Der dagegen von den Klägern erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts gemäß Art XVII EGEO gilt nur für Klagen, mit denen die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird (§ 4 NO), nicht aber auch für Klagen, mit denen das im Notariatsakt beurkundete Rechtsgeschäft aus materiellen oder formellen Gründen angefochten wird (SZ 8/289; NZ 1973, 189). Soweit sich die Kläger für ihre gegenteilige Ansicht auf SZ 8/289 und die dort angeführten Gesetzesmaterialien berufen, steht dem der eindeutige Wortlaut der bezogenen Entscheidung und der Materialien entgegen. Die Ausführungen in Heller/Berger/Stix I 53, auf die der Revisionsrekurs verweist, betreffen die Oppositionsklage; eine solche liegt hier aber nicht vor.Die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts gemäß Artikel römisch siebzehn, EGEO gilt nur für Klagen, mit denen die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird (Paragraph 4, NO), nicht aber auch für Klagen, mit denen das im Notariatsakt beurkundete Rechtsgeschäft aus materiellen oder formellen Gründen angefochten wird (SZ 8/289; NZ 1973, 189). Soweit sich die Kläger für ihre gegenteilige Ansicht auf SZ 8/289 und die dort angeführten Gesetzesmaterialien berufen, steht dem der eindeutige Wortlaut der bezogenen Entscheidung und der Materialien entgegen. Die Ausführungen in Heller/Berger/Stix römisch eins 53, auf die der Revisionsrekurs verweist, betreffen die Oppositionsklage; eine solche liegt hier aber nicht vor.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (3 Ob 100/90), kommen gegen eine Exekutionsführung aufgrund eines Notariatsakts drei Klagen in Betracht: Die bereits erwähnte Klage nach Art XVII EGEO, mit der bloß die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird, die besondere Klage mit der Wirkung des § 39 Abs 1 Z 1 EO, mit der materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Zustandekommen des Notariatsaktes geltend gemacht werden können, und die Oppositionsklage, mit der nach Entstehung des Titels eingetretene, den Anspruch aufhebende Tatsachen geltend gemacht werden können.Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (3 Ob 100/90), kommen gegen eine Exekutionsführung aufgrund eines Notariatsakts drei Klagen in Betracht: Die bereits erwähnte Klage nach Artikel römisch siebzehn, EGEO, mit der bloß die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird, die besondere Klage mit der Wirkung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO, mit der materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Zustandekommen des Notariatsaktes geltend gemacht werden können, und die Oppositionsklage, mit der nach Entstehung des Titels eingetretene, den Anspruch aufhebende Tatsachen geltend gemacht werden können.
Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des im Notariatsakt verbrieften vollstreckbaren Anspruchs ist keine Oppositionsklage, auch wenn sie - wie hier - auf nach Entstehung des Titels eingetretene Tatsachen gestützt wird. Sie richtet sich nicht gegen eine konkrete Exekutionsführung und muß auch nicht notwendigerweise auf Abwehr einer solchen gerichtet sein. Wenngleich das stattgebende Urteil zur Einstellung einer aufgrund desselben Titels gerichteten Exekution führen kann (SZ 9/28; Rechberger/Oberhammer/Bogensberger,
Der vollstreckbare Notariatsakt 65 ff insbesondere 68), ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzung einer Feststellungsklage gegenüber einer Oppositionsklage der Zuständigkeitstatbestand des § 35 Abs 2 EO nicht anwendbar.Der vollstreckbare Notariatsakt 65 ff insbesondere 68), ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzung einer Feststellungsklage gegenüber einer Oppositionsklage der Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 35, Absatz 2, EO nicht anwendbar.
Gemäß § 17 Abs 2 EO steht dem Exekutionsgericht auch die Verhandlung und Entscheidung über alle im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlaß desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern in der Exekutionsordnung nicht ein anderes Gericht dafür zuständig erklärt wird. Mit dieser individuellen Zuständigkeit des Exekutionsgerichts soll vermieden werden, daß gewisse Prozesse von einem anderen als dem Exekutionsgericht geführt werden. Welche das Gesetz davon verstanden haben will, ist aus den Sonderbestimmungen, durch die das Exekutionsgericht zuständig wird (§§ 37 Abs 3, 232 Abs 1, 258 Abs 1 EO) ersichtlich; darunter sind solche Prozesse zu verstehen, in denen durch das Urteil bestimmt wird, ob und in welcher Weise die Exekution einschließlich der Verwertung und Verteilung durchzuführen ist; Prozesse, die den Lauf des Exekutionsverfahrens regeln, soll der Exekutionsrichter führen (Heller/Berger/Stix I 303). Es kommt also auf die Präjudizialität der Prozeßentscheidung auf das Exekutionsverfahren an (Heller/Berger/Stix aaO 304; EvBl 1975/109). Der Umstand aber, daß das Urteil im Feststellungsprozeß zur Einstellung eines allenfalls geführten Exekutionsverfahrens führen kann, macht die Feststellungsklage noch nicht zu einer exekutionsrechtlichen Klage. Dazu kommt im vorliegenden Fall aber auch noch, daß die Forderung, soweit sie die Exekutionsführung im Verfahren ***** E ***** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien übersteigt, bei diesem Gericht gar nicht betrieben wird. Auch eine Betreibung gegen die Zweit- bis Viertkläger liegt nicht vor. Daher ist auch die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts gemäß § 17 Abs 2 EO für die vorliegende Klage nicht gegeben.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, EO steht dem Exekutionsgericht auch die Verhandlung und Entscheidung über alle im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlaß desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern in der Exekutionsordnung nicht ein anderes Gericht dafür zuständig erklärt wird. Mit dieser individuellen Zuständigkeit des Exekutionsgerichts soll vermieden werden, daß gewisse Prozesse von einem anderen als dem Exekutionsgericht geführt werden. Welche das Gesetz davon verstanden haben will, ist aus den Sonderbestimmungen, durch die das Exekutionsgericht zuständig wird (Paragraphen 37, Absatz 3, 232, Absatz eins, 258, Absatz eins, EO) ersichtlich; darunter sind solche Prozesse zu verstehen, in denen durch das Urteil bestimmt wird, ob und in welcher Weise die Exekution einschließlich der Verwertung und Verteilung durchzuführen ist; Prozesse, die den Lauf des Exekutionsverfahrens regeln, soll der Exekutionsrichter führen (Heller/Berger/Stix römisch eins 303). Es kommt also auf die Präjudizialität der Prozeßentscheidung auf das Exekutionsverfahren an (Heller/Berger/Stix aaO 304; EvBl 1975/109). Der Umstand aber, daß das Urteil im Feststellungsprozeß zur Einstellung eines allenfalls geführten Exekutionsverfahrens führen kann, macht die Feststellungsklage noch nicht zu einer exekutionsrechtlichen Klage. Dazu kommt im vorliegenden Fall aber auch noch, daß die Forderung, soweit sie die Exekutionsführung im Verfahren ***** E ***** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien übersteigt, bei diesem Gericht gar nicht betrieben wird. Auch eine Betreibung gegen die Zweit- bis Viertkläger liegt nicht vor. Daher ist auch die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts gemäß Paragraph 17, Absatz 2, EO für die vorliegende Klage nicht gegeben.
Einwendungen nach § 35 EO richten sich nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch; das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiell rechtlichen Anspruch unmittelbar ab und wirkt nicht etwa nur auf die Anlaßexekution (Heller/Berger/Stix I 403 ff; SZ 49/68; JBl 1983, 91; EFSlg 44.163; SZ 60/88). Dennoch geht das Ziel einer Oppositionsklage, unmittelbar die Einstellung einer Exekution zu bewirken, über das einer bloßen Feststellungsklage hinaus. Es besteht daher keine gänzliche Identität zwischen dem mit der Feststellungsklage einerseits und mit der Opposionsklage andererseits geltend gemachten Anspruch, so daß die Anhängigkeit der Feststellungsklage für die Oppositionsklage auch keine Streitanhängigkeit bewirkt (SZ 60/88 unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidungen SZ 19/43 und SZ 26/1). Das vorliegende Feststellungsbegehren, der vollstreckbare Notariatsakt sei insoweit unwirksam, als der dort angeführte Kaufpreis S 7,4 Mio übersteigt und der verringerte Kaufpreis beglichen sei, geht über das mit der Oppositionsklage erhobene Begehren, daß die in Exekutionsverfahren aufgrund des Notariatsakts betriebene vollstreckbare Forderung von restlich S 792.788,07 getilgt sei, hinaus. Soweit aber eine Deckung gegeben ist, schafft die frühere Oppositionsklage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit gegenüber der vorliegenden reinen Feststellungsklage.Einwendungen nach Paragraph 35, EO richten sich nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar gegen den betriebenen Anspruch; das der Oppositionsklage stattgebende Urteil spricht über den materiell rechtlichen Anspruch unmittelbar ab und wirkt nicht etwa nur auf die Anlaßexekution (Heller/Berger/Stix römisch eins 403 ff; SZ 49/68; JBl 1983, 91; EFSlg 44.163; SZ 60/88). Dennoch geht das Ziel einer Oppositionsklage, unmittelbar die Einstellung einer Exekution zu bewirken, über das einer bloßen Feststellungsklage hinaus. Es besteht daher keine gänzliche Identität zwischen dem mit der Feststellungsklage einerseits und mit der Opposionsklage andererseits geltend gemachten Anspruch, so daß die Anhängigkeit der Feststellungsklage für die Oppositionsklage auch keine Streitanhängigkeit bewirkt (SZ 60/88 unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidungen SZ 19/43 und SZ 26/1). Das vorliegende Feststellungsbegehren, der vollstreckbare Notariatsakt sei insoweit unwirksam, als der dort angeführte Kaufpreis S 7,4 Mio übersteigt und der verringerte Kaufpreis beglichen sei, geht über das mit der Oppositionsklage erhobene Begehren, daß die in Exekutionsverfahren aufgrund des Notariatsakts betriebene vollstreckbare Forderung von restlich S 792.788,07 getilgt sei, hinaus. Soweit aber eine Deckung gegeben ist, schafft die frühere Oppositionsklage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit gegenüber der vorliegenden reinen Feststellungsklage.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.