Rechtssatz RS0001876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001876
Geschäftszahl
3Ob21/69; 3Ob97/69; 3Ob110/72 (3Ob111/72); 3Ob63/74; 3Ob48/75; 3Ob158/82; 3Ob120/90; 3Ob46/90; 3Ob292/05w; 3Ob241/07y; 3Ob61/19w; 3Ob166/20p; 3Ob197/24b
Entscheidungsdatum
26.02.2025
Rechtssatz
Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier § 35 EO oder § 36 EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an.Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier Paragraph 35, EO oder Paragraph 36, EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 21/69
Entscheidungstext OGH 26.02.1969 3 Ob 21/69
Veröff: SZ 42/32 = EvBl 1969/242 S 354 = NZ 1969,174
- 3 Ob 97/69
Entscheidungstext OGH 03.09.1969 3 Ob 97/69
- 3 Ob 110/72
Entscheidungstext OGH 12.10.1972 3 Ob 110/72
- 3 Ob 63/74
Entscheidungstext OGH 23.04.1974 3 Ob 63/74
nur: Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud (Ausführungen zum Unterschied zwischen diesen beiden Klagen). (T1)
- 3 Ob 48/75
Entscheidungstext OGH 04.03.1975 3 Ob 48/75
nur: Für die Beurteilung der Rechtsnatur einer Klage (hier § 35 EO oder § 36 EO) kann die Bezeichnung der Klage als Oppositionsklage und ihr verfehltes Klagebegehren nicht allein maßgebend sein; es kommt vielmehr auf das gesamte Klagsvorbringen an. (T2)
- 3 Ob 158/82
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 158/82
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob materiell-rechtliche Einwendungen zustehen, ist nicht im Rahmen einer Impugnationsklage zu untersuchen. (T3)
- 3 Ob 120/90
Entscheidungstext OGH 14.11.1990 3 Ob 120/90
nur T2
- 3 Ob 46/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 46/90
auch; nur T2
Beisatz: Das verfehlte Klagebegehren ist richtigzustellen. (T4)
Anm: Veröff: BankArch 1991,468
- 3 Ob 292/05w
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 292/05w
Auch; nur T2; Beisatz: Der Spruch ist dann allenfalls von Amts wegen richtig zu formulieren. (T5)
Veröff: SZ 2006/44
- 3 Ob 241/07y
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 241/07y
nur T1; Beisatz: Der Streitgegenstand einer Oppositions- und einer Impugnationsklage ist nicht derselbe. (T6)
- 3 Ob 61/19w
Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 61/19w
nur T2; Beis wie T5; Bem: Siehe auch 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y. (T7)
- 3 Ob 166/20p
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 3 Ob 166/20p
- 3 Ob 197/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2025 3 Ob 197/24b
nur T2; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001876
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19690226_OGH0002_0030OB00021_6900000_001