Der Rekurs der beklagten Partei, mit dem sie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Klagezurückweisungsbeschlusses anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen die Bestätigung der Klageabweisung ist ebenfalls nicht zulässig.
1.) Zum Rekurs der beklagten Partei:
Gegenstand des Verfahrens zu AZ 9 C 4/04d des Bezirksgerichts Graz, auf das das Erstgericht die (teilweise) Klagezurückweisung stützt, war die von der klagenden Partei angestrebte Erklärung des betriebenen Anspruchs für erloschen (Oppositionsklage nach § 35 EO). Mit der vorliegenden Klage strebt die klagende Partei hingegen die Unzulässigerklärung einer konkreten Exekution an (so ist das Begehren eindeutig formuliert; dass sie ein Impugnationsbegehren erhoben hat, vertritt die klagende Partei - im Einklang mit der Beurteilung des Rekursgerichts - auch noch in dritter Instanz).Gegenstand des Verfahrens zu AZ 9 C 4/04d des Bezirksgerichts Graz, auf das das Erstgericht die (teilweise) Klagezurückweisung stützt, war die von der klagenden Partei angestrebte Erklärung des betriebenen Anspruchs für erloschen (Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO). Mit der vorliegenden Klage strebt die klagende Partei hingegen die Unzulässigerklärung einer konkreten Exekution an (so ist das Begehren eindeutig formuliert; dass sie ein Impugnationsbegehren erhoben hat, vertritt die klagende Partei - im Einklang mit der Beurteilung des Rekursgerichts - auch noch in dritter Instanz).
Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. Mit der Impugnationsklage nach § 36 EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach § 36 EO wirkt nurDas Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. Mit der Impugnationsklage nach Paragraph 36, EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach Paragraph 36, EO wirkt nur
für die betreffende Exekution (3 Ob 21/69 = SZ 42/32 = EvBl 1969/242
= NZ 1969, 174 ua; RIS-Justiz RS0001660). Das Begehren einer Impugnationsklage ist gegenüber dem einer Oppositionsklage nicht nur ein minus, sondern ein aliud; der jeweilige Streitgegenstand ist nicht derselbe (3 Ob 74/77 = JBl 1978, 487 [Matscher]; 3 Ob 13/87 = SZ 60/88 ua; RIS-Justiz RS0001694, RS0001876).
Die der rekursgerichtlichen Aufhebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses zugrundeliegende Rechtsansicht, dass die seinerzeitige Oppositionsklage (AZ 9 C 4/04d des Bezirksgerichts Graz) und der nunmehr geltend gemachte Impugnationsanspruch keine identen Streitgegenstände aufweisen, entspricht daher den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Die der rekursgerichtlichen Aufhebung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses zugrundeliegende Rechtsansicht, dass die seinerzeitige Oppositionsklage (AZ 9 C 4/04d des Bezirksgerichts Graz) und der nunmehr geltend gemachte Impugnationsanspruch keine identen Streitgegenstände aufweisen, entspricht daher den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
2.) Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei vertritt nach wie vor den Standpunkt, die bekämpften Exekutionsbewilligungen seien für unzulässig zu erklären, weil zwar grundsätzlich der Anspruch auf Unterlassung der im Titel angeführten Tätigkeiten nicht erloschen sei, die konkreten Anlassexekutionen jedoch unzulässig seien, weil die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen nicht gegeben wären. Zu prüfen ist daher ausschließlich die Frage, ob der den Exekutionsbewilligungen/Strafbeschlüssen zugrundeliegende, von der beklagten Partei behauptete Sachverhalt (tierärztliche Behandlung von Tieren, die weder Heimtiere noch herrenlose Tiere sind), dessen sachliche Richtigkeit von der klagenden Partei nicht bestritten wird, vom zugestandenermaßen fortbestehenden Exekutionstitel erfasst ist. Die diesbezüglich von den Vorinstanzen vorgenommene Beurteilung - sie ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen - wirft aber mangels im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.Die klagende Partei vertritt nach wie vor den Standpunkt, die bekämpften Exekutionsbewilligungen seien für unzulässig zu erklären, weil zwar grundsätzlich der Anspruch auf Unterlassung der im Titel angeführten Tätigkeiten nicht erloschen sei, die konkreten Anlassexekutionen jedoch unzulässig seien, weil die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen nicht gegeben wären. Zu prüfen ist daher ausschließlich die Frage, ob der den Exekutionsbewilligungen/Strafbeschlüssen zugrundeliegende, von der beklagten Partei behauptete Sachverhalt (tierärztliche Behandlung von Tieren, die weder Heimtiere noch herrenlose Tiere sind), dessen sachliche Richtigkeit von der klagenden Partei nicht bestritten wird, vom zugestandenermaßen fortbestehenden Exekutionstitel erfasst ist. Die diesbezüglich von den Vorinstanzen vorgenommene Beurteilung - sie ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen - wirft aber mangels im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Die von der klagenden Partei aufgeworfene Frage nach der Bindung der Zivilgerichte an verwaltungsbehördliche Bescheide stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die klagende Partei behauptet gerade nicht, dass der aus dem Titel abzuleitende Anspruch der betreibenden Partei darauf, dass die klagende Partei jede Tierärzten vorbehaltene Tätigkeit, sei es durch angestellte Tierärzte oder durch unbefugte Dritte, unterlässt, erloschen sei. Die verwaltungsbehördliche Bewilligung (Nichtuntersagung) des Betriebs eines Tierspitals ändert nichts daran, dass die der klagenden Partei angelastete Handlung (Behandlung von Nichtheimtieren und nicht herrenlosen Tieren) dem Exekutionstitel unterfällt (widerspricht).
Die Revision ist daher gleichfalls zurückzuweisen.
3.) Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit des von der beklagten Partei erhobenen (Revisions-)Rekurses nicht hinwies, waren ihr für die Rekursbeantwortung keine Kosten zuzusprechen.