Begründung:
Unbestritten ist folgender Sachverhalt:
Mit dem zwischen den Parteien am 14. 4. 1975 zu C 536/75 des Erstgerichtes abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichteten sich die nunmehrigen Kläger bis 15. 10. 1975 zur Räumung der von ihnen benützten Wohnung im ersten Stock des Hauses B*. Die nunmehrige Beklagte war bei diesem Vergleich selbst anwesend, aber auch durch den am 14. 6. 1969 von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Philipp Metzler vertreten.
Nach fruchtlosem Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist erwirkte die Beklagte die Räumungsexekution gegen die Verpflichteten. Diese brachten daraufhin zunächst zu C 1370/75 des Erstgerichtes eine Klage wegen „Aufhebung“ dieses Vergleiches mit dem Begehren ein, der angeführte Vergleich sei „rechtsunwirksam“. Sie brachten in dieser Klage vor, die Beklagte sei infolge Geisteskrankheit prozeßunfähig gewesen, sie habe gegenüber dritten Personen erklärt, sie wolle gar nicht, daß die Verpflichteten ausziehen, der Vergleich sei wegen Irrtums der Kläger über die Prozeßfähigkeit der Beklagten ungültig. Die Verhandlung über diese Klage wurde vom Erstgericht zunächst am 17. 11. 1975 gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, mit Beschluß vom 4. 6. 1976 jedoch wieder eröffnet.Nach fruchtlosem Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist erwirkte die Beklagte die Räumungsexekution gegen die Verpflichteten. Diese brachten daraufhin zunächst zu C 1370/75 des Erstgerichtes eine Klage wegen „Aufhebung“ dieses Vergleiches mit dem Begehren ein, der angeführte Vergleich sei „rechtsunwirksam“. Sie brachten in dieser Klage vor, die Beklagte sei infolge Geisteskrankheit prozeßunfähig gewesen, sie habe gegenüber dritten Personen erklärt, sie wolle gar nicht, daß die Verpflichteten ausziehen, der Vergleich sei wegen Irrtums der Kläger über die Prozeßfähigkeit der Beklagten ungültig. Die Verhandlung über diese Klage wurde vom Erstgericht zunächst am 17. 11. 1975 gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen, mit Beschluß vom 4. 6. 1976 jedoch wieder eröffnet.
Der auf Grund dieser Klage gestellte Antrag auf Aufschiebung der Räumungsexekution wurde in letzter Instanz (Entscheidung des OGH vom 25. 2. 1976 zu 3 Ob 16/76) abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, auf Grund der von den Verpflichteten eingebrachten Klage wäre zwar an sich zufolge § 42 Abs 1 Z 1 EO eine Exekutionsaufschiebung denkbar (das Erstgericht hatte eine derartige Möglichkeit grundsätzlich verneint), doch sei die Klage unschlüssig, weil die Kläger nicht behauptet hätten, daß die Beklagte schon bei Erteilung der Prozeßvollmacht an ihren Vertreter (14. 6. 1969) handlungsunfähig gewesen sei bzw, daß sie den Klägern gegenüber (nach Entstehung des Exekutionstitels) auf den Anspruch bzw. die Exekution verzichtet hätten.Der auf Grund dieser Klage gestellte Antrag auf Aufschiebung der Räumungsexekution wurde in letzter Instanz (Entscheidung des OGH vom 25. 2. 1976 zu 3 Ob 16/76) abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, auf Grund der von den Verpflichteten eingebrachten Klage wäre zwar an sich zufolge Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO eine Exekutionsaufschiebung denkbar (das Erstgericht hatte eine derartige Möglichkeit grundsätzlich verneint), doch sei die Klage unschlüssig, weil die Kläger nicht behauptet hätten, daß die Beklagte schon bei Erteilung der Prozeßvollmacht an ihren Vertreter (14. 6. 1969) handlungsunfähig gewesen sei bzw, daß sie den Klägern gegenüber (nach Entstehung des Exekutionstitels) auf den Anspruch bzw. die Exekution verzichtet hätten.
Mit der gegenständlichen, am 22. 4. 1976 zu C 304/76 des Erstgerichtes eingebrachten Klage erhoben die Kläger Einwendungen gegen den Anspruch und die Exekutionsbewilligung gemäß §§ 35 und 36 EO. Sie brachten, nunmehr vor, der Vergleich sei „nichtig“, weil die Beklagte schon bei Vollmachtserteilung an ihren Vertreter im Jahr 1969 ebenso wie bei Abschluß des Vergleiches am 14. 4. 1975 handlungs- und prozeßunfähig gewesen sei, aus diesem Grund sei auch der Anspruch gemäß § 35 EO „aufgehoben“, ferner habe die Beklagte gegenüber dem Erstkläger schlüssig auf Exekutionsführung verzichtet, der „Exekutionsanspruch“ sei daher „gemäß § 36 EO erloschen“.Mit der gegenständlichen, am 22. 4. 1976 zu C 304/76 des Erstgerichtes eingebrachten Klage erhoben die Kläger Einwendungen gegen den Anspruch und die Exekutionsbewilligung gemäß Paragraphen 35 und 36 EO. Sie brachten, nunmehr vor, der Vergleich sei „nichtig“, weil die Beklagte schon bei Vollmachtserteilung an ihren Vertreter im Jahr 1969 ebenso wie bei Abschluß des Vergleiches am 14. 4. 1975 handlungs- und prozeßunfähig gewesen sei, aus diesem Grund sei auch der Anspruch gemäß Paragraph 35, EO „aufgehoben“, ferner habe die Beklagte gegenüber dem Erstkläger schlüssig auf Exekutionsführung verzichtet, der „Exekutionsanspruch“ sei daher „gemäß Paragraph 36, EO erloschen“.
Auf Grund dieser Klage begehrten die Kläger das Urteil, der Vergleich vom 14. 4. 1975 sei „nichtig“, der Anspruch aus diesem Vergleich sei aufgehoben bzw. erloschen, die Exekutionsführung sei unzulässig.
Der mit dieser Klage verbundene Exekutionsaufschiebungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen, die zwangsweise Räumung der im Vergleich genannten Wohnung am 11. 6. 1976 vollzogen.
Auf Grund des vorstehend geschilderten Sachverhaltes wies das Erstgericht die gegenständliche Klage ohne Anordnung einer Tagsatzung mit der Begründung zurück, einerseits liege Streitanhängigkeit vor, weil die Begehren zu C 3570/75 und C 304/76 nur scheinbar verschieden seien, andererseits hätten die Kläger trotz Beendigung der Räumungsexekution ihr Begehren nicht auf Kosten eingeschränkt, es fehle daher ein Rechtsschutzbedürfnis an einer sachlichen Klagserledigung.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht diesen Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte im wesentlichen aus, die vom Erstgericht angenommene Streitanhängigkeit liege nicht vor, weil das zu C 1370/75 des Erstgerichtes gestellte Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Räumungsvergleiches gerichtet sei, die gegenständliche Klage hingegen Oppositions- bzw. Impugnationsgründe im Sinne der §§ 35 und 36 EO geltend mache; ferner könne das vom Erstgericht angenommene Fehlen eines Rechtsschutzinteresses nicht zur Klagszurückweisung a limine, sondern nur zur Klagsabweisung führen, zumal den Klägern die Möglichkeit offenbleiben müsse, ihr Begehren allenfalls auf Kosten einzuschränken.Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht diesen Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte im wesentlichen aus, die vom Erstgericht angenommene Streitanhängigkeit liege nicht vor, weil das zu C 1370/75 des Erstgerichtes gestellte Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Räumungsvergleiches gerichtet sei, die gegenständliche Klage hingegen Oppositions- bzw. Impugnationsgründe im Sinne der Paragraphen 35 und 36 EO geltend mache; ferner könne das vom Erstgericht angenommene Fehlen eines Rechtsschutzinteresses nicht zur Klagszurückweisung a limine, sondern nur zur Klagsabweisung führen, zumal den Klägern die Möglichkeit offenbleiben müsse, ihr Begehren allenfalls auf Kosten einzuschränken.