Rechtssatz RS0001694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001694
Entscheidungsdatum
29.06.2000
Rechtssatz
Das auf Ungültigkeit eines Exekutionstitels gerichtete Klagebegehren (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß § 42 Abs 1 Z 1 EO) mag dasselbe "Ziel" der "Verhinderung" einer Exekution haben wie eine Klage gemäß § 35 oder gemäß § 36 EO (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO), von einer Identität der diesbezüglichen Begehren kann jedoch bei den angeführten Klagen keine Rede sein.Das auf Ungültigkeit eines Exekutionstitels gerichtete Klagebegehren (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO) mag dasselbe "Ziel" der "Verhinderung" einer Exekution haben wie eine Klage gemäß Paragraph 35, oder gemäß Paragraph 36, EO (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO), von einer Identität der diesbezüglichen Begehren kann jedoch bei den angeführten Klagen keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 74/77
Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 74/77
JBl 1978,487 (Matscher)
- 3 Ob 13/87
Entscheidungstext OGH 13.05.1987 3 Ob 13/87
Auch; SZ 60/88
- 7 Ob 300/97m
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 7 Ob 300/97m
Auch
- 8 Ob 116/00t
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 116/00t
Vgl auch; Beisatz: Gleiches muss auch für den Schuldner gelten, der vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung der ihm mit vollstreckbarem Titel auferlegten Unterhaltsverpflichtung gestellt und die auf Grund dieses Titels als Konkursforderung angemeldete Unterhaltsforderung unter Hinweis auf sein Herabsetzungsbegehren bestritten hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001694
Dokumentnummer
JJR_19770822_OGH0002_0030OB00074_7700000_002