Rechtssatz RS0000039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000039
Geschäftszahl
3Ob126/79; 3Ob53/92 (3Ob54/92)
Entscheidungsdatum
27.05.1992
Rechtssatz
Ist die Erhebung der Bezüge des Verpflichteten vor Erlassung der Exekutionsbewilligung unterblieben, so ist dieser Mangel ehestens zu beheben. Von einer völlig undurchsetzbaren Exekutionsbewilligung kann keine Rede sein, da lediglich die Höhe des hereinbringenden Unterhaltsrückstandes zweifelhaft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000039
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0030OB00126_7900000_001