Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren die beklagte Partei betreffenden E festgehalten, dass ihr für das Zeichen MANPOWER ungeachtet des beschreibenden Charakters kraft Verkehrsgeltung Markenschutz zukomme und damit das Vorliegen eines „Freizeichens" oder einer „nicht schützbaren Gattungsbezeichnung" ausgeschlossen (4
Ob 325/99v = ÖBl 2000, 175 - Manpower; 4 Ob 137/00a = ÖBl 2002, 25 -
Manpower II; 4 Ob 21/02w = ÖBl 2003, 36 - Manpower III). Das Vorbringen der klagenden Partei, die die Grundlage des betriebenen Unterlassungsanspruchs bildende Marke der beklagten Partei sei seit jeher (also auch schon zur Zeit der Titelentstehung!) nicht schutzfähig, ist im Impugnationsprozess (die Impugnationsklage richtet sich gegen den aus dem Exekutionstitel erfließenden Vollstreckungsanspruch des Betreibenden, nicht gegen den materiellen Anspruch; 3 Ob 285/97a = EvBl 1998/50 = JBl 1998, 328 mwN; Jakusch in Angst, § 36 EO Rz 2 mwN) unzulässig. Im Oppositionsprozess können nur nach Titelentstehung liegende, den materiellen Anspruch vernichtende oder hemmende Tatsachen geltend gemacht werden (stRsp; RIS-Justiz RS0001411).Manpower römisch zwei; 4 Ob 21/02w = ÖBl 2003, 36 - Manpower römisch drei). Das Vorbringen der klagenden Partei, die die Grundlage des betriebenen Unterlassungsanspruchs bildende Marke der beklagten Partei sei seit jeher (also auch schon zur Zeit der Titelentstehung!) nicht schutzfähig, ist im Impugnationsprozess (die Impugnationsklage richtet sich gegen den aus dem Exekutionstitel erfließenden Vollstreckungsanspruch des Betreibenden, nicht gegen den materiellen Anspruch; 3 Ob 285/97a = EvBl 1998/50 = JBl 1998, 328 mwN; Jakusch in Angst, Paragraph 36, EO Rz 2 mwN) unzulässig. Im Oppositionsprozess können nur nach Titelentstehung liegende, den materiellen Anspruch vernichtende oder hemmende Tatsachen geltend gemacht werden (stRsp; RIS-Justiz RS0001411).
Zur Behauptung, die Marke habe nach der Entstehung des Exekutionstitels ihren Schutz verloren, weil sich das Zeichen zum Freizeichen/zur Gattungsbezeichnung entwickelt habe (Umwandlung der Marke in eine allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnung aufgrund der Verkehrsauffassung - weil den Marktteilnehmern kein annähernd gleichwertiger Alternativbegriff zur Verfügung steht, um damit Konkurrenzprodukte zu benennen [4 Ob 269/01i = ÖBl 2002, 185 - Sony Walkman II; 4 Ob 128/04h = ÖBl 2005, 121 - Memory; Schwarzenbacher in Kucsko, marken.schutz 630 f] -), fehlt aber - im Geltungsbereich der Eventualmaxime (§ 36 Abs 2 EO) - jedes konkrete Tatsachenvorbringen in erster Instanz, weshalb sich die Vorinstanzen damit nicht befassen mussten.Zur Behauptung, die Marke habe nach der Entstehung des Exekutionstitels ihren Schutz verloren, weil sich das Zeichen zum Freizeichen/zur Gattungsbezeichnung entwickelt habe (Umwandlung der Marke in eine allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnung aufgrund der Verkehrsauffassung - weil den Marktteilnehmern kein annähernd gleichwertiger Alternativbegriff zur Verfügung steht, um damit Konkurrenzprodukte zu benennen [4 Ob 269/01i = ÖBl 2002, 185 - Sony Walkman römisch zwei; 4 Ob 128/04h = ÖBl 2005, 121 - Memory; Schwarzenbacher in Kucsko, marken.schutz 630 f] -), fehlt aber - im Geltungsbereich der Eventualmaxime (Paragraph 36, Absatz 2, EO) - jedes konkrete Tatsachenvorbringen in erster Instanz, weshalb sich die Vorinstanzen damit nicht befassen mussten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).