1. Vorweg stellt sich die Frage nach dem Streitgegenstand. Ursprünglich hatte der Kläger das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs der Beklagten für einen bestimmten Zeitraum (1. Juni bis 20. Oktober 2004) geltend gemacht. Nach Erörterung ergänzte er dies durch ein Begehren auf Unzulässigerklärung der Exekution, wobei er allerdings, wie bereits dargestellt, auf Befragen durch die Gegenseite klarstellte, dass sich dies ebenfalls nur auf den genannten Zeitraum beziehe. Ungeachtet dessen sprach das Erstgericht - ausgehend von seiner in der rechtlichen Beurteilung ausgesprochenen Ansicht, zuletzt sei das Klagebegehren auch nicht auf den Zeitraum bis 20. Oktober 2004 beschränkt worden - die Unzulässigkeit der Exekutionen „seit 1. Juni 2004", somit auch über den 20. Oktober 2004 hinaus und damit pro futuro aus. Der darin liegende Verstoß gegen § 405 ZPO bewirkt keine Nichtigkeit; das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken (Spruchrepertorium Nr 50 (neu) = JBl 1958, 365 = EvBl 1958/258 und die folgende stRsp, für viele 1 Ob 187/02k; RIS-Justiz RS0041240; Rechberger in Rechberger², § 405 ZPO Rz 6 mwN). Hier wurde der Verfahrensverstoß von den Beklagten in ihrer Berufung nicht gerügt. Der Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO durch den Erstrichter konnte daher schon vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen werden.1. Vorweg stellt sich die Frage nach dem Streitgegenstand. Ursprünglich hatte der Kläger das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs der Beklagten für einen bestimmten Zeitraum (1. Juni bis 20. Oktober 2004) geltend gemacht. Nach Erörterung ergänzte er dies durch ein Begehren auf Unzulässigerklärung der Exekution, wobei er allerdings, wie bereits dargestellt, auf Befragen durch die Gegenseite klarstellte, dass sich dies ebenfalls nur auf den genannten Zeitraum beziehe. Ungeachtet dessen sprach das Erstgericht - ausgehend von seiner in der rechtlichen Beurteilung ausgesprochenen Ansicht, zuletzt sei das Klagebegehren auch nicht auf den Zeitraum bis 20. Oktober 2004 beschränkt worden - die Unzulässigkeit der Exekutionen „seit 1. Juni 2004", somit auch über den 20. Oktober 2004 hinaus und damit pro futuro aus. Der darin liegende Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO bewirkt keine Nichtigkeit; das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken (Spruchrepertorium Nr 50 (neu) = JBl 1958, 365 = EvBl 1958/258 und die folgende stRsp, für viele 1 Ob 187/02k; RIS-Justiz RS0041240; Rechberger in Rechberger², Paragraph 405, ZPO Rz 6 mwN). Hier wurde der Verfahrensverstoß von den Beklagten in ihrer Berufung nicht gerügt. Der Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO durch den Erstrichter konnte daher schon vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen werden.
Der Kläger beantragt in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof die Wiederherstellung des Ersturteils. Auch er stellt damit klar, dass er nicht bloß sein ursprüngliches Begehren verfolgt, sondern auch den im Verfahren geltend gemachten Mehrzuspruch anstrebt. Damit liegen Dispositionshandlungen beider Parteien vor, die zu einer Änderung des Streitgegenstands führten.
Die vorliegend zu beurteilende Klage enthält inhaltlich zwei Einwendungen: 1. die Einwendung nach § 35 EO, dass die Unterhaltsansprüche der Beklagten, zu deren Gunsten die Exekutionen bewilligt wurden, durch Zahlungen des Klägers und des Drittschuldners erfüllt worden seien und 2. die Einwendung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO, dass deshalb künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche nicht vollstreckbar seien. Strittig und zu beurteilen ist demnach auch die Zulässigkeit der Exekutionen durch die Beklagten ab dem 1. Juni 2004.Die vorliegend zu beurteilende Klage enthält inhaltlich zwei Einwendungen: 1. die Einwendung nach Paragraph 35, EO, dass die Unterhaltsansprüche der Beklagten, zu deren Gunsten die Exekutionen bewilligt wurden, durch Zahlungen des Klägers und des Drittschuldners erfüllt worden seien und 2. die Einwendung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO, dass deshalb künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche nicht vollstreckbar seien. Strittig und zu beurteilen ist demnach auch die Zulässigkeit der Exekutionen durch die Beklagten ab dem 1. Juni 2004.
2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass für den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte für die Zeit von April bis August 2000 ein höherer als der vom Erstgericht angenommene Unterhalt tituliert sei, muss ein offenkundiger Irrtum vorliegen.
Mit dem 1.Titel hatte das Bezirksgericht St. Pölten als Pflegschaftsgericht jedem Kind monatlich 2.000 S = 145,35 EUR ab 1. April 2000 zugesprochen und die Entscheidung über weitergehende Forderungen der nunmehrigen Beklagten einer Folgeentscheidung vorbehalten. In dieser Folgeentscheidung (= 2.Titel) änderte es dies bloß für die Erstbeklagte dahin ab, dass ihr vom April bis August 2000 monatlich weitere 90 S (4.370 S abzüglich Teilzahlungen von 2.280 S) und ab September 2000 weitere 1.760 S, insgesamt somit 3.760
S zu zahlen waren. Für den Zweit- und die Drittbeklagte wurde demgegenüber ausgesprochen, dass diesen für April bis August 2000 jeweils nur 1.360 S (3.640 S abzüglich Teilzahlungen von 2.280 S) und ab September 2000 weitere 1.270 S, insgesamt somit 3.270 S zustünden. Insofern kam es, wie auch in der darauf folgenden, den 2.Titel abändernden Rekursentscheidung (= 3.Titel) klargestellt wurde, nicht zu einem Zuspruch zusätzlicher Beträge, sondern zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem nunmehrigen Zweitbeklagten und der nunmehrigen Drittbeklagten. Mit dieser Rekursentscheidung wurde der angefochtene Beschluss mangels weitergehender Rekursanträge (3.Titel S 8) nur für die Erstbeklagte abgeändert (Zusatzzuspruch von 1.900 S statt nur von 90 S); für den Zweit- und die Drittbeklagte blieb es dagegen bei einer Verminderung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber dem 1.Titel. Das Erstgericht hat daher in seinem nunmehrigen Urteil richtig gerechnet. Allerdings nimmt der Kläger in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof die unrichtige Berechnung durch das Berufungsgericht ausdrücklich hin (ON 11 AS 128). Unabhängig davon, wie das Abgehen des Berufungsinstanz von den erstgerichtlichen Feststellungen zu qualifizieren ist, liegt damit eine Disposition der davon belasteten Partei vor, die im Rekursverfahren auch den Obersten Gerichtshof bindet. Nur zur Klarstellung ist allerdings festzuhalten, dass mit diesem Hinnehmen kein materiellrechtlich wirkendes Anerkenntnis verbunden ist.
3. Die zweitinstanzliche Rechtsauffassung, dass kein konstitutives (außergerichtliches) Anerkenntnis des Klägers durch den Schriftverkehr im Juni 2001 in Bezug auf einen höheren Betrag vorlag, wurde nicht bekämpft. Sie ist entgegen den Ausführungen in der Rekursbeantwortung auch zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Zudem könnte auch ein konstitutives Anerkenntnis des Klägers nicht zu einer Änderung der titulierten Forderungen der Beklagten führen.3. Die zweitinstanzliche Rechtsauffassung, dass kein konstitutives (außergerichtliches) Anerkenntnis des Klägers durch den Schriftverkehr im Juni 2001 in Bezug auf einen höheren Betrag vorlag, wurde nicht bekämpft. Sie ist entgegen den Ausführungen in der Rekursbeantwortung auch zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zudem könnte auch ein konstitutives Anerkenntnis des Klägers nicht zu einer Änderung der titulierten Forderungen der Beklagten führen.
4. Eine unerledigt gebliebene Beweisrüge durch die zweite Instanz liegt nicht vor. Die Beklagten hatten in der Berufung nicht andere, sondern ergänzende Feststellungen begehrt. Diese Behauptung sekundärer Feststellungsmängel ist aber der Rechtsrüge zuzuordnen (Pimmer in Fasching2, § 496 ZPO Rz 49 ff mwN).4. Eine unerledigt gebliebene Beweisrüge durch die zweite Instanz liegt nicht vor. Die Beklagten hatten in der Berufung nicht andere, sondern ergänzende Feststellungen begehrt. Diese Behauptung sekundärer Feststellungsmängel ist aber der Rechtsrüge zuzuordnen (Pimmer in Fasching2, Paragraph 496, ZPO Rz 49 ff mwN).
Auf dieser Grundlage steht für das nunmehrige Rekursverfahren bindend fest, dass der Kläger bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - abgesehen von der noch zu erörternden Widmungsproblematik - nicht nur den bis dahin fälligen titulierten Unterhalt gezahlt hatte, sondern weitere 1.798,84 EUR (also nicht wie vom Erstrichter angenommen und sachlich auch richtig 3.252,30 EUR). Auch das ist aber noch um 301,78 EUR mehr als der allen drei Beklagten für zwei Monate gebührende (künftige) Unterhalt.
5. Das Berufungsgericht hielt es für erforderlich, mit den Parteien die Widmung der einzelnen Zahlungen zu erörtern. Der Rekurs zeigt zutreffend auf, dass es dafür im konkreten Fall keine Grundlage gibt:
Der Schuldner hat aufgrund verschiedener Titel mehreren Gläubigern Zahlung an einen gemeinsamen Empfänger (Mutter der Beklagten) geleistet. Dass die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB unanwendbar ist, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren obsorgeberechtigte Mutter überweist, entspricht der Rsp des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 94/79 = EFSlg 36.246; 3 Ob 261/99z = SZ 73/100; 3 Ob 300/02t) und wird auch von der herrschenden Lehre gebilligt (Heidinger in Schwimann3 § 1416 ABGB Rz 2, 20;Der Schuldner hat aufgrund verschiedener Titel mehreren Gläubigern Zahlung an einen gemeinsamen Empfänger (Mutter der Beklagten) geleistet. Dass die Verrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB unanwendbar ist, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren obsorgeberechtigte Mutter überweist, entspricht der Rsp des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 94/79 = EFSlg 36.246; 3 Ob 261/99z = SZ 73/100; 3 Ob 300/02t) und wird auch von der herrschenden Lehre gebilligt (Heidinger in Schwimann3 Paragraph 1416, ABGB Rz 2, 20;
Reischauer in Rummel3 § 1416 ABGB Rz 2, je mwN); davon ging auch die zweite Instanz aus. Bei Gläubigermehrheit steht es dem Schuldner frei, zu entscheiden, welchen er befriedigen will (3 Ob 261/99z;Reischauer in Rummel3 Paragraph 1416, ABGB Rz 2, je mwN); davon ging auch die zweite Instanz aus. Bei Gläubigermehrheit steht es dem Schuldner frei, zu entscheiden, welchen er befriedigen will (3 Ob 261/99z;
Heidinger aaO § 1416 ABGB Rz 20). Fehlt eine Willenserklärung des Schuldners, so ist eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen (Heidinger aaO § 1416 ABGB Rz 20 unter Hinweis auf EFSlg 36.246). Dabei ist anzunehmen, dass das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete dem nächstliegenden, dringendsten Zweck, also regelmäßig der Deckung des laufenden Unterhalts zugeführt werden muss (3 Ob 261/99z mwN; Reischauer in Rummel3 § 1416 ABGB Rz 29 mwN).Heidinger aaO Paragraph 1416, ABGB Rz 20). Fehlt eine Willenserklärung des Schuldners, so ist eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen (Heidinger aaO Paragraph 1416, ABGB Rz 20 unter Hinweis auf EFSlg 36.246). Dabei ist anzunehmen, dass das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete dem nächstliegenden, dringendsten Zweck, also regelmäßig der Deckung des laufenden Unterhalts zugeführt werden muss (3 Ob 261/99z mwN; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1416, ABGB Rz 29 mwN).
Es kann nun nicht zweifelhaft sein, dass der klagende Schuldner mit seinen Zahlungen alle titulierten Forderungen seiner drei Unterhaltsgläubiger tilgen wollte. Eine Behauptung, dass einzelne Zahlungen auf nicht titulierte Forderungen gewidmet gewesen oder gar schenkungsweise erfolgt wären oder nur einem Gläubiger zukommen sollten, haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Angesichts der festgestellten Höhe der ihnen zugekommenen Zahlungen ist daher davon auszugehen, dass mit Ende November 2004 (Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) alle offenen Forderungen getilgt waren. Jede andere Auffassung müsste dem Kläger letztlich unterstellen, dass er eine Widmung gegen seine eigenen Interessen vorgenommen hätte. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr bringen auch die Beklagten vor, dass einzelne außerhalb des Exekutionsverfahrens erfolgte Zahlungen „auf den Gesamtunterhaltsrückstand" geleistet worden seien (AS 11). Auch die Zahlung des Mehrbetrags kann auf dieser Grundlage nur so verstanden werden, dass sie den Beklagten im Verhältnis der von ihnen betriebenen Forderungen zugute kommen sollte.
Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass einzelne Zahlungen vor Schaffung des 2.Titels erfolgten. Solche Zahlungen konnten selbstverständlich nur zu einem Erlöschen der Forderungen aus dem
1. Titel führen; sie entsprachen auch dessen Vorgaben. Die weiteren Zahlungen waren dann auf die nach allen Titeln jeweils noch offenen Forderungen anzurechnen. Schon der Erstrichter hat zutreffend erkannt, dass es bei dieser Sachlage nicht auf die Zuordnung einzelner Zahlungen ankommen kann. Wenn ohnehin alle titulierten Ansprüche bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz getilgt waren, ist es irrelevant, wann diese Tilgung konkret erfolgte. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz war jedenfalls der fällige betriebene Anspruch aller Beklagten getilgt und auch ein weiterer, den Unterhaltsanspruch aller drei Beklagten als betreibende Gläubiger für zwei weitere Monate übersteigender Betrag gezahlt.
6. Für die rechtliche Einordnung einer exekutionsrechtlichen Klage kommt es nicht auf die konkrete Formulierung des Klagebegehrens an. Vielmehr ist zu ermitteln, was der Kläger mit seiner Klage eigentlich will. Es ist nicht auf die Bezeichnung der Klage abzustellen, sondern auf das gesamte Vorbringen (RIS-Justiz RS0001876). Der Spruch ist dann allenfalls von Amts wegen richtig zu formulieren (RIS-Justiz RS0001665).
6.1. Zu den bei Schluss der mündlichen Verhandlung fälligen Ansprüchen: Der Kläger hatte hier - wie bereits dargestellt - ursprünglich ein Erlöschen der für einen bestimmten Zeitraum (1. Juni bis 20. Oktober 2004) betriebenen Ansprüche der Beklagten durch Zahlung behauptet und damit eine deren Aufhebung bewirkende Tatsache iSd § 35 EO geltend gemacht. Durch die oben dargestellte Änderung des Streitgegenstands in mündlicher Verhandlung fiel die genannte zeitliche Beschränkung pro futuro nun weg. Mit Oppositionsklage kann das gänzliche oder teilweise Erlöschen (oder eine entsprechende Hemmung) eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs geltend gemacht werden (SZ 24/75 und die folgenden stRsp; RIS-Justiz RS0000824). Dass der Oppositionskläger nach Lehre und Rsp bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Oppositionsprozess sein Klagebegehren (zusätzlich) auf eine erst im Zuge dieses Rechtsstreits vorgenommene Erfüllung des Anspruchs des betreibenden Gläubigers stützen kann, wenn dieses Vorbringen nicht gegen die Eventualmaxime verstößt, entspricht gleichfalls der stRsp. Das können auch Zahlungen sein, die im Zug der bekämpften Exekution eingegangen sind (stRsp, zuletzt 3 Ob 151/03g u.a.; RIS-Justiz RS0001398). Auch (Teil-)Zahlungen können einen tauglichen Oppositionsgrund bilden (RIS-Justiz RS0000824 [T3, T4]). Das gilt auch für den laufenden Unterhalt (3 Ob 261/99z) und für den künftig fällig werdenden Unterhalt (8 Ob 564/90). Damit besteht kein Hindernis, der Klage nach § 35 EO jedenfalls im Ausmaß der Tilgung der betriebenen fälligen Ansprüche, somit vom 1. Juni bis 30. November 2004 stattzugeben.6.1. Zu den bei Schluss der mündlichen Verhandlung fälligen Ansprüchen: Der Kläger hatte hier - wie bereits dargestellt - ursprünglich ein Erlöschen der für einen bestimmten Zeitraum (1. Juni bis 20. Oktober 2004) betriebenen Ansprüche der Beklagten durch Zahlung behauptet und damit eine deren Aufhebung bewirkende Tatsache iSd Paragraph 35, EO geltend gemacht. Durch die oben dargestellte Änderung des Streitgegenstands in mündlicher Verhandlung fiel die genannte zeitliche Beschränkung pro futuro nun weg. Mit Oppositionsklage kann das gänzliche oder teilweise Erlöschen (oder eine entsprechende Hemmung) eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs geltend gemacht werden (SZ 24/75 und die folgenden stRsp; RIS-Justiz RS0000824). Dass der Oppositionskläger nach Lehre und Rsp bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Oppositionsprozess sein Klagebegehren (zusätzlich) auf eine erst im Zuge dieses Rechtsstreits vorgenommene Erfüllung des Anspruchs des betreibenden Gläubigers stützen kann, wenn dieses Vorbringen nicht gegen die Eventualmaxime verstößt, entspricht gleichfalls der stRsp. Das können auch Zahlungen sein, die im Zug der bekämpften Exekution eingegangen sind (stRsp, zuletzt 3 Ob 151/03g u.a.; RIS-Justiz RS0001398). Auch (Teil-)Zahlungen können einen tauglichen Oppositionsgrund bilden (RIS-Justiz RS0000824 [T3, T4]). Das gilt auch für den laufenden Unterhalt (3 Ob 261/99z) und für den künftig fällig werdenden Unterhalt (8 Ob 564/90). Damit besteht kein Hindernis, der Klage nach Paragraph 35, EO jedenfalls im Ausmaß der Tilgung der betriebenen fälligen Ansprüche, somit vom 1. Juni bis 30. November 2004 stattzugeben.
6.2. Zu den bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht fälligen, aber bereits bezahlten Unterhaltsansprüchen: Der Kläger hat auch die Unterhaltsraten für alle Beklagten für Dezember 2004 und Jänner 2005 gezahlt. Damit muss er auch für diese beiden Monate mit seiner Oppositionsklage durchdringen.
6.3. Kein solcher Ausspruch kann allerdings erfolgen, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung wie hier durch die Beklagten im November 2004 beendet war (stRsp, RIS-Justiz RS0001740, RS0001454). Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz (3 Ob 120/90 = MietSlg 42/35 u.a.). Das Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung über nicht mehr betriebene Ansprüche bestand im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise weiter, weil ohnehin noch ein behaupteter Unterhaltsrückstand exekutionsverfangen und strittig war: Ob in früheren Perioden Überzahlungen erfolgten, die nun als Vorschüsse anzurechnen sind, kann unmittelbar bei der Prüfung dieses Rückstands und des ebenfalls noch strittigen laufenden Unterhalts geklärt werden. Aus demselben Grund ist eine Entscheidung über den früher betriebenen Unterhalt auch nicht für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 291c Abs 2 ABGB erforderlich (vgl. dazu RIS-Justiz RS0001511).6.3. Kein solcher Ausspruch kann allerdings erfolgen, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung wie hier durch die Beklagten im November 2004 beendet war (stRsp, RIS-Justiz RS0001740, RS0001454). Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz (3 Ob 120/90 = MietSlg 42/35 u.a.). Das Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung über nicht mehr betriebene Ansprüche bestand im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise weiter, weil ohnehin noch ein behaupteter Unterhaltsrückstand exekutionsverfangen und strittig war: Ob in früheren Perioden Überzahlungen erfolgten, die nun als Vorschüsse anzurechnen sind, kann unmittelbar bei der Prüfung dieses Rückstands und des ebenfalls noch strittigen laufenden Unterhalts geklärt werden. Aus demselben Grund ist eine Entscheidung über den früher betriebenen Unterhalt auch nicht für die Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 291 c, Absatz 2, ABGB erforderlich vergleiche dazu RIS-Justiz RS0001511).
Diese Erwägungen führen zu einer Teilabweisung in Bezug auf die ab Juni 2004 nicht mehr betriebene Ansprüche.
7. Offen bleibt damit das Begehren auf den noch nicht durch Zahlung erloschenen künftigen Unterhalt. Insofern können jedenfalls keine Einwendungen gegen den Anspruch iSd § 35 EO vorliegen. Auch der Kläger behauptet nämlich nicht, dass die Forderung insofern getilgt wäre; er bestreitet (insbesondere in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof) nur die Vollstreckbarkeit. Damit macht er aber keinen Oppositions-, sondern - wenn überhaupt - einen Impugnationsgrund geltend (vgl. 3 Ob 229/03b = SZ 2004/27 = RZ 2004, 197 = ecolex 2004, 859 = RPflE 2004/63). Das hat in der Sache auch schon der Erstrichter erkannt, indem er (wenngleich über das Begehren hinaus und undifferenziert auch für erloschene Ansprüche) die Unzulässigkeit der Exekution aussprach.7. Offen bleibt damit das Begehren auf den noch nicht durch Zahlung erloschenen künftigen Unterhalt. Insofern können jedenfalls keine Einwendungen gegen den Anspruch iSd Paragraph 35, EO vorliegen. Auch der Kläger behauptet nämlich nicht, dass die Forderung insofern getilgt wäre; er bestreitet (insbesondere in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof) nur die Vollstreckbarkeit. Damit macht er aber keinen Oppositions-, sondern - wenn überhaupt - einen Impugnationsgrund geltend vergleiche 3 Ob 229/03b = SZ 2004/27 = RZ 2004, 197 = ecolex 2004, 859 = RPflE 2004/63). Das hat in der Sache auch schon der Erstrichter erkannt, indem er (wenngleich über das Begehren hinaus und undifferenziert auch für erloschene Ansprüche) die Unzulässigkeit der Exekution aussprach.
7.1. Als Ausnahme von der grundsätzlichen Regel, wonach nur dann zur Hereinbringung einer Forderung Exekution geführt werden kann, wenn sie fällig geworden oder die Leistungsfrist oder der für die Vollstreckbarkeit maßgebliche Zeitpunkt sonst abgelaufen ist, erlaubt § 291c Abs 1 Z 1 EO (als Nachfolgebestimmung zu § 6 Abs 3 LPfG) durch die Bezugnahme auf § 291b Abs 1 EO die Exekution wegen künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche bewilligt wird („Vorratspfändung"; Oberhammer in Angst, EO, § 291c Rz 1; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 291c Rz 2 mwN), ist somit eine Ausnahme von § 7 Abs 2 EO. In der E 3 Ob 229/03b (RIS-Justiz RS0118767) hielt der Oberste Gerichtshof mit eingehender Begründung fest, dass - entgegen der Rsp zu § 6 Abs 3 LPfG - eine Exekution wegen wiederkehrender Leistungen nach § 291c Abs 1 EO nur zu bewilligen sei, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag - und nicht im Zeitpunkt des Einbringens des Exekutionsantrags - ein bereits fälliger Anspruch iSd § 291c Abs 1 Z 1 oder 2 EO noch unberichtigt aushaftet. Die Bewilligungsvoraussetzung eines Leistungsrückstands (RIS-Justiz RS0066451; Zechner, Forderungsexekution § 291c EO Rz 3 mwN) bestand hier unbestritten im Bewilligungszeitpunkt (19. März 2001 und 11. September 2001).7.1. Als Ausnahme von der grundsätzlichen Regel, wonach nur dann zur Hereinbringung einer Forderung Exekution geführt werden kann, wenn sie fällig geworden oder die Leistungsfrist oder der für die Vollstreckbarkeit maßgebliche Zeitpunkt sonst abgelaufen ist, erlaubt Paragraph 291 c, Absatz eins, Ziffer eins, EO (als Nachfolgebestimmung zu Paragraph 6, Absatz 3, LPfG) durch die Bezugnahme auf Paragraph 291 b, Absatz eins, EO die Exekution wegen künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche bewilligt wird („Vorratspfändung"; Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 291 c, Rz 1; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 291 c, Rz 2 mwN), ist somit eine Ausnahme von Paragraph 7, Absatz 2, EO. In der E 3 Ob 229/03b (RIS-Justiz RS0118767) hielt der Oberste Gerichtshof mit eingehender Begründung fest, dass - entgegen der Rsp zu Paragraph 6, Absatz 3, LPfG - eine Exekution wegen wiederkehrender Leistungen nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO nur zu bewilligen sei, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag - und nicht im Zeitpunkt des Einbringens des Exekutionsantrags - ein bereits fälliger Anspruch iSd Paragraph 291 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 EO noch unberichtigt aushaftet. Die Bewilligungsvoraussetzung eines Leistungsrückstands (RIS-Justiz RS0066451; Zechner, Forderungsexekution Paragraph 291 c, EO Rz 3 mwN) bestand hier unbestritten im Bewilligungszeitpunkt (19. März 2001 und 11. September 2001).
Nach § 291 Abs 2 EO ist die Exekution auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er 1. alle fälligen Forderungen gezahlt hat und 2. bescheinigt, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate a) entweder auch schon gezahlt oder b) zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Hat der Verpflichtete die Forderung für die kommenden zwei Monate gezahlt oder gerichtlich hinterlegt, ist zufolge der gesetzlichen Vermutung zwingend anzunehmen, er werde künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen; gegenteiliges Vorbringen dazu und Gegenbescheinigungen des Betreibenden sind unbeachtlich (so 3 Ob 2356/96h = RPflE 1997/40; RIS-Justiz RS0106181). Da vor der EO-Novelle 1991 ein wiederum zahlungsfähig gewordener Verpflichteter eine einmal bewilligte Forderungsexekution wegen wiederkehrender Leistungen nicht stoppen konnte, wurde somit zur Beseitigung einer Unzukömmlichkeit bei der Exekution auf wiederkehrende Leistungen nach § 6 Abs 3 LohnpfändungsG im neuen § 291c Abs 2 EO - angelehnt an § 20 Abs 1 Z 2 UVG - ein besonderer Einstellungsgrund auf Antrag des Verpflichteten vorgesehen, um eine Einstellung der Exekution für den laufenden Unterhalt zu ermöglichen (EB zur RV, 181 BlgNr 18. GP; vgl. dazu auch Zechner aaO § 291c EO Rz 3 f). Kumulativ müssen somit neben den formalen Kriterien einer Antragstellung durch den Verpflichteten und einer Einvernahme des betreibenden Gläubigers (§ 55 Abs 1 EO) zwei Voraussetzungen vorliegen: Alle fälligen Forderungen müssen gezahlt sein und der Verpflichtete muss bescheinigen, wie bereits oben dargelegt, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird (vgl. dazu Oberhammer aaO § 291c EO Rz 11 mwN). Im vorliegenden Fall fehlte das formale Kriterium einer Antragstellung in den Exekutionsverfahren durch den Beklagten, der ja eine Klage erhoben hatte, wogegen zur erforderlichen Einvernahme der Betreibenden eine prozessual gleichwertige Äußerung durch die Erstattung einer Klagebeantwortung ebenso vorlag wie nach den Feststellungen die materiellen Voraussetzungen des § 291c Abs 2 EO.Nach Paragraph 291, Absatz 2, EO ist die Exekution auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er 1. alle fälligen Forderungen gezahlt hat und 2. bescheinigt, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate a) entweder auch schon gezahlt oder b) zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Hat der Verpflichtete die Forderung für die kommenden zwei Monate gezahlt oder gerichtlich hinterlegt, ist zufolge der gesetzlichen Vermutung zwingend anzunehmen, er werde künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen; gegenteiliges Vorbringen dazu und Gegenbescheinigungen des Betreibenden sind unbeachtlich (so 3 Ob 2356/96h = RPflE 1997/40; RIS-Justiz RS0106181). Da vor der EO-Novelle 1991 ein wiederum zahlungsfähig gewordener Verpflichteter eine einmal bewilligte Forderungsexekution wegen wiederkehrender Leistungen nicht stoppen konnte, wurde somit zur Beseitigung einer Unzukömmlichkeit bei der Exekution auf wiederkehrende Leistungen nach Paragraph 6, Absatz 3, LohnpfändungsG im neuen Paragraph 291 c, Absatz 2, EO - angelehnt an Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, UVG - ein besonderer Einstellungsgrund auf Antrag des Verpflichteten vorgesehen, um eine Einstellung der Exekution für den laufenden Unterhalt zu ermöglichen (EB zur RV, 181 BlgNr 18. GP; vergleiche dazu auch Zechner aaO Paragraph 291 c, EO Rz 3 f). Kumulativ müssen somit neben den formalen Kriterien einer Antragstellung durch den Verpflichteten und einer Einvernahme des betreibenden Gläubigers (Paragraph 55, Absatz eins, EO) zwei Voraussetzungen vorliegen: Alle fälligen Forderungen müssen gezahlt sein und der Verpflichtete muss bescheinigen, wie bereits oben dargelegt, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird vergleiche dazu Oberhammer aaO Paragraph 291 c, EO Rz 11 mwN). Im vorliegenden Fall fehlte das formale Kriterium einer Antragstellung in den Exekutionsverfahren durch den Beklagten, der ja eine Klage erhoben hatte, wogegen zur erforderlichen Einvernahme der Betreibenden eine prozessual gleichwertige Äußerung durch die Erstattung einer Klagebeantwortung ebenso vorlag wie nach den Feststellungen die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 291 c, Absatz 2, EO.
7.2. Damit stellt sich die Frage, ob der Verpflichtete die Beendigung der Forderungsexekution wegen wiederkehrender Leistungen nach § 291c Abs 1 EO nur durch seinen - hier nicht gestellten - Einstellungsantrag nach § 291c Abs 2 EO oder auch auf dem Prozessweg erreichen kann. Oberhammer (aaO § 291c) und Resch (aaO § 291c) nehmen zum Problem nicht Stellung. Angst/Jakusch/Pimmer (MGA EO14 426) verstehen die Regelung des § 291c Abs 2 Z 1 EO dahin, dass die fälligen Forderungen nach Einleitung der Exekution bezahlt worden sein müssen. Habe im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung - anders als hier - kein Unterhaltsrückstand bestanden, stehe dem Verpflichteten die Klage nach § 35 EO bzw. der Antrag nach § 40 EO zur Verfügung. Werde die Exekution sodann eingestellt, werde die Rechtsfolge des § 291c Abs 3 EO vermieden. Die zweite Instanz billigt die Konkurrenz des § 291c Abs 2 EO mit der Oppositionsklage, nicht aber mit der Impugnationsklage.7.2. Damit stellt sich die Frage, ob der Verpflichtete die Beendigung der Forderungsexekution wegen wiederkehrender Leistungen nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO nur durch seinen - hier nicht gestellten - Einstellungsantrag nach Paragraph 291 c, Absatz 2, EO oder auch auf dem Prozessweg erreichen kann. Oberhammer (aaO Paragraph 291 c,) und Resch (aaO Paragraph 291 c,) nehmen zum Problem nicht Stellung. Angst/Jakusch/Pimmer (MGA EO14 426) verstehen die Regelung des Paragraph 291 c, Absatz 2, Ziffer eins, EO dahin, dass die fälligen Forderungen nach Einleitung der Exekution bezahlt worden sein müssen. Habe im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung - anders als hier - kein Unterhaltsrückstand bestanden, stehe dem Verpflichteten die Klage nach Paragraph 35, EO bzw. der Antrag nach Paragraph 40, EO zur Verfügung. Werde die Exekution sodann eingestellt, werde die Rechtsfolge des Paragraph 291 c, Absatz 3, EO vermieden. Die zweite Instanz billigt die Konkurrenz des Paragraph 291 c, Absatz 2, EO mit der Oppositionsklage, nicht aber mit der Impugnationsklage.
7.3. Damit ist die zentrale Frage des Rechtsstreits erreicht. Der Kläger und wohl auch das Berufungsgericht nehmen an, dass eine Unzulässigerklärung der Exekution auch für die Zukunft möglich ist (wobei das Berufungsgericht zwar eine Impugnationsklage ausschloss, dasselbe Ergebnis aber, wenngleich wie dargestellt verfehlt, anscheinend mit Oppositionsklage erreichen wollte). Für die Beklagten folgt dem gegenüber aus § 291c Abs 2 EO, dass eine Impugnationsklage nach § 36 EO mit demselben Rechtsschutzziel wie ein Antrag nach § 291c Abs 2 EO ausgeschlossen sei. Dazu ist Folgendes zu erwägen:7.3. Damit ist die zentrale Frage des Rechtsstreits erreicht. Der Kläger und wohl auch das Berufungsgericht nehmen an, dass eine Unzulässigerklärung der Exekution auch für die Zukunft möglich ist (wobei das Berufungsgericht zwar eine Impugnationsklage ausschloss, dasselbe Ergebnis aber, wenngleich wie dargestellt verfehlt, anscheinend mit Oppositionsklage erreichen wollte). Für die Beklagten folgt dem gegenüber aus Paragraph 291 c, Absatz 2, EO, dass eine Impugnationsklage nach Paragraph 36, EO mit demselben Rechtsschutzziel wie ein Antrag nach Paragraph 291 c, Absatz 2, EO ausgeschlossen sei. Dazu ist Folgendes zu erwägen:
Mit Impugnationsklage kann der Verpflichtete nach § 36 Abs 1 Z 1 erster Fall EO bestreiten, „dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen (§ 7 Abs 2) ... eingetreten sei". Dieser Tatbestand ist in der Unterhaltsexekution insbesondere dann erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung kein Unterhalt rückständig war. Dann waren nämlich die in § 291c Abs 1 EO vorgesehenen Voraussetzungen für eine Vollstreckung zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts nicht gegeben (3 Ob 229/03b mwN). Das ist hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht der Fall. Im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligungen waren nämlich die für die Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen gegeben; die Exekutionen wurden daher zu Recht bewilligt.Mit Impugnationsklage kann der Verpflichtete nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall EO bestreiten, „dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen (Paragraph 7, Absatz 2,) ... eingetreten sei". Dieser Tatbestand ist in der Unterhaltsexekution insbesondere dann erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung kein Unterhalt rückständig war. Dann waren nämlich die in Paragraph 291 c, Absatz eins, EO vorgesehenen Voraussetzungen für eine Vollstreckung zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts nicht gegeben (3 Ob 229/03b mwN). Das ist hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht der Fall. Im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligungen waren nämlich die für die Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen gegeben; die Exekutionen wurden daher zu Recht bewilligt.
Die Erfüllung des Tatbestands von § 291c Abs 2 EO kann allerdings als Wegfall der nach § 291c Abs 1 EO eingetretenen Vollstreckbarkeit gedeutet werden. Der in dieser Bestimmung angeordnete Einstellungsgrund stellt nämlich das rechtspolitische Gegenstück zur (ausnahmsweisen) Zulässigkeit der Exekution auch für künftig fällig werdende Forderungen dar. Dieser Wegfall der Vollstreckbarkeit erlaubt grundsätzlich eine Anwendung von § 36 Abs 1 Z 1 erster Fall EO. So wie das Fehlen einer besonderen Vollstreckbarkeitsvoraussetzung mit Impugnationsklage geltend gemacht werden kann, muss es auch möglich sein, ausnahmsweise sich in in der Klage auf deren nachträglichen Wegfall zu berufen (vgl. 3 Ob 47/70 = EvBl 1970/318) und so jedenfalls zu einer analogen Anwendung des § 36 EO zu kommen.Die Erfüllung des Tatbestands von Paragraph 291 c, Absatz 2, EO kann allerdings als Wegfall der nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO eingetretenen Vollstreckbarkeit gedeutet werden. Der in dieser Bestimmung angeordnete Einstellungsgrund stellt nämlich das rechtspolitische Gegenstück zur (ausnahmsweisen) Zulässigkeit der Exekution auch für künftig fällig werdende Forderungen dar. Dieser Wegfall der Vollstreckbarkeit erlaubt grundsätzlich eine Anwendung von Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall EO. So wie das Fehlen einer besonderen Vollstreckbarkeitsvoraussetzung mit Impugnationsklage geltend gemacht werden kann, muss es auch möglich sein, ausnahmsweise sich in in der Klage auf deren nachträglichen Wegfall zu berufen vergleiche 3 Ob 47/70 = EvBl 1970/318) und so jedenfalls zu einer analogen Anwendung des Paragraph 36, EO zu kommen.
Dagegen könnte eingewendet werden, dass es sich bei der Impugnationsklage um einen subsidiären Rechtsbehelf handle (so etwa Jakusch in Angst, EO, § 36 Rz 30). Folgt man dieser Auffassung, so würde die Möglichkeit eines Einstellungsantrags nach § 291c Abs 2 EO die Klage nach § 36 EO ausschließen. Eine generelle Subsidiarität wurde jedoch in der Rsp sogar für den in § 36 Abs 1 EO ausdrücklich genannten Rekurs verneint (RIS-Justiz RS0000938); weiters stellt auch ein Exekutionsverzicht nach Beginn der Exekution - ungeachtet der Möglichkeit eines Einstellungsantrags nach § 39 Abs 1 Z 6 EO - einen Impugnationsgrund dar (3 Ob 199/82). Ein genereller Satz, dass die Impugnationsklage ausgeschlossen wäre, wenn andere Rechtsbehelfe zum selben Ergebnis führen könnten, ist daher abzulehnen. Dass nur ein Rekurs oder Einstellungsantrag zulässig ist, wenn bei der Bewilligung gegen § 7 Abs 1 EO verstoßen wurde, nicht aber die Impugnationsklage (RIS-Justiz RS0000327), oder dass die mangelnde Erfüllung oder Sicherstellung einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung nur mit Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO geltend gemacht werden kann, nicht aber mit Impugnationsklage (3 Ob 7/05h = JBl 2005, 523 = ecolex 2005, 610 = RdW 2005, 547), steht dieser Auffassung nicht entgegen. Diese Konstellationen fallen schon von vornherein nicht unter die Tatbestände des § 36 Abs 1 EO. Davon sind Situationen zu unterscheiden, in denen ein solcher Tatbestand - wie hier - zumindest bei extensiver Auslegung erfüllt ist. Auch die Entscheidung 3 Ob 261/99z steht dieser Auffassung nicht entgegen. Dort wurde nur ausgesprochen, dass teilweise Zahlungen nicht zur teilweisen Einstellung der Exekution für die Zukunft führen könnten; insofern sei § 291c Abs 2 EO die speziellere Norm zu den § 35 Abs 4 und § 40 Abs 1, je iVm § 41 Abs 1 EO. Für die Impugnationsklage lässt sich daraus nichts ableiten.Dagegen könnte eingewendet werden, dass es sich bei der Impugnationsklage um einen subsidiären Rechtsbehelf handle (so etwa Jakusch in Angst, EO, Paragraph 36, Rz 30). Folgt man dieser Auffassung, so würde die Möglichkeit eines Einstellungsantrags nach Paragraph 291 c, Absatz 2, EO die Klage nach Paragraph 36, EO ausschließen. Eine generelle Subsidiarität wurde jedoch in der Rsp sogar für den in Paragraph 36, Absatz eins, EO ausdrücklich genannten Rekurs verneint (RIS-Justiz RS0000938); weiters stellt auch ein Exekutionsverzicht nach Beginn der Exekution - ungeachtet der Möglichkeit eines Einstellungsantrags nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO - einen Impugnationsgrund dar (3 Ob 199/82). Ein genereller Satz, dass die Impugnationsklage ausgeschlossen wäre, wenn andere Rechtsbehelfe zum selben Ergebnis führen könnten, ist daher abzulehnen. Dass nur ein Rekurs oder Einstellungsantrag zulässig ist, wenn bei der Bewilligung gegen Paragraph 7, Absatz eins, EO verstoßen wurde, nicht aber die Impugnationsklage (RIS-Justiz RS0000327), oder dass die mangelnde Erfüllung oder Sicherstellung einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung nur mit Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden kann, nicht aber mit Impugnationsklage (3 Ob 7/05h = JBl 2005, 523 = ecolex 2005, 610 = RdW 2005, 547), steht dieser Auffassung nicht entgegen. Diese Konstellationen fallen schon von vornherein nicht unter die Tatbestände des Paragraph 36, Absatz eins, EO. Davon sind Situationen zu unterscheiden, in denen ein solcher Tatbestand - wie hier - zumindest bei extensiver Auslegung erfüllt ist. Auch die Entscheidung 3 Ob 261/99z steht dieser Auffassung nicht entgegen. Dort wurde nur ausgesprochen, dass teilweise Zahlungen nicht zur teilweisen Einstellung der Exekution für die Zukunft führen könnten; insofern sei Paragraph 291 c, Absatz 2, EO die speziellere Norm zu den Paragraph 35, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz eins,, je in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, EO. Für die Impugnationsklage lässt sich daraus nichts ableiten.
Die Anwendung des § 36 EO erscheint dem erkennenden Senat im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen angebracht. Zum einen handelt es sich um den Wegfall einer besonderen Vollstreckbarkeitsvoraussetzung, deren Nichtbestehen im Zeitpunkt der Bewilligung jedenfalls analog unter § 36 Abs 1 Z 1 erster Fall EO zu subsumieren wäre. Es ist nicht ersichtlich, weswegen dieser Wegfall anders zu behandeln sein sollte als das ursprüngliche Fehlen. Weiters fehlt in § 291c Abs 2 EO eine Regelung der Frage, was zu gelten hat, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung in materieller Hinsicht vom Betreibenden bestritten werden. Tatsächliche Voraussetzungen für die Anwendung sind einerseits die Zahlung des fälligen Betrags und andererseits - wenn nicht eine andere Bescheinigung erfolgt - die Zahlung oder der Erlag der Forderung für die kommenden zwei Monate. Es könnte durchaus die Auffassung vertreten werden, dass bei insofern streitigen Tatumständen - die vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht und auch in der Literatur bisher nicht erörtert wurden - überhaupt eine Analogie zur Rechtswegverweisung des § 40 Abs 2 EO angebracht wäre. Die in § 291c Abs 2 EO angeführte „Bescheinigung" bezieht sich nämlich nicht auf diese tatsächlichen Umstände (die ohne weiteres einem strengen Beweis zugänglich sind), sondern nur darauf, dass der Verpflichtete seiner Zahlungspflicht künftig nachkommen werde. Nur insofern ist das Beweismaß herabgesetzt, wie bereits dargestellt wurde. Es wäre wohl ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, wenn die strittige Zahlung von Unterhaltsrückständen im Allgemeinen dem Regime der §§ 40, 35 EO unterfiele, was bei streitigen Tatumständen zur Verweisung auf den Rechtsweg nach § 40 Abs 2 EO führte, während dieselbe Problematik im Rahmen des § 291c Abs 2 EO nur im Exekutionsverfahren zu klären wäre.Die Anwendung des Paragraph 36, EO erscheint dem erkennenden Senat im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen angebracht. Zum einen handelt es sich um den Wegfall einer besonderen Vollstreckbarkeitsvoraussetzung, deren Nichtbestehen im Zeitpunkt der Bewilligung jedenfalls analog unter Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall EO zu subsumieren wäre. Es ist nicht ersichtlich, weswegen dieser Wegfall anders zu behandeln sein sollte als das ursprüngliche Fehlen. Weiters fehlt in Paragraph 291 c, Absatz 2, EO eine Regelung der Frage, was zu gelten hat, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung in materieller Hinsicht vom Betreibenden bestritten werden. Tatsächliche Voraussetzungen für die Anwendung sind einerseits die Zahlung des fälligen Betrags und andererseits - wenn nicht eine andere Bescheinigung erfolgt - die Zahlung oder der Erlag der Forderung für die kommenden zwei Monate. Es könnte durchaus die Auffassung vertreten werden, dass bei insofern streitigen Tatumständen - die vom Gesetzgeber offenkundig nicht bedacht und auch in der Literatur bisher nicht erörtert wurden - überhaupt eine Analogie zur Rechtswegverweisung des Paragraph 40, Absatz 2, EO angebracht wäre. Die in Paragraph 291 c, Absatz 2, EO angeführte „Bescheinigung" bezieht sich nämlich nicht auf diese tatsächlichen Umstände (die ohne weiteres einem strengen Beweis zugänglich sind), sondern nur darauf, dass der Verpflichtete seiner Zahlungspflicht künftig nachkommen werde. Nur insofern ist das Beweismaß herabgesetzt, wie bereits dargestellt wurde. Es wäre wohl ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, wenn die strittige Zahlung von Unterhaltsrückständen im Allgemeinen dem Regime der Paragraphen 40, 35, EO unterfiele, was bei streitigen Tatumständen zur Verweisung auf den Rechtsweg nach Paragraph 40, Absatz 2, EO führte, während dieselbe Problematik im Rahmen des Paragraph 291 c, Absatz 2, EO nur im Exekutionsverfahren zu klären wäre.
Diese Frage kann hier aber offen bleiben. Zumindest dann, wenn die Tatumstände tatsächlich strittig sind (vgl. dazu Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 40 Rz 20 f), etwa weil es um die Anrechnung von Naturalunterhalt etc. geht, liegt es im Interesse beider Parteien, dass eine umfassende Klärung im Prozess möglich ist. Ob die Tatumstände tatsächlich strittig sind, ergibt sich spätestens aus der Klagebeantwortung des Betreibenden im Impugnationsstreit. In einem solchen Fall des Vorliegens strittiger Tatumstände erachtet der erkennende Senat die Impugnationsklage daher jedenfalls zulässig. Ob das auch gilt, wenn die Tatumstände nicht strittig sind, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls hätte das unnötige Einbringen einer Klage in diesem Fall kostenrechtliche Konsequenzen. Die voranstehenden Erwägungen ändern allerdings nichts daran, dass ein betreibender Unterhaltsgläubiger selbst im Fall einer vorangegangenen Exekutionseinstellung gemäß § 36 Abs 3 EO bei einer neuerlichen Exekutionsführung gemäß § 291c Abs 1 EO einen Antrag gemäß § 291c Abs 3 EO stellen kann. Für einen solchen Antrag ist nicht maßgebend, ob eine Exekution gemäß § 291c EO auf Grund eines Antrags nach dessen Abs 2 oder wegen eines erfolgreich geltend gemachten Impugnationsgrunds eingestellt wurde, insofern ist vielmehr nur von Bedeutung, dass die eingestellte Exekution eine solche gemäß § 291c Abs 1 EO war und dass die Impugnationsklage aus den in § 291c Abs 2 EO genannten Gründen Erfolg hatte.Diese Frage kann hier aber offen bleiben. Zumindest dann, wenn die Tatumstände tatsächlich strittig sind vergleiche dazu Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 40, Rz 20 f), etwa weil es um die Anrechnung von Naturalunterhalt etc. geht, liegt es im Interesse beider Parteien, dass eine umfassende Klärung im Prozess möglich ist. Ob die Tatumstände tatsächlich strittig sind, ergibt sich spätestens aus der Klagebeantwortung des Betreibenden im Impugnationsstreit. In einem solchen Fall des Vorliegens strittiger Tatumstände erachtet der erkennende Senat die Impugnationsklage daher jedenfalls zulässig. Ob das auch gilt, wenn die Tatumstände nicht strittig sind, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls hätte das unnötige Einbringen einer Klage in diesem Fall kostenrechtliche Konsequenzen. Die voranstehenden Erwägungen ändern allerdings nichts daran, dass ein betreibender Unterhaltsgläubiger selbst im Fall einer vorangegangenen Exekutionseinstellung gemäß Paragraph 36, Absatz 3, EO bei einer neuerlichen Exekutionsführung gemäß Paragraph 291 c, Absatz eins, EO einen Antrag gemäß Paragraph 291 c, Absatz 3, EO stellen kann. Für einen solchen Antrag ist nicht maßgebend, ob eine Exekution gemäß Paragraph 291 c, EO auf Grund eines Antrags nach dessen Absatz 2, oder wegen eines erfolgreich geltend gemachten Impugnationsgrunds eingestellt wurde, insofern ist vielmehr nur von Bedeutung, dass die eingestellte Exekution eine solche gemäß Paragraph 291 c, Absatz eins, EO war und dass die Impugnationsklage aus den in Paragraph 291 c, Absatz 2, EO genannten Gründen Erfolg hatte.
Der erkennende Senat gelangt somit zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:
Der verpflichtete Unterhaltsschuldner kann den Wegfall der Vollstreckbarkeit des einer Exekution gemäß § 291c Abs 1 EO zur Hereinbringung laufenden Unterhalts zugrunde liegenden Titels jedenfalls dann mit Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend machen, wenn er das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 291c Abs 2 EO behauptet, jedoch die dafür maßgebenden Tatsachen (Zahlung der fälligen Forderungen, Zahlung bzw. Erlag für die kommenden zwei Monate) strittig sind.Der verpflichtete Unterhaltsschuldner kann den Wegfall der Vollstreckbarkeit des einer Exekution gemäß Paragraph 291 c, Absatz eins, EO zur Hereinbringung laufenden Unterhalts zugrunde liegenden Titels jedenfalls dann mit Impugnationsklage (Paragraph 36, EO) geltend machen, wenn er das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Einstellung nach Paragraph 291 c, Absatz 2, EO behauptet, jedoch die dafür maßgebenden Tatsachen (Zahlung der fälligen Forderungen, Zahlung bzw. Erlag für die kommenden zwei Monate) strittig sind.
In einem solchen Fall ändert eine Exekutionseinstellung gemäß § 36 Abs 3 EO nach einer aus diesem Grund erfolgreichen Impugnationsklage indes nichts daran, dass der betreibende Unterhaltsgläubiger im Fall einer neuerlichen Exekutionsführung gemäß § 291c Abs 1 EO einen Antrag gemäß § 291c Abs 3 EO stellen kann.In einem solchen Fall ändert eine Exekutionseinstellung gemäß Paragraph 36, Absatz 3, EO nach einer aus diesem Grund erfolgreichen Impugnationsklage indes nichts daran, dass der betreibende Unterhaltsgläubiger im Fall einer neuerlichen Exekutionsführung gemäß Paragraph 291 c, Absatz eins, EO einen Antrag gemäß Paragraph 291 c, Absatz 3, EO stellen kann.
Insgesamt ist aus diesen Gründen dem Rekurs Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass im Ausmaß der nachgewiesenen Zahlungen, somit bis einschließlich Jänner 2005 das Erlöschen der noch betriebenen Forderungen festzustellen und für die darauf folgenden Perioden (das heißt für den ab Februar 2005 laufenden Unterhalt) die Unzulässigkeit der Exekution auszusprechen ist. Das geringfügige Mehrbegehren (nicht mehr betriebener Unterhaltsrückstand) ist dagegen abzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO und § 46 Abs 1 ZPO iVm § 50 ZPO.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO und Paragraph 46, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.
In erster Instanz sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Zunächst war nur der Unterhaltsrückstand vom 1. Juni bis zum 20. Oktober 2004 strittig, also für 4 2/3 Monate. Das sind 3.493,14 EUR. Der Kläger hat insofern wegen der Teilabweisung zufolge Einschränkung der Exekution nur mit 1.414,05 EUR (etwa 40 %) obsiegt. Daher hat er Anspruch auf 40 % seiner in diesem Abschnitt angefallenen Barauslagen (21,64 EUR). Den Beklagten gebühren 20 % der Anwaltskosten auf Basis des tatsächlichen Streitwerts. Die Bekanntgabe ON 4 ist dabei nicht gesondert zu honorieren, weil die Namhaftmachung der als Partei zu vernehmenden Person schon im Schriftsatz ON 3 hätte erfolgen müssen. Insgesamt ergibt sich damit ein Ersatzanspruch der Beklagten von 47,94 EUR (darin 7,99 EUR USt).
Der zweite Abschnitt besteht aus der Verhandlung vom 29. November 2004. Für die Ermittlung der Obsiegensquote ist wegen des von beiden Seiten hingenommenen Mehrzuspruchs ein Streitwert von 30.440,22 EUR heranzuziehen (rückständiger Unterhalt 3.493,14 EUR zuzüglich 26.947,08 EUR als dreifache Jahresleistung iSd § 58 JN; RIS-Justiz RS0001624). Insofern hat der Kläger mit 28.361,13 EUR, somit mit mehr als 93 %, obsiegt. Er hat daher gemäß § 43 Abs 2 ZPO Anspruch auf vollen Ersatz der gemäß § 9 Abs 3 RATG richtig verzeichneten Kosten (1.246,14 EUR, darin 207,69 EUR USt). Auch für die zweite und die dritte Instanz steht dem Kläger aufgrund der letztgenannten Obsiegensquote voller Kostenersatz zu (§ 50 iVm § 43 Abs 2 ZPO). Da die betriebenen Ansprüche der Beklagten nicht erheblich voneinander abwichen, hatte es bei der Haftung für die Prozesskosten nach Kopfteilen zu bleiben (§ 46 Abs 1 ZPO).Der zweite Abschnitt besteht aus der Verhandlung vom 29. November 2004. Für die Ermittlung der Obsiegensquote ist wegen des von beiden Seiten hingenommenen Mehrzuspruchs ein Streitwert von 30.440,22 EUR heranzuziehen (rückständiger Unterhalt 3.493,14 EUR zuzüglich 26.947,08 EUR als dreifache Jahresleistung iSd Paragraph 58, JN; RIS-Justiz RS0001624). Insofern hat der Kläger mit 28.361,13 EUR, somit mit mehr als 93 %, obsiegt. Er hat daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO Anspruch auf vollen Ersatz der gemäß Paragraph 9, Absatz 3, RATG richtig verzeichneten Kosten (1.246,14 EUR, darin 207,69 EUR USt). Auch für die zweite und die dritte Instanz steht dem Kläger aufgrund der letztgenannten Obsiegensquote voller Kostenersatz zu (Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, ZPO). Da die betriebenen Ansprüche der Beklagten nicht erheblich voneinander abwichen, hatte es bei der Haftung für die Prozesskosten nach Kopfteilen zu bleiben (Paragraph 46, Absatz eins, ZPO).