Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben und auch von der Klägerin im Revisionsrekurs nicht mehr konkret bestritten wird, ist das Exekutionsgericht für eine Klage, mit der wegen Sittenwidrigkeit des Notariatsaktes, der Exekutionstitel ist, die Unzulässigkeit der Exekution geltend gemacht wird, nicht zuständig. Die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes gemäß Art XVII EGEO gilt nur für Klagen, mit denen die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird (§ 4 NO), nicht aber auch für Klagen, mit denen das im Notariaktsakt beurkundete Rechtsgeschäft aus materiellen oder formellen Gründen angefochten wird (JBl 1998, 588 mwN). Es handelt sich dabei um eine besondere Klage mit der Wirkung des § 39 Abs 1 Z 1 EO, mit der materiellrechtliche Einwendungen gegen das Zustandekommen des Notariatsaktes geltend gemacht werden, und für die auch die Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß § 17 Abs 2 EO nicht gegeben ist (s bereits JBl 1998, 588 mwN). Ein solcher Fall liegt hier ungeachtet des Umstands vor, dass das Klagebegehren (unrichtig) auf den Anspruch gerichtet ist, eine bestimmte Exekution sei unzulässig.Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben und auch von der Klägerin im Revisionsrekurs nicht mehr konkret bestritten wird, ist das Exekutionsgericht für eine Klage, mit der wegen Sittenwidrigkeit des Notariatsaktes, der Exekutionstitel ist, die Unzulässigkeit der Exekution geltend gemacht wird, nicht zuständig. Die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes gemäß Artikel römisch siebzehn, EGEO gilt nur für Klagen, mit denen die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird (Paragraph 4, NO), nicht aber auch für Klagen, mit denen das im Notariaktsakt beurkundete Rechtsgeschäft aus materiellen oder formellen Gründen angefochten wird (JBl 1998, 588 mwN). Es handelt sich dabei um eine besondere Klage mit der Wirkung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO, mit der materiellrechtliche Einwendungen gegen das Zustandekommen des Notariatsaktes geltend gemacht werden, und für die auch die Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß Paragraph 17, Absatz 2, EO nicht gegeben ist (s bereits JBl 1998, 588 mwN). Ein solcher Fall liegt hier ungeachtet des Umstands vor, dass das Klagebegehren (unrichtig) auf den Anspruch gerichtet ist, eine bestimmte Exekution sei unzulässig.
Die Klägerin vertritt jedoch nach wie vor die Rechtsansicht, das Erstgericht sei dadurch gemäß § 104 Abs 3 JN zuständig geworden, dass die beklagte Partei Vorbringen zur Sache erstattet habe.Die Klägerin vertritt jedoch nach wie vor die Rechtsansicht, das Erstgericht sei dadurch gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN zuständig geworden, dass die beklagte Partei Vorbringen zur Sache erstattet habe.
Hier hat die anwaltlich vertretene beklagte Partei im bezirksgerichtlichen Verfahren vor der ersten mündlichen Streitverhandlung einen nicht aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz erstattet, der nur Sachvorbringen, nicht jedoch eine Unzuständigkeitseinrede enthält. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhob die beklagte Partei vor dem Vortrag dieses Schriftsatzes oder sonstigem Sachvorbringen die Unzuständigkeitseinrede.
Gemäß § 104 Abs 3 JN wird ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht auch dadurch zuständig, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben.Gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN wird ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht auch dadurch zuständig, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte zur Sache vorbringt (Paragraph 74, ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben.
Im bezirksgerichtlichen Verfahren muss die Einrede grundsätzlich in der ersten mündlichen Streitverhandlung vor Einlassung in der Hauptsache erhoben werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, keine Streiteinlassung im Sinn des § 104 Abs 3 JN dar (JBl 1992, 331 [Pfersmann]; JBl 1998, 518 [abl König]; SZ 71/129).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, keine Streiteinlassung im Sinn des Paragraph 104, Absatz 3, JN dar (JBl 1992, 331 [Pfersmann]; JBl 1998, 518 [abl König]; SZ 71/129).
Auch außerhalb des Mahnverfahrens stellen Handlungen im Vorfeld der Verteidigung, wie Mitteilungen und Anzeigen an das Gericht, Anregungen zum Ablauf des Verfahrens usw, etwa die bloße Bekanntgabe, für das Verfahren bevollmächtigt und in Kenntnis des Verhandlungstermins zu sein, keine zuständigkeitsbegründende Streiteinlassung dar (8 ObA 154/98z).
Im Zusammenhang mit einem Sachvorbringen, das in einem im bezirksgerichtlichen Verfahren eingebrachten Schriftsatz erstattet wurde, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, hat der Oberste Gerichtshof eine Heilung der Unzuständigkeit aufgrund des § 104 Abs 3 JN bisher nur angenommen, wenn der Schriftsatz aufgetragen worden war (JBl 1998, 518). In der Entscheidung 3 Ob 117/99y, auf die das Rekursgericht verweist, wurde dies überdies für einen Schriftsatz angenommen, dessen Einbringung dem Beklagten zur Beantwortung eines dem Kläger aufgetragenen Schriftsatzes "freigestellt" wurde. Hiezu wurde unter Hinweis auf § 440 Abs 3 ZPO ausgeführt, dass es sich dabei trotz der Wortwahl des Erstgerichts um einen aufgetragenen Schriftsatz handle.Im Zusammenhang mit einem Sachvorbringen, das in einem im bezirksgerichtlichen Verfahren eingebrachten Schriftsatz erstattet wurde, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, hat der Oberste Gerichtshof eine Heilung der Unzuständigkeit aufgrund des Paragraph 104, Absatz 3, JN bisher nur angenommen, wenn der Schriftsatz aufgetragen worden war (JBl 1998, 518). In der Entscheidung 3 Ob 117/99y, auf die das Rekursgericht verweist, wurde dies überdies für einen Schriftsatz angenommen, dessen Einbringung dem Beklagten zur Beantwortung eines dem Kläger aufgetragenen Schriftsatzes "freigestellt" wurde. Hiezu wurde unter Hinweis auf Paragraph 440, Absatz 3, ZPO ausgeführt, dass es sich dabei trotz der Wortwahl des Erstgerichts um einen aufgetragenen Schriftsatz handle.
In der Lehre ergibt sich kein einhelliger Meinungsstand.
Simotta in Fasching, Kommentar**2 Rz 186 zu § 104 JN lehrt, die unprorogable sachliche oder örtliche Zuständigkeit und die prorogable internationale Unzuständigkeit könnten auch dadurch heilen, dass vom Rechtsanwalt oder Notar vor der ersten mündlichen Streitverhandlung ein vorbereitender Schriftsatz eingebracht wird.Simotta in Fasching, Kommentar**2 Rz 186 zu Paragraph 104, JN lehrt, die unprorogable sachliche oder örtliche Zuständigkeit und die prorogable internationale Unzuständigkeit könnten auch dadurch heilen, dass vom Rechtsanwalt oder Notar vor der ersten mündlichen Streitverhandlung ein vorbereitender Schriftsatz eingebracht wird.
In Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 wird in der Tabelle auf Seite 96 zum Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsanwalt oder Notar die unporogable sachliche und örtliche Unzuständigkeit und die porogable internationale Unzuständigkeit spätestens geltend machen muss, im bezirksgerichtlichen Verfahren ein vorbereitender Schriftsatz vor der ersten mündlichen Streitverhandlung angeführt.
Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 15 zu § 104 JN vertritt die Ansicht, auch einem (aufgetragenen oder freiwillig erstatteten) vorbereitenden Schriftsatz ohne Unzuständigkeitsrüge solle (im nationalen Recht) keine heilende Wirkung zukommen (so schon in ÖJZ 1995, 332).Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 15 zu Paragraph 104, JN vertritt die Ansicht, auch einem (aufgetragenen oder freiwillig erstatteten) vorbereitenden Schriftsatz ohne Unzuständigkeitsrüge solle (im nationalen Recht) keine heilende Wirkung zukommen (so schon in ÖJZ 1995, 332).
Fasching, Lehrbuch**2 führt in Rz 1642 aus, die unprorogable Unzuständigkeit des Gerichtes heile erst durch qualifizierte Sacheinlassung bei der ersten mündlichen Streitverhandlung oder in einem vorher aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz (insofern übereinstimmend in Rz 203).
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von den dargestellten Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Der Oberste Gerichtshof hat darin immer darauf abgestellt, ob der vorbereitende Schriftsatz aufgetragen oder doch zur Beantwortung eines aufgetragenen Schriftsatzes "freigestellt" wurde. Dafür, auch einem nicht aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz des Beklagten, der Sachvorbringen enthält, Präklusionswirkung zuzuerkennen, besteht keine Notwendigkeit. Eine derartige Auslegung des § 104 Abs 3 JN, dass auch durch Vorbringen zur Sache in einem weder aufgetragenen noch freigestellten Schriftsatz im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Heilung der Unzuständigkeit erfolgen sollte, würde eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des Beklagten bewirken, der sein Vorbringen nicht erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung selbst, sondern zu deren besserer Vorbereitung bereits zuvor mit Schriftsatz erstattet.Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von den dargestellten Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Der Oberste Gerichtshof hat darin immer darauf abgestellt, ob der vorbereitende Schriftsatz aufgetragen oder doch zur Beantwortung eines aufgetragenen Schriftsatzes "freigestellt" wurde. Dafür, auch einem nicht aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz des Beklagten, der Sachvorbringen enthält, Präklusionswirkung zuzuerkennen, besteht keine Notwendigkeit. Eine derartige Auslegung des Paragraph 104, Absatz 3, JN, dass auch durch Vorbringen zur Sache in einem weder aufgetragenen noch freigestellten Schriftsatz im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Heilung der Unzuständigkeit erfolgen sollte, würde eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des Beklagten bewirken, der sein Vorbringen nicht erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung selbst, sondern zu deren besserer Vorbereitung bereits zuvor mit Schriftsatz erstattet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.