Die von der Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der in der Revision auch bezeichneten Frage, welche Rechtsbehelfe dem Verpflichteten zur Verfügung stehen, wenn die Exekutionsbewilligung mit der dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Parteienabsicht nicht in Einklang steht, einer Ergänzung bedarf; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dem Berufungsgericht kann jedoch bei der Lösung der Frage der Exekutionsfähigkeit des hier den Exekutionstitel bildenden Vergleiches nicht gefolgt werden. Diese setzt gemäß § 7 Abs 1 EO voraus, daß dem Exekutionstitel die Person des Berechtigten und Verpflichteten sowie Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. All dies ergibt sich aber aus dem Wortlaut des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleiches. Davon verschieden ist die Frage, ob der Wortlaut der Absicht der Parteien entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verliert der Exekutionstitel nicht die Exekutionsfähigkeit.Dem Berufungsgericht kann jedoch bei der Lösung der Frage der Exekutionsfähigkeit des hier den Exekutionstitel bildenden Vergleiches nicht gefolgt werden. Diese setzt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO voraus, daß dem Exekutionstitel die Person des Berechtigten und Verpflichteten sowie Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. All dies ergibt sich aber aus dem Wortlaut des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleiches. Davon verschieden ist die Frage, ob der Wortlaut der Absicht der Parteien entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verliert der Exekutionstitel nicht die Exekutionsfähigkeit.
Hier besteht allerdings die Besonderheit, daß die geschuldete Leistung nicht mit einem festen Betrag, sondern mit einem Bruchteil angegeben wird. In einem solchen Fall darf die Exekution nur unter den im § 10a EO (idF vor der EO-Nov 1991) festgelegten Voraussetzungen bewilligt werden. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dem Titel eindeutig zu entnehmen ist, daß der geschuldete Bruchteil sich auf Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bezieht (MGA EO12 § 10a/20). Hier ist es aber ohne Bedeutung, daß der Exekutionstitel dieser Forderung nicht entspricht, weil die Exekutionsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. Dadurch wäre im übrigen auch der Mangel der fehlenden Exekutionsfähigkeit und somit auch der vom Berufungsgericht noch angenommene Mangel, daß im Exekutionstitel die geschuldete Leistung nicht bestimmt bezeichnet wurde, weil dem Bruchteil ein fester Betrag gegenübersteht, geheilt worden. Außerdem ist dem Vergleich ohnedies zu entnehmen, daß sich der Betrag von 6.000 S nur auf die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bezieht (arg. "derzeit"), weshalb der vom Berufungsgericht angenommene Mangel gar nicht gegeben ist.Hier besteht allerdings die Besonderheit, daß die geschuldete Leistung nicht mit einem festen Betrag, sondern mit einem Bruchteil angegeben wird. In einem solchen Fall darf die Exekution nur unter den im Paragraph 10 a, EO in der Fassung vor der EO-Nov 1991) festgelegten Voraussetzungen bewilligt werden. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dem Titel eindeutig zu entnehmen ist, daß der geschuldete Bruchteil sich auf Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bezieht (MGA EO12 Paragraph 10 a, /, 20,). Hier ist es aber ohne Bedeutung, daß der Exekutionstitel dieser Forderung nicht entspricht, weil die Exekutionsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. Dadurch wäre im übrigen auch der Mangel der fehlenden Exekutionsfähigkeit und somit auch der vom Berufungsgericht noch angenommene Mangel, daß im Exekutionstitel die geschuldete Leistung nicht bestimmt bezeichnet wurde, weil dem Bruchteil ein fester Betrag gegenübersteht, geheilt worden. Außerdem ist dem Vergleich ohnedies zu entnehmen, daß sich der Betrag von 6.000 S nur auf die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses bezieht (arg. "derzeit"), weshalb der vom Berufungsgericht angenommene Mangel gar nicht gegeben ist.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes zur Exekutionsfähigkeit des Vergleiches wird auch nicht durch die von ihm ins Treffen geführte Entscheidung SZ 58/46 = EFSlg 49.440 = RPflSlgE 1985/111 gestützt, weil in dem damals zu entscheidenden Fall der Wortlaut des Exekutionstitels dahin ging, daß die Unterhaltsschuld durch Errechnung eines Bruchteils der Summe der Einkommen beider Teile und Abzug des Einkommens der Frau zu ermitteln ist. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Bei der Prüfung der Exekutionsfähigkeit eines Vergleiches ist aber nur von dessen Wortlaut und nicht von der - möglicherweise abweichenden - Absicht der Parteien auszugehen.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß in der Exekutionsbewilligung die Höhe des zu vollstreckenden schon fälligen Anspruchs ziffernmäßig hätte angeführt werden müssen (§ 63 Z 2 iVm § 10a Abs 2 EO). Da die betreibende Partei eine Erklärung des Dienstgebers über das Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten nicht vorlegte, hätte das Erstgericht dem Dienstgeber gemäß § 10a Abs 1 EO die Abgabe der Erklärung auftragen müssen. Daß es das nicht getan hat, bedeutet aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht, daß der Eintritt der für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen nicht gemäß § 7 Abs 2 EO bewiesen wurde. Diese Bestimmung kommt hier nämlich gar nicht zum Tragen, weil die Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs der Beklagten im Exekutionstitel durch Angabe eines Kalendertages bestimmt ist und die Vollstreckbarkeit des Anspruchs nicht von dem durch den Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht wurde. Festzustellen ist vielmehr die Höhe des fälligen und damit auch vollstreckbaren Anspruchs. Hiefür steht aber nur das im § 10a EO vorgesehene Verfahren zur Verfügung. Wird es vor der Exekutionsbewilligung nicht durchgeführt, so ist der Mangel nachträglich zu beheben (EFSlg 34.556). Der im § 36 Abs 1 Z 1 EO dieser Bestimmung angeführte Klagsgrund ist in einem solchen Fall nicht gegeben.Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß in der Exekutionsbewilligung die Höhe des zu vollstreckenden schon fälligen Anspruchs ziffernmäßig hätte angeführt werden müssen (Paragraph 63, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz 2, EO). Da die betreibende Partei eine Erklärung des Dienstgebers über das Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten nicht vorlegte, hätte das Erstgericht dem Dienstgeber gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, EO die Abgabe der Erklärung auftragen müssen. Daß es das nicht getan hat, bedeutet aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht, daß der Eintritt der für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO bewiesen wurde. Diese Bestimmung kommt hier nämlich gar nicht zum Tragen, weil die Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs der Beklagten im Exekutionstitel durch Angabe eines Kalendertages bestimmt ist und die Vollstreckbarkeit des Anspruchs nicht von dem durch den Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht wurde. Festzustellen ist vielmehr die Höhe des fälligen und damit auch vollstreckbaren Anspruchs. Hiefür steht aber nur das im Paragraph 10 a, EO vorgesehene Verfahren zur Verfügung. Wird es vor der Exekutionsbewilligung nicht durchgeführt, so ist der Mangel nachträglich zu beheben (EFSlg 34.556). Der im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO dieser Bestimmung angeführte Klagsgrund ist in einem solchen Fall nicht gegeben.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes stimmt im Ergebnis allerdings mit den Ausführungen von Heller-Berger-Stix (I 188) überein, die unter Berufung auf die in der Fußnote 26 zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs JBl 1947, 398, JBl 1958, 98, JBl 1958, 210 und RZ 1959, 158 die Auffassung vertreten, daß dem Verpflichteten die Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zustehe, wenn er glaubt, daß er nach der Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten hätte, als die Auslegung der vollstreckbaren Vereinbarung ergibt. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1979, 267 ohne nähere Begründung übernommen. Sie wird durch die von Heller-Berger-Stix bezogenen Entscheidungen nicht gestützt, weil diese nur die Frage betreffen, ob ein Exekutionstitel genügend bestimmt im Sinn des § 7 Abs 1 EO ist.Die Ansicht des Berufungsgerichtes stimmt im Ergebnis allerdings mit den Ausführungen von Heller-Berger-Stix (römisch eins 188) überein, die unter Berufung auf die in der Fußnote 26 zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs JBl 1947, 398, JBl 1958, 98, JBl 1958, 210 und RZ 1959, 158 die Auffassung vertreten, daß dem Verpflichteten die Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zustehe, wenn er glaubt, daß er nach der Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten hätte, als die Auslegung der vollstreckbaren Vereinbarung ergibt. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1979, 267 ohne nähere Begründung übernommen. Sie wird durch die von Heller-Berger-Stix bezogenen Entscheidungen nicht gestützt, weil diese nur die Frage betreffen, ob ein Exekutionstitel genügend bestimmt im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, EO ist.
Steht die Exekutionsbewilligung mit der Parteienabsicht, die dem Exekutionstitel bildenden Vergleich zugrundeliegt, nicht im Einklang und hat der Verpflichtete die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehung des Exekutionstitels erbracht, so steht ihm jedenfalls gemäß § 35 Abs 1 EO die Einwendung offen, daß der Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen sei. In dem über diese Einwendung durchgeführten Rechtsstreit ist dann die Parteienabsicht als Vorfrage zu klären. Durch die Exekutionsbewilligung wird nämlich nur der Inhalt und Umfang des Exekutionsverfahrens bestimmt, während sich die Lösung der Frage, ob der im Exekutionsverfahren betriebene Anspruch erloschen ist, nach dem Inhalt des Exekutionstitels richtet. Eine ähnliche Rechtsansicht liegt den Entscheidungen SZ 16/127 und EvBl 1958/351 zugrunde.Steht die Exekutionsbewilligung mit der Parteienabsicht, die dem Exekutionstitel bildenden Vergleich zugrundeliegt, nicht im Einklang und hat der Verpflichtete die der Parteienabsicht entsprechende Leistung nach Entstehung des Exekutionstitels erbracht, so steht ihm jedenfalls gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO die Einwendung offen, daß der Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, durch Erfüllung erloschen sei. In dem über diese Einwendung durchgeführten Rechtsstreit ist dann die Parteienabsicht als Vorfrage zu klären. Durch die Exekutionsbewilligung wird nämlich nur der Inhalt und Umfang des Exekutionsverfahrens bestimmt, während sich die Lösung der Frage, ob der im Exekutionsverfahren betriebene Anspruch erloschen ist, nach dem Inhalt des Exekutionstitels richtet. Eine ähnliche Rechtsansicht liegt den Entscheidungen SZ 16/127 und EvBl 1958/351 zugrunde.
Gerade der hier zu entscheidende Fall zeigt aber, daß damit dem Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten dann nicht ausreichend entsprochen ist, wenn die Exekution gemäß § 372 EO oder § 6 Abs 3 LPfG (nunmehr § 291c Abs 1 EO idF der EO-Nov 1991) zur Hereinbringung künftig fällig werdender Leistungen geführt wird. Der Verpflichtete kann dagegen Einwendungen nach § 35 Abs 1 EO nicht erheben, weil es sich bei der mit der Exekutionsbewilligung nicht im Einklang stehenden Parteienabsicht nicht um eine Tatsache handelt, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten ist. Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten Rechnung zu tragen, ist es daher geboten, ihm die Möglichkeit einer Klage zu geben, die die Einstellung der Exekution auch ermöglicht, soweit sie zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Leistungen geführt wird. Nach Ansicht des erkennenden Senates kommt hiefür die - entgegen der in der Revision vertretenen Meinung auch bei erschöpfender Aufzählung zulässige (MietSlg 37.818; RZ 1990/59; JUS 1992/969 ua; für Impugnationsklagen im Ergebnis auch SZ 7/55 und ÖBA 1991,Gerade der hier zu entscheidende Fall zeigt aber, daß damit dem Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten dann nicht ausreichend entsprochen ist, wenn die Exekution gemäß Paragraph 372, EO oder Paragraph 6, Absatz 3, LPfG (nunmehr Paragraph 291 c, Absatz eins, EO in der Fassung der EO-Nov 1991) zur Hereinbringung künftig fällig werdender Leistungen geführt wird. Der Verpflichtete kann dagegen Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz eins, EO nicht erheben, weil es sich bei der mit der Exekutionsbewilligung nicht im Einklang stehenden Parteienabsicht nicht um eine Tatsache handelt, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten ist. Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten Rechnung zu tragen, ist es daher geboten, ihm die Möglichkeit einer Klage zu geben, die die Einstellung der Exekution auch ermöglicht, soweit sie zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Leistungen geführt wird. Nach Ansicht des erkennenden Senates kommt hiefür die - entgegen der in der Revision vertretenen Meinung auch bei erschöpfender Aufzählung zulässige (MietSlg 37.818; RZ 1990/59; JUS 1992/969 ua; für Impugnationsklagen im Ergebnis auch SZ 7/55 und ÖBA 1991,
468) - analoge Anwendung des Tatbestandes nach § 36 Abs 1 Z 3 EO in Betracht, weil der Fall einer über die Parteienabsicht hinausgehende Exekutionsführung jenem gleichzuhalten ist, in dem der betreibende Gläubiger trotz eines Exekutionsverzichtes Exekution führt. Diese Auffassung liegt auf der Linie der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der angeführte Klagsgrund auch dann gegeben ist, wenn der Exekutionstitel vereinbarungswidrig erwirkt oder verwendet wird (EvBl 1968/360; SZ 44/14; RZ 1981/15 ua). Sie wird entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Verpflichteten auch die Klage auf Feststellung des der Parteienabsicht entsprechenden Vergleichsinhalts zusteht (EvBl 1955/359), weil diese Feststellung nicht zur Einstellung einer bereits anhängigen Exekution führt.468) - analoge Anwendung des Tatbestandes nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO in Betracht, weil der Fall einer über die Parteienabsicht hinausgehende Exekutionsführung jenem gleichzuhalten ist, in dem der betreibende Gläubiger trotz eines Exekutionsverzichtes Exekution führt. Diese Auffassung liegt auf der Linie der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der angeführte Klagsgrund auch dann gegeben ist, wenn der Exekutionstitel vereinbarungswidrig erwirkt oder verwendet wird (EvBl 1968/360; SZ 44/14; RZ 1981/15 ua). Sie wird entgegen der in der Revision vertretenen Meinung nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Verpflichteten auch die Klage auf Feststellung des der Parteienabsicht entsprechenden Vergleichsinhalts zusteht (EvBl 1955/359), weil diese Feststellung nicht zur Einstellung einer bereits anhängigen Exekution führt.
Der erkennende Senat hält somit an der schon in der Entscheidung JBl 1979, 267 vertretenen Auffassung fest, daß der Verpflichtete, der behauptet, daß die Exekutionsbewilligung nicht der dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Parteienabsicht im Einklang steht, Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung erheben kann, wobei er allerdings den Klagsgrund nach § 36 Abs 1 Z 3 EO für (analog) anwendbar hält. Er ist außerdem der Meinung, daß dem Verpflichteten, der die den Gegenstand der Exekution bildende Leistung in einem der Parteienabsicht entsprechenden Umfang erbracht hat, auch gemäß § 35 Abs 1 EO die Einwendung zusteht, daß der betriebene Anspruch erloschen sei. Da kein Grund besteht, ihm nicht daneben noch die Klage nach § 36 Abs 1 Z 3 EO einzuräumen, hat er die Wahl zwischen beiden Rechtsbehelfen, wobei die Impugnationsklage allerdings nur zur Beseitigung der konkreten Exekution führt (vgl Heller-Berger-Stix I 437; SZ 42/32 = EvBl 1969/242).Der erkennende Senat hält somit an der schon in der Entscheidung JBl 1979, 267 vertretenen Auffassung fest, daß der Verpflichtete, der behauptet, daß die Exekutionsbewilligung nicht der dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Parteienabsicht im Einklang steht, Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung erheben kann, wobei er allerdings den Klagsgrund nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO für (analog) anwendbar hält. Er ist außerdem der Meinung, daß dem Verpflichteten, der die den Gegenstand der Exekution bildende Leistung in einem der Parteienabsicht entsprechenden Umfang erbracht hat, auch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO die Einwendung zusteht, daß der betriebene Anspruch erloschen sei. Da kein Grund besteht, ihm nicht daneben noch die Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO einzuräumen, hat er die Wahl zwischen beiden Rechtsbehelfen, wobei die Impugnationsklage allerdings nur zur Beseitigung der konkreten Exekution führt vergleiche Heller-Berger-Stix römisch eins 437; SZ 42/32 = EvBl 1969/242).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen, das in der hier zu beurteilenden Klage erstattet wurde, nicht auch Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 Abs 1 EO enthielt, weil daraus die Behauptung abgeleitet werden kann, daß der Kläger durch die Bezahlung des Betrages von 6.000 S im Monat jene Unterhaltsschuld erfüllt hat, die nach der Absicht der Parteien durch den Vergleich vereinbart wurde. Dieser Annahme stünde weder die Bezeichnung der Klage noch allein das Klagebegehren entgegen (vgl SZ 42/32 = EvBl 1969/242). Die Beklagte ist nämlich nicht dadurch beschwert, daß ihr Anspruch nicht für erloschen erklärt wurde.Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen, das in der hier zu beurteilenden Klage erstattet wurde, nicht auch Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, Absatz eins, EO enthielt, weil daraus die Behauptung abgeleitet werden kann, daß der Kläger durch die Bezahlung des Betrages von 6.000 S im Monat jene Unterhaltsschuld erfüllt hat, die nach der Absicht der Parteien durch den Vergleich vereinbart wurde. Dieser Annahme stünde weder die Bezeichnung der Klage noch allein das Klagebegehren entgegen vergleiche SZ 42/32 = EvBl 1969/242). Die Beklagte ist nämlich nicht dadurch beschwert, daß ihr Anspruch nicht für erloschen erklärt wurde.
Wie schon das Erstgericht richtig erkannte, wird die Exekution nur in dem Umfang unzulässig, in dem der betriebene Anspruch über den der Parteienabsicht entsprechenden Anspruch hinausgeht. Da dies nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht auf den gesamten hier betriebenen Anspruch zutrifft, hat das Berufungsgericht die Exekutionsbewilligung zu Unrecht zur Gänze aufgehoben. Das Gesagte gilt allerdings nur für den Zeitraum, für den sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs feststellen läßt, und daher nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, also bis Februar 1991. Für den nachfolgenden Zeitraum steht hingegen die Höhe des Einkommens der Streitteile noch nicht mit Sicherheit fest und es läßt sich daher für diesen Zeitraum nicht sagen, wie hoch der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist. Diese Unklarheit muß aber zu ihren Lasten als betreibende Partei gehen, weshalb die Exekution ab März 1991 zur Gänze unzulässig ist. In diesem Umfang war das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen, allerdings mit der Maßgabe, daß ihm die übliche Fassung (vgl EvBl 1973/184) zu geben war.Wie schon das Erstgericht richtig erkannte, wird die Exekution nur in dem Umfang unzulässig, in dem der betriebene Anspruch über den der Parteienabsicht entsprechenden Anspruch hinausgeht. Da dies nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht auf den gesamten hier betriebenen Anspruch zutrifft, hat das Berufungsgericht die Exekutionsbewilligung zu Unrecht zur Gänze aufgehoben. Das Gesagte gilt allerdings nur für den Zeitraum, für den sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs feststellen läßt, und daher nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, also bis Februar 1991. Für den nachfolgenden Zeitraum steht hingegen die Höhe des Einkommens der Streitteile noch nicht mit Sicherheit fest und es läßt sich daher für diesen Zeitraum nicht sagen, wie hoch der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist. Diese Unklarheit muß aber zu ihren Lasten als betreibende Partei gehen, weshalb die Exekution ab März 1991 zur Gänze unzulässig ist. In diesem Umfang war das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen, allerdings mit der Maßgabe, daß ihm die übliche Fassung vergleiche EvBl 1973/184) zu geben war.
Für den vorangehenden Zeitraum ist die Sache noch nicht spruchreif. Aus den Ausführungen des Erstgerichtes ergibt sich nämlich, daß es Absicht der Parteien war, den Unterhaltsanspruch jeweils um 6 1/3 % aufzurunden. Wenngleich diese Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gemacht wurden, bilden sie inhaltlich eine Tatsachenfeststellung. Der Kläger hat diese Feststellung in seiner Berufung auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen jedoch nicht auseinandergesetzt, weil es die angeführte Tatsachenfeststellung, von seiner, vom Obersten Gerichtshof jedoch nicht gebilligten Rechtsansicht ausgehend, nicht für wesentlich hielt. Da diese Feststellung aber für die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und damit für den Umfang, in dem die von ihr geführte Exekution unzulässig ist, Bedeutung hat, mußte das Urteil des Berufungsgerichtes zur Erledigung der bezogenen Beweisrüge des Klägers aufgehoben werden, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist oder zu bestätigen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.