Rechtssatz RS0001541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001541
Entscheidungsdatum
20.09.2000
Rechtssatz
Gegen eine Exekutionsführung auf Grund eines Notariatsaktes kommen drei Klagen in Betracht: Zunächst die nach Art XVII EGEO, womit die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird; weiters eine besondere Klage mit der Wirkung des § 39 Abs 1 Z1 EO bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das Zustandekommen des Notariatsaktes (wie zB Geschäftsunfähigkeit, Irrtum und dergleichen). Nach der Entstehung des Titels eingetretene, den Anspruch aufhebende Tatsachen schließlich sind mit Oppositionsklage geltend zu machen.Gegen eine Exekutionsführung auf Grund eines Notariatsaktes kommen drei Klagen in Betracht: Zunächst die nach Artikel römisch siebzehn, EGEO, womit die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird; weiters eine besondere Klage mit der Wirkung des Paragraph 39, Absatz eins, Z1 EO bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das Zustandekommen des Notariatsaktes (wie zB Geschäftsunfähigkeit, Irrtum und dergleichen). Nach der Entstehung des Titels eingetretene, den Anspruch aufhebende Tatsachen schließlich sind mit Oppositionsklage geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 100/90
Entscheidungstext OGH 30.01.1991 3 Ob 100/90
- 7 Ob 300/97m
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 7 Ob 300/97m
Auch
- 3 Ob 187/00x
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 187/00x
Auch; Beisatz: Die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes gemäß Art XVII EGEO gilt nicht für Klagen, mit denen das im Notariaktsakt beurkundete Rechtsgeschäft aus materiellen oder formellen Gründen angefochten wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001541
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0030OB00100_9000000_001