Während die Revision der Klägerin gegen das berufungsgerichtliche Teilurteil zulässig und auch berechtigt ist, ist ihr Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch der Vorinstanz mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Vor Eingehen auf die Revision werden die Parteien auf die einen vergleichbaren Sachverhalt behandelnde Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. 1. 2000 (4 Ob 325/99v = ÖBl 2000, 175 - MANPOWER) verwiesen, in der die auch im vorliegenden Verfahren anstehenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bezeichnung MANPOWER gelöst wurden.
Soweit die Klägerin in der Revision erneut die - als durchgreifend bezeichnete - Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens oder Urteils rügt, ist sie darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine von der zweiten Instanz - wie hier - verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens/Urteils in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden kann (siehe dazu die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu § 503).Soweit die Klägerin in der Revision erneut die - als durchgreifend bezeichnete - Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens oder Urteils rügt, ist sie darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine von der zweiten Instanz - wie hier - verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens/Urteils in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden kann (siehe dazu die Nachweise bei Kodek in Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 503,).
Den Urteilen der Vorinstanzen haften allerdings auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache beruhende Feststellungsmängel an, die ihre Aufhebung erfordern. Da selbst nach dem - bisher allein maßgeblichen - Vorbringen der Klägerin ihre das englische Wort "MANPOWER" enthaltenden Wort- und Wortbildmarken nicht auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen wurden, ist ungeachtet der erfolgten Eintragung dieser Marken von den Gerichten selbständig zu prüfen, ob dieses Zeichen eintragungs- und damit im Sinne des § 9 UWG schutzfähig ist (stRsp, für viele ÖBl 1993, 167 - TELESHOP). Ob diese englischsprachige Bezeichnung Kennzeichungskraft besitzt, hängt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Identifizierungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (siehe ÖBl 2000, 175 - Manpower mwN). Dies muss für die Bezeichnung "MANPOWER" - wie schon in der genannten Entscheidung - bejaht werden. Die Kenntnis von Englisch als einer Welthandelssprache war bereits 1965 (Priorität der Wortmarke), jedenfalls aber 1985 und 1992 (Priorität der beiden Wortbildmarken) weit verbreitet. Der Sinngehalt dieses Wortes war demnach auch weiten Kreisen des inländischen Publikums als beschreibende Angabe bekannt, weshalb die Schutzfähigkeit des Zeichens in jedem Fall Verkehrsgeltung voraussetzte.Den Urteilen der Vorinstanzen haften allerdings auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache beruhende Feststellungsmängel an, die ihre Aufhebung erfordern. Da selbst nach dem - bisher allein maßgeblichen - Vorbringen der Klägerin ihre das englische Wort "MANPOWER" enthaltenden Wort- und Wortbildmarken nicht auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen wurden, ist ungeachtet der erfolgten Eintragung dieser Marken von den Gerichten selbständig zu prüfen, ob dieses Zeichen eintragungs- und damit im Sinne des Paragraph 9, UWG schutzfähig ist (stRsp, für viele ÖBl 1993, 167 - TELESHOP). Ob diese englischsprachige Bezeichnung Kennzeichungskraft besitzt, hängt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Identifizierungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (siehe ÖBl 2000, 175 - Manpower mwN). Dies muss für die Bezeichnung "MANPOWER" - wie schon in der genannten Entscheidung - bejaht werden. Die Kenntnis von Englisch als einer Welthandelssprache war bereits 1965 (Priorität der Wortmarke), jedenfalls aber 1985 und 1992 (Priorität der beiden Wortbildmarken) weit verbreitet. Der Sinngehalt dieses Wortes war demnach auch weiten Kreisen des inländischen Publikums als beschreibende Angabe bekannt, weshalb die Schutzfähigkeit des Zeichens in jedem Fall Verkehrsgeltung voraussetzte.
Die Klägerin hat aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ausreichend schlüssig die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ihres Zeichens im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erforderliche Verkehrsgeltung behauptet. Die Klägerin hat nämlich in erster Instanz (wie eingangs dargelegt) unter anderem vorgebracht, dass sie ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin weltweit unter dem Firmenschlagwort "MANPOWER" unter Einbindung nationaler Unternehmen als Lizenznehmer als Konzern auftrete. Sie biete verschiedene Wirtschaftsdienstleistungen an und habe für die Bereitstellung von Personal eigene Techniken entwickelt und standardisiert. Die Bekanntheit ihres Firmenschlagworts gründe sich auf den guten Ruf und die Qualität ihrer Leistungen. Jeder Angesprochene bringe es unmittelbar mit der Unternehmensbezeichnung der Klägerin in Verbindung; es werde als Ausdruck besonderer Qualität verstanden. In diesem Vorbringen liegt - jedenfalls schlüssig - die Behauptung, dass der Gebrauch des Zeichens durch die Lizenznehmer dem "Konzern" und damit der Klägerin (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) zugeordnet worden sei und auch werde.Die Klägerin hat aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ausreichend schlüssig die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ihres Zeichens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderliche Verkehrsgeltung behauptet. Die Klägerin hat nämlich in erster Instanz (wie eingangs dargelegt) unter anderem vorgebracht, dass sie ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin weltweit unter dem Firmenschlagwort "MANPOWER" unter Einbindung nationaler Unternehmen als Lizenznehmer als Konzern auftrete. Sie biete verschiedene Wirtschaftsdienstleistungen an und habe für die Bereitstellung von Personal eigene Techniken entwickelt und standardisiert. Die Bekanntheit ihres Firmenschlagworts gründe sich auf den guten Ruf und die Qualität ihrer Leistungen. Jeder Angesprochene bringe es unmittelbar mit der Unternehmensbezeichnung der Klägerin in Verbindung; es werde als Ausdruck besonderer Qualität verstanden. In diesem Vorbringen liegt - jedenfalls schlüssig - die Behauptung, dass der Gebrauch des Zeichens durch die Lizenznehmer dem "Konzern" und damit der Klägerin (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) zugeordnet worden sei und auch werde.
Bevor auf dieses Vorbringen eingegangen wird, ist zu klären, ob das Markenschutzgesetz idF vor der Markenrechts-Novelle 1999 oder in seiner nunmehr geltenden Fassung anzuwenden ist. Die Markenrechts-Nov 1999 ist mit 23. 7. 1999 in Kraft getreten; nach § 77 Abs 1 MSchG sind auf vor Inkrafttreten der Markenrechts-Nov 1999 eingebrachte Klagen die Bestimmungen des III. Abschnitts in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Für die übrigen Abschnitte enthalten die Übergangsbestimmungen keine Regelung.Bevor auf dieses Vorbringen eingegangen wird, ist zu klären, ob das Markenschutzgesetz in der Fassung vor der Markenrechts-Novelle 1999 oder in seiner nunmehr geltenden Fassung anzuwenden ist. Die Markenrechts-Nov 1999 ist mit 23. 7. 1999 in Kraft getreten; nach Paragraph 77, Absatz eins, MSchG sind auf vor Inkrafttreten der Markenrechts-Nov 1999 eingebrachte Klagen die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Für die übrigen Abschnitte enthalten die Übergangsbestimmungen keine Regelung.
Das Rechtsmittelgericht hat auf Änderungen der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Das gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 482 Rz 11 mwN).Das Rechtsmittelgericht hat auf Änderungen der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Das gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 482, Rz 11 mwN).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Schutzfähigkeit des Zeichens "MANPOWER" nach dem Markenschutzgesetz idF der Markenrechts-Nov 1999 zu beurteilen ist: Die Beurteilung, ob ein Zeichen schutzfähig ist, bezieht sich auf die Gegenwart; für sie ist daher - bei Fehlen gegenteiliger Übergangsbestimmungen - die geltende Rechtslage maßgebend. Die nunmehr geltende Fassung des Markenschutzgesetzes weicht, was die Verkehrsgeltung betrifft, von der Fassung vor der Markenrechts-Nov 1999 ab:Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Schutzfähigkeit des Zeichens "MANPOWER" nach dem Markenschutzgesetz in der Fassung der Markenrechts-Nov 1999 zu beurteilen ist: Die Beurteilung, ob ein Zeichen schutzfähig ist, bezieht sich auf die Gegenwart; für sie ist daher - bei Fehlen gegenteiliger Übergangsbestimmungen - die geltende Rechtslage maßgebend. Die nunmehr geltende Fassung des Markenschutzgesetzes weicht, was die Verkehrsgeltung betrifft, von der Fassung vor der Markenrechts-Nov 1999 ab:
Während nach § 4 Abs 2 MSchG 1970 beschreibende Angaben registriert wurden, "wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens gilt", kommt es nach § 4 Abs 2 MSchG idF der Markenrechts-Nov 1999 darauf an, ob "das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat". § 4 Abs 2 MSchG idgF ist Art 3 Abs 3 der MarkenRL nachgebildet; der deshalb verwendete Begriff "Unterscheidungskraft" ist aber im Sinne des bisher verwendeten Begriffs "Verkehrsgeltung" zu verstehen (1643 BlgNR 20. GP 24).Während nach Paragraph 4, Absatz 2, MSchG 1970 beschreibende Angaben registriert wurden, "wenn das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens gilt", kommt es nach Paragraph 4, Absatz 2, MSchG in der Fassung der Markenrechts-Nov 1999 darauf an, ob "das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat". Paragraph 4, Absatz 2, MSchG idgF ist Artikel 3, Absatz 3, der MarkenRL nachgebildet; der deshalb verwendete Begriff "Unterscheidungskraft" ist aber im Sinne des bisher verwendeten Begriffs "Verkehrsgeltung" zu verstehen (1643 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 24).
Schanda (Markenschutzgesetz § 4 Rz 38) schließt aus der Neufassung des § 4 Abs 2 MSchG, dass die Verkehrsgeltung künftig nur an Hand der Kennzeichnungsfähigkeit des Zeichens und ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Unternehmen beurteilt werden sollte. Wie dies zu geschehen habe, ist seinen Ausführungen aber nicht zu entnehmen. Ob ein Zeichen Identifizierungsfunktion und damit Kennzeichnungsfähigkeit hat, kann nur beurteilt werden, wenn geprüft wird, ob das Zeichen mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung und damit mit einer bestimmten Person in Beziehung gebracht wird. Nach der geltenden Fassung des Markenschutzgesetzes braucht zwar kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt zu werden, weil - anders als nach § 3 MSchG idF vor der Markenrechts-Nov 1999 - auch Nichtunternehmer Markeninhaber sein können; nach wie vor kann aber nur derjenige das Markenrecht erwerben, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erreicht worden ist. Auch aus diesem Grund muss daher - wenn auch über eine bestimmte Ware oder Dienstleistung - ein Bezug zu einer bestimmten Person hergestellt sein, damit das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung überwunden werden kann.Schanda (Markenschutzgesetz Paragraph 4, Rz 38) schließt aus der Neufassung des Paragraph 4, Absatz 2, MSchG, dass die Verkehrsgeltung künftig nur an Hand der Kennzeichnungsfähigkeit des Zeichens und ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Unternehmen beurteilt werden sollte. Wie dies zu geschehen habe, ist seinen Ausführungen aber nicht zu entnehmen. Ob ein Zeichen Identifizierungsfunktion und damit Kennzeichnungsfähigkeit hat, kann nur beurteilt werden, wenn geprüft wird, ob das Zeichen mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung und damit mit einer bestimmten Person in Beziehung gebracht wird. Nach der geltenden Fassung des Markenschutzgesetzes braucht zwar kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt zu werden, weil - anders als nach Paragraph 3, MSchG in der Fassung vor der Markenrechts-Nov 1999 - auch Nichtunternehmer Markeninhaber sein können; nach wie vor kann aber nur derjenige das Markenrecht erwerben, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erreicht worden ist. Auch aus diesem Grund muss daher - wenn auch über eine bestimmte Ware oder Dienstleistung - ein Bezug zu einer bestimmten Person hergestellt sein, damit das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung überwunden werden kann.
Diese Auffassung steht im Einklang mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung. Die deutsche Rechtslage unterscheidet sich zwar insofern von der österreichischen, als sich nach § 8 Abs 3 dMarkenG die Marke infolge ihrer Benutzung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt haben muss. Das deutsche Recht drückt damit aber nur aus, dass die absoluten Schutzhindernisse nur überwunden werden, wenn ein höherer Bekanntheitsgrad erreicht wird, als für den Schutz der Benutzungsmarke nach § 4 Z 2 dMarkenG notwendig ist, für den der Erwerb von Verkehrsgeltung genügt (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz5 § 4 Rz 8). Die Verkehrsdurchsetzung muss sowohl personenbezogen als auch produktbezogen sein: Sie begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten die Verkehrsdurchsetzung erworben wird, und sie muss für die Waren oder Dienstleistungen bestehen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird (Fezer, Markenrecht**2 § 8 Rz 423f).Diese Auffassung steht im Einklang mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung. Die deutsche Rechtslage unterscheidet sich zwar insofern von der österreichischen, als sich nach Paragraph 8, Absatz 3, dMarkenG die Marke infolge ihrer Benutzung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt haben muss. Das deutsche Recht drückt damit aber nur aus, dass die absoluten Schutzhindernisse nur überwunden werden, wenn ein höherer Bekanntheitsgrad erreicht wird, als für den Schutz der Benutzungsmarke nach Paragraph 4, Ziffer 2, dMarkenG notwendig ist, für den der Erwerb von Verkehrsgeltung genügt (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz5 Paragraph 4, Rz 8). Die Verkehrsdurchsetzung muss sowohl personenbezogen als auch produktbezogen sein: Sie begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten die Verkehrsdurchsetzung erworben wird, und sie muss für die Waren oder Dienstleistungen bestehen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird (Fezer, Markenrecht**2 Paragraph 8, Rz 423f).
Maßgebend ist daher sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht, zu wessen Gunsten das Zeichen Unterscheidungskraft erworben hat. Dies kann dann zweifelhaft sein, wenn der Eintragungswerber (Markeninhaber) das Zeichen nicht selbst verwendet, sondern einem Lizenznehmer überlassen hat. In diesem Fall ist entscheidend, wem der Markengebrauch zugerechnet wird. Gegenüber der alten Rechtslage besteht insofern ein Unterschied, als es nicht mehr schadet, wenn der Lizenzgeber nicht Unternehmer ist, weil der Erwerb des Markenrechts nicht mehr an die Unternehmereigenschaft des Anmelders oder Erwerbers gebunden ist. Nach der alten Rechtslage führte der Verlust der Unternehmereigenschaft des Markeninhabers unabhängig davon zum Erlöschen des Markenrechts, ob das Zeichen von seinem Lizenznehmer gebraucht wurde (ÖBl 1992, 102 = WBl 1992, 339 - Tiroler Spatzen).
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Klägerin ihre Marken in Österreich nicht selbst verwendet hat. Sie hat jedoch behauptet, dass der Markengebrauch durch ihre Lizenznehmer ihr zuzuordnen sei. Dies setzt voraus, dass die Lizenznehmer das Zeichen "MANPOWER" in einer Weise benutzt haben, die darauf schließen ließ, dass sie als Unternehmen eines "MANPOWER-Konzerns" tätig werden. Unter dieser Voraussetzung wäre eine durch ihren Markengebrauch erworbene Verkehrsgeltung der Klägerin zuzurechnen.
Die Klägerin hat für ihre Behauptungen Beweise angeboten, die das Erstgericht nicht aufgenommen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht diese Beweise aufzunehmen und zu beurteilen haben, ob die Lizenznehmer der Klägerin für das Zeichen "MANPOWER" Verkehrsgeltung erlangt haben und ob die Verkehrsgeltung der Klägerin zuzuordnen ist. Gelingt der Klägerin dieser Beweis, dann wird zu prüfen sein, ob die Beklagte mit dem Gebrauch von "MANPOWER" in prioritätsältere Rechte der Klägerin eingreift oder ob die Beklagte ihre Rechte von der MANPOWER T***** GmbH ableitet und deren Markenrechte prioritätsälter als die der Klägerin sind.
Weiters wird aber auch zu prüfen sein, ob die Beklagte im Sinne des Vorbringens der Klägerin deren Interessen durch Ausnützung des Rechtsbruchs der MANPOWER U*****- und P***** GmbH, ihrer Mehrheitsgesellschafterin (zu 90 % der Anteile), der dem vorgebrachten Ergebnis des Schiedsverfahrens zwischen der Klägerin und dieser Gesellschaft zugrunde lag, verletzt und schon insofern einen Verstoß gegen § 1 UWG zu vertreten hat.Weiters wird aber auch zu prüfen sein, ob die Beklagte im Sinne des Vorbringens der Klägerin deren Interessen durch Ausnützung des Rechtsbruchs der MANPOWER U*****- und P***** GmbH, ihrer Mehrheitsgesellschafterin (zu 90 % der Anteile), der dem vorgebrachten Ergebnis des Schiedsverfahrens zwischen der Klägerin und dieser Gesellschaft zugrunde lag, verletzt und schon insofern einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu vertreten hat.
Diese Erwägungen führen in Stattgebung der Revision zur Aufhebung der davon betroffenen Teile der vorinstanzlichen Urteile.
Der diesbezügliche Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der diesbezügliche Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Der Rekurs der Klägerin, der sich allein gegen die Begründung des zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses richtet, ist hingegen nicht zulässig. Mit seiner dem Aufhebungsbeschluss zugrunde gelegten Rechtsansicht, eine Kombination an sich (für sich allein) nicht unterscheidungskräftiger Wörter sei dann schutzfähig (im Sinn des § 9 Abs 1 UWG), wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern im Verkehr als sprachliche Neubildung aufgefasst wird, dies treffe im hier vorliegenden Fall für die Wortverbindung "MANPOWER-Oscar" zu, hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der zu dieser Frage vorliegenden, von ihm auch zitierten Rechtsprechung. Eine auffällige Fehlbeurteilung dieser Frage ist hier zu verneinen. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Rekurses.Der Rekurs der Klägerin, der sich allein gegen die Begründung des zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses richtet, ist hingegen nicht zulässig. Mit seiner dem Aufhebungsbeschluss zugrunde gelegten Rechtsansicht, eine Kombination an sich (für sich allein) nicht unterscheidungskräftiger Wörter sei dann schutzfähig (im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, UWG), wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern im Verkehr als sprachliche Neubildung aufgefasst wird, dies treffe im hier vorliegenden Fall für die Wortverbindung "MANPOWER-Oscar" zu, hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der zu dieser Frage vorliegenden, von ihm auch zitierten Rechtsprechung. Eine auffällige Fehlbeurteilung dieser Frage ist hier zu verneinen. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Rekurses.
Da die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, sind deren Kosten als der Rechtsabwehr dienlich der Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten (§ 52 Abs 1 ZPO).Da die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, sind deren Kosten als der Rechtsabwehr dienlich der Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten (Paragraph 52, Absatz eins, ZPO).