Rechtssatz RS0001660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001660
Geschäftszahl
3Ob110/72 (3Ob111/72); 3Ob76/73 (3Ob77/73 -3Ob81/73); 3Ob53/92 (3Ob54/92); 3Ob153/94; 3Ob193/06p; 3Ob241/07y; 4Ob66/13d; 3Ob167/13z; 3Ob12/16k; 3Ob180/18v
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Rechtssatz
Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. Mit der Impugnationsklage nach § 36 EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach § 36 EO wirkt nur für die betreffende Exekution (SZ 42/32, 3 Ob 97/69).Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. Mit der Impugnationsklage nach Paragraph 36, EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach Paragraph 36, EO wirkt nur für die betreffende Exekution (SZ 42/32, 3 Ob 97/69).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 110/72
Entscheidungstext OGH 12.10.1972 3 Ob 110/72
- 3 Ob 76/73
Entscheidungstext OGH 05.06.1973 3 Ob 76/73
- 3 Ob 53/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 3 Ob 53/92
nur: Das Urteil in einem Prozess nach § 36 EO wirkt nur für die betreffende Exekution. (T1)
- 3 Ob 153/94
Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 153/94
Auch; nur: Mit der Impugnationsklage nach § 36 EO wird geltend gemacht, dass die Exekutionsbewilligung verfehlt und daher die bewilligte Exekution unzulässig sei. Das Urteil in einem Prozess nach § 36 EO wirkt nur für die betreffende Exekution. (T2)
- 3 Ob 193/06p
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 193/06p
Vgl auch; Beisatz: Die Impugnationsklage richtet sich gegen den aus dem Exekutionstitel erfließenden Vollstreckungsanspruch des Betreibenden, nicht gegen den materiellen Anspruch. (T3)
- 3 Ob 241/07y
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 241/07y
Beisatz: Hier: Die seinerzeitige Oppositionsklage und der nunmehr geltend gemachte Impugnationsanspruch weisen keine identen Streitgegenstände auf. (T4)
- 4 Ob 66/13d
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 66/13d
Auch; nur: Das Urteil im Oppositionsprozess wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus, die nur Anlass zur Klage gab. (T5)
- 3 Ob 167/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 167/13z
Auch; nur T5
- 3 Ob 12/16k
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 12/16k
Auch
- 3 Ob 180/18v
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 180/18v
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001660
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0030OB00110_7200000_001