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Entscheidung 3 Ob 74/77×

Entscheidung 3 Ob 74/77

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob74/77

Entscheidungsdatum

22.08.1977

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofrate des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Stix, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) H*, Angestellter, 2.) H*, Hausfrau, beide *, beide vertreten durch Dr. Hans Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*, Hausbesitzerin, *, vertreten durch Dr. Philipp Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gemäß Paragraphen 35 und 36 EO (Streitwert S 15.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 26. Mai 1977, GZ R 214/77-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 7. März 1977, GZ C 304/76-18, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Felge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Unbestritten ist folgender Sachverhalt:

Mit dem zwischen den Parteien am 14. 4. 1975 zu C 536/75 des Erstgerichtes abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichteten sich die nunmehrigen Kläger bis 15. 10. 1975 zur Räumung der von ihnen benützten Wohnung im ersten Stock des Hauses B*. Die nunmehrige Beklagte war bei diesem Vergleich selbst anwesend, aber auch durch den am 14. 6. 1969 von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Philipp Metzler vertreten.

Nach fruchtlosem Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist erwirkte die Beklagte die Räumungsexekution gegen die Verpflichteten. Diese brachten daraufhin zunächst zu C 1370/75 des Erstgerichtes eine Klage wegen „Aufhebung“ dieses Vergleiches mit dem Begehren ein, der angeführte Vergleich sei „rechtsunwirksam“. Sie brachten in dieser Klage vor, die Beklagte sei infolge Geisteskrankheit prozeßunfähig gewesen, sie habe gegenüber dritten Personen erklärt, sie wolle gar nicht, daß die Verpflichteten ausziehen, der Vergleich sei wegen Irrtums der Kläger über die Prozeßfähigkeit der Beklagten ungültig. Die Verhandlung über diese Klage wurde vom Erstgericht zunächst am 17. 11. 1975 gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen, mit Beschluß vom 4. 6. 1976 jedoch wieder eröffnet.

Der auf Grund dieser Klage gestellte Antrag auf Aufschiebung der Räumungsexekution wurde in letzter Instanz (Entscheidung des OGH vom 25. 2. 1976 zu 3 Ob 16/76) abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, auf Grund der von den Verpflichteten eingebrachten Klage wäre zwar an sich zufolge Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO eine Exekutionsaufschiebung denkbar (das Erstgericht hatte eine derartige Möglichkeit grundsätzlich verneint), doch sei die Klage unschlüssig, weil die Kläger nicht behauptet hätten, daß die Beklagte schon bei Erteilung der Prozeßvollmacht an ihren Vertreter (14. 6. 1969) handlungsunfähig gewesen sei bzw, daß sie den Klägern gegenüber (nach Entstehung des Exekutionstitels) auf den Anspruch bzw. die Exekution verzichtet hätten.

Mit der gegenständlichen, am 22. 4. 1976 zu C 304/76 des Erstgerichtes eingebrachten Klage erhoben die Kläger Einwendungen gegen den Anspruch und die Exekutionsbewilligung gemäß Paragraphen 35 und 36 EO. Sie brachten, nunmehr vor, der Vergleich sei „nichtig“, weil die Beklagte schon bei Vollmachtserteilung an ihren Vertreter im Jahr 1969 ebenso wie bei Abschluß des Vergleiches am 14. 4. 1975 handlungs- und prozeßunfähig gewesen sei, aus diesem Grund sei auch der Anspruch gemäß Paragraph 35, EO „aufgehoben“, ferner habe die Beklagte gegenüber dem Erstkläger schlüssig auf Exekutionsführung verzichtet, der „Exekutionsanspruch“ sei daher „gemäß Paragraph 36, EO erloschen“.

Auf Grund dieser Klage begehrten die Kläger das Urteil, der Vergleich vom 14. 4. 1975 sei „nichtig“, der Anspruch aus diesem Vergleich sei aufgehoben bzw. erloschen, die Exekutionsführung sei unzulässig.

Der mit dieser Klage verbundene Exekutionsaufschiebungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen, die zwangsweise Räumung der im Vergleich genannten Wohnung am 11. 6. 1976 vollzogen.

Auf Grund des vorstehend geschilderten Sachverhaltes wies das Erstgericht die gegenständliche Klage ohne Anordnung einer Tagsatzung mit der Begründung zurück, einerseits liege Streitanhängigkeit vor, weil die Begehren zu C 3570/75 und C 304/76 nur scheinbar verschieden seien, andererseits hätten die Kläger trotz Beendigung der Räumungsexekution ihr Begehren nicht auf Kosten eingeschränkt, es fehle daher ein Rechtsschutzbedürfnis an einer sachlichen Klagserledigung.

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht diesen Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte im wesentlichen aus, die vom Erstgericht angenommene Streitanhängigkeit liege nicht vor, weil das zu C 1370/75 des Erstgerichtes gestellte Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Räumungsvergleiches gerichtet sei, die gegenständliche Klage hingegen Oppositions- bzw. Impugnationsgründe im Sinne der Paragraphen 35 und 36 EO geltend mache; ferner könne das vom Erstgericht angenommene Fehlen eines Rechtsschutzinteresses nicht zur Klagszurückweisung a limine, sondern nur zur Klagsabweisung führen, zumal den Klägern die Möglichkeit offenbleiben müsse, ihr Begehren allenfalls auf Kosten einzuschränken.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete Rekurs der Beklagten ist nicht gerechtfertigt.

Der grundlegende Fehler der ausführlichen Rechtsmittelerörterungen zum Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit liegt in der Interpretierung des Begriffes „Rechtsschutzziel“ und seiner Gleichstellung mit der für die Streitanhängigkeit maßgebenden Identität sowohl des rechtserzeugenden Sachverhaltes als auch des gestellten Begehrens vergleiche hiezu Fasching römisch drei, 91 f, insbesondere Anmerkung 17, , MietSlg 17.771, 24.561 u.a.). Das auf Ungültigkeit eines Exekutionstitels gerichtete Klagebegehren (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO) mag dasselbe „Ziel“ der „Verhinderung“ einer Exekution haben wie eine Klage gemäß Paragraph 35, oder gemäß Paragraph 36, EO (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO), von einer Identität der diesbezüglichen Begehren kann, jedoch bei den angeführten Klagen keine Rede sein vergleiche Fasching römisch drei, 94, Heller-Berger-Stix, 438, SZ 26/1, Rspr. 1930/150, u.a.). Ob das zur Rechtfertigung eines Begehrens gemäß Paragraph 35, EO erstattete Vorbringen einen tauglichen Oppositionsgrund darstellt vergleiche Heller-Berger-Stix, 395, SZ 26/105 u.a.), betrifft die Frage der sachlichen Berechtigung der erhobenen Klage, die Behauptung des Verzichtes auf Exekutionsführung stellt sogar den regelmäßigen Inhalt einer Klage gemäß Paragraph 36, EO dar. Demzufolge hat das Rekursgericht angesichts des wiedergegebenen Inhaltes der nunmehr gemäß Paragraphen 35, 36, EO erhobenen Klage das Vorliegen des Prozeßhindernisses der Streitanhängigkeit zutreffend verneint.

Dem Rekursgericht ist ferner auch darin beizupflichten, daß im Falle der Beendigung einer Exekution das Rechtsschutzinteresse in der Regel, sowohl bei einer Klage nach Paragraph 35, EO als auch bei einer Klage nach Paragraph 36, EO wegfällt (ebenso Heller-Berger-Stix, 412 und 438, RZ 1974/19, S. 46, MietSlg 18.717, EvBl 1969/327 u.a.), in einem derartigen Fall die Klage jedoch abzuweisen ist, falls der Kläger nicht nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses auf Kosten einschränkt (ebenso Heller-Berger-Stix a.a.O., RZ 1974/19, S. 46 u.a.).

Schon weil den Klägern die Möglichkeit eingeräumt werden muß, die hier erst nach Klagseinbringung erfolgte Beendigung der Exekution durch entsprechendes prozessuales Vorbringen zu berücksichtigen, waren sie durch die vom Erstgericht ausgesprochene Klagszurückweisung beschwert, ihr Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Beschluß war daher entgegen den Ausführungen der Beklagten zulässig.

Aus allen diesen Erwägungen entsprach der angefochtene Beschluß der Sach- und Rechtslage.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.

Textnummer

E800739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:0030OB00074.77.0822.000

Im RIS seit

17.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Dokumentnummer

JJT_19770822_OGH0002_0030OB00074_7700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001109 Rechtssatz 22.04.1953Zivilrecht
Das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titel kann nicht Gegenstand eines Oppositionsstreites sein.
RS0001238 Rechtssatz 22.08.1977Zivilrecht
Ob das zur Rechtfertigung eines Begehrens gemäß § 35 EO gestattete Vorbringen einen tauglichen Oppositionsgrund darstellt, betrifft die Frage der sachlichen Berechtigung der erhobenen Klage.
RS0001445 Rechtssatz 30.09.1975Zivilrecht
Das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers fällt nach Beendigung der Exekution durch Befriedigung des Gläubigers in der Regel weg. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht bei Einwendungen gegen gemäß § 6 Abs 3 LPfG zur Hereinbringung rückständiger wie …
RS0001480 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Im allgemeinen fällt das Rechtsschutzinteresse an der Führung des Oppositionsstreits durch die Einstellung der Exekution nicht weg; in der Regel besteht es aber dann nicht mehr, wenn der bekämpfte Anspruch im Zug der Anlaßexekution befriedigt und letztere d …
RS0001501 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Insoweit die Anlassexekution beendet ist, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen, widrigens die Klage abzuweisen ist. Dies gilt im allgemeinen auch, wenn die Anlassexekution in erster Instanz bewilligt und der Exekutionsantrag i …
RS0001694 Rechtssatz 22.08.1977Zivilrecht
Das auf Ungültigkeit eines Exekutionstitels gerichtete Klagebegehren (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß § 42 Abs 1 Z 1 EO) mag dasselbe "Ziel" der "Verhinderung" einer Exekution haben wie eine Klage gemäß § 35 oder gemäß § 36 EO (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß …
RS0001736 Rechtssatz 21.01.1953Zivilrecht
Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einer Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung (mit Kontravotum 23, Ausführungen über das Wesen der Oppositionsklage enthaltend).