Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, ohne daß es einer Ergänzung der nicht ganz zutreffenden Aussprüche des Gerichtes zweiter Instanz bedarf. Daß nicht ausgesprochen wurde, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt, schadet nicht, weil der Streitwert einer Oppositionsklage dem des bekämpften betriebenen Anspruches gleich ist, das sind hier gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der jährlichen Unterhaltsleistung nämlich S 216.000,-- allenfalls zuzüglich des Rückstandes von S 6.000,-- mithin S 222.000,--. Die Sache liegt also auch mit Berücksichtigung des Unterhaltsrückstandes im sogenannten Zulassungsbereich. Der Beschluß der zweiten Instanz ist im übrigen zwar kein aufhebender, sondern ein abändernder, so daß sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht nach § 527 Abs 2 ZPO, sondern nach § 528 Abs 2 ZPO richtet; es wäre daher kein Rechtskraftvorbehalt erforderlich, wohl aber ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Dieser ist aber im vorliegenden Fall im Rechtskraftvorbehalt enthalten, weil das Gericht zweiter Instanz diesen mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründet hat. Diese Voraussetzungen liegen auch vor, denn die Rechtsprechung zur Identität zwischen einer Feststellungsklage und einer Oppositionsklage ist auch in neuerer Zeit nicht ganz einheitlich.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, ohne daß es einer Ergänzung der nicht ganz zutreffenden Aussprüche des Gerichtes zweiter Instanz bedarf. Daß nicht ausgesprochen wurde, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt, schadet nicht, weil der Streitwert einer Oppositionsklage dem des bekämpften betriebenen Anspruches gleich ist, das sind hier gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN das Dreifache der jährlichen Unterhaltsleistung nämlich S 216.000,-- allenfalls zuzüglich des Rückstandes von S 6.000,-- mithin S 222.000,--. Die Sache liegt also auch mit Berücksichtigung des Unterhaltsrückstandes im sogenannten Zulassungsbereich. Der Beschluß der zweiten Instanz ist im übrigen zwar kein aufhebender, sondern ein abändernder, so daß sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, sondern nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO richtet; es wäre daher kein Rechtskraftvorbehalt erforderlich, wohl aber ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Dieser ist aber im vorliegenden Fall im Rechtskraftvorbehalt enthalten, weil das Gericht zweiter Instanz diesen mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründet hat. Diese Voraussetzungen liegen auch vor, denn die Rechtsprechung zur Identität zwischen einer Feststellungsklage und einer Oppositionsklage ist auch in neuerer Zeit nicht ganz einheitlich.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Einwendungen nach § 35 EO richten sich nach ständiger neuerer Rechtsprechung unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch; das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiellrechtlichen Anspruch unmittelbar ab und wirkt nicht etwa nur für die Anlaßexekution (Heller-Berger-Stix 403 ff; verstärkter Senat SZ 49/68; JBl 1983, 91, EFSlg 44.163). Damit wird mit der Oppositionsklage alles erreicht, was auch mit der Feststellungsklage erreichbar ist. Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist daher nur mehr die Einbringung einer Oppositionsklage zulässig (Heller-Berger-Stix 423 f; RZ 1961, 26; EvBl 1972/158). Zu prüfen bleibt aber das Schicksal einer Oppositionsklage, die nach einem bei Exekutionsbewilligung schon anhängigen Feststellungsprozeß eingebracht wird. Das in der Oppositionsklage ergehende Urteil ist mit der besonderen zusätzlichen Rechtsgestaltungswirkung ausgestattet, unmittelbar die Einstellung einer Exekution, die auf Grund des bekämpften Titels bewilligt worden ist oder noch bewilligt werden könnte, zu bewirken; ihr Ziel geht also über das einer bloßen Feststellungsklage hinaus. Daraus folgt, daß keine gänzliche Identität zwischen dem mit der Feststellungsklage einerseits und mit der Oppositionsklage andererseits geltend gemachten Klagsanspruch besteht. Trotz Anhängigkeit der Feststellungklage steht also der Einbringung einer Oppositionsklage Streitanhängigkeit nicht entgegen (Heller-Berger-Stix 424; Berger, Vermischte exekutionsrechtliche Fragen, ÖJZ 1981, 449, 452; JBl 1978, 487).Einwendungen nach Paragraph 35, EO richten sich nach ständiger neuerer Rechtsprechung unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch; das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiellrechtlichen Anspruch unmittelbar ab und wirkt nicht etwa nur für die Anlaßexekution (Heller-Berger-Stix 403 ff; verstärkter Senat SZ 49/68; JBl 1983, 91, EFSlg 44.163). Damit wird mit der Oppositionsklage alles erreicht, was auch mit der Feststellungsklage erreichbar ist. Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist daher nur mehr die Einbringung einer Oppositionsklage zulässig (Heller-Berger-Stix 423 f; RZ 1961, 26; EvBl 1972/158). Zu prüfen bleibt aber das Schicksal einer Oppositionsklage, die nach einem bei Exekutionsbewilligung schon anhängigen Feststellungsprozeß eingebracht wird. Das in der Oppositionsklage ergehende Urteil ist mit der besonderen zusätzlichen Rechtsgestaltungswirkung ausgestattet, unmittelbar die Einstellung einer Exekution, die auf Grund des bekämpften Titels bewilligt worden ist oder noch bewilligt werden könnte, zu bewirken; ihr Ziel geht also über das einer bloßen Feststellungsklage hinaus. Daraus folgt, daß keine gänzliche Identität zwischen dem mit der Feststellungsklage einerseits und mit der Oppositionsklage andererseits geltend gemachten Klagsanspruch besteht. Trotz Anhängigkeit der Feststellungklage steht also der Einbringung einer Oppositionsklage Streitanhängigkeit nicht entgegen (Heller-Berger-Stix 424; Berger, Vermischte exekutionsrechtliche Fragen, ÖJZ 1981, 449, 452; JBl 1978, 487).
Den abweisenden Entscheidungen SZ 19/43 und SZ 26/1 ist nicht zu folgen; die Entscheidung SZ 42/76 betraf den Sonderfall eines in einem Urkundenprozeß nach deutschem Prozeßrecht stattfindenden Nachverfahrens, welches entweder mit der Aufrechterhaltung des im Urkundenprozeß ergangenen Vorbehaltsurteils oder mit der Aufhebung desselben endet.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm dem §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit dem Paragraphen 41 und 50 ZPO.