Mit Endbeschluß vom 4. Mai 1965 wurde vom Erstgericht festgestellt, daß die Ehegatten Alois und Barbara A. die damaligen Kläger Theresia P. und Adalbert und Theresia K. im ruhigen Besitz der Grundstücke 4192, 4193/1 und 4193/2 der EZ. 210 KG. Z. dadurch gestört haben, daß sie diese Grundstücke mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren haben. Es wurde den Beklagten verboten, weitere solche Störungshandlungen zu begehen. In diesem Verfahren wurde festgestellt, daß die Beklagten den zwischen den Grundstücken der Streitteile verlaufenden Weg öffentliches Gut 4227/3, dort wo er an die oben genannten Grundstücke der Kläger anschließt, verlassen haben und etwa 1/2 m tief in die Grundstücke der Kläger hineingefahren seien.
Mit Beschluß vom 30. Mai 1968 wurde vom Erstgericht den jetzigen Beklagten auf Grund dieses Endbeschlusses gegen die jetzigen Kläger die Exekution nach § 355 EO. bewilligt und für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von 500 S angedroht, weil die betreibenden Parteien behauptet hatten, die Verpflichteten hätten am 29. April 1968 ihre Grundstücke neuerlich befahren. Mit Beschluß vom 12. Juli 1968 wurde über die Verpflichteten die angedrohte Geldstrafe verhängt und eine weitere Geldstrafe von 1000 S angedroht, weil sie nach den Behauptungen der betreibenden Parteien am 3., 4., 5. und 6. Juli 1968 neuerlich die Grundstücke der betreibenden Parteien befahren hätten.Mit Beschluß vom 30. Mai 1968 wurde vom Erstgericht den jetzigen Beklagten auf Grund dieses Endbeschlusses gegen die jetzigen Kläger die Exekution nach Paragraph 355, EO. bewilligt und für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine Geldstrafe von 500 S angedroht, weil die betreibenden Parteien behauptet hatten, die Verpflichteten hätten am 29. April 1968 ihre Grundstücke neuerlich befahren. Mit Beschluß vom 12. Juli 1968 wurde über die Verpflichteten die angedrohte Geldstrafe verhängt und eine weitere Geldstrafe von 1000 S angedroht, weil sie nach den Behauptungen der betreibenden Parteien am 3., 4., 5. und 6. Juli 1968 neuerlich die Grundstücke der betreibenden Parteien befahren hätten.
Mit der vorliegenden Klage, die sie als Oppositionsklage bezeichnen, brachten die Verpflichteten als Kläger vor, sie hätten an den von den Beklagten behaupteten Tagen die Grundstücke nicht befahren, weil diese wegen des Baumbewuchses gar nicht befahrbar seien. Sie beantragen das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem Endbeschluß sei erloschen und unzulässig. Weiters beantragen sie die Einstellung der Exekution nach rechtskräftiger Entscheidung über diese Klage.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, entlang der südlichen Grenze der oben genannten Grundstücke der Beklagten verlaufe der sogenannte E.-Weg, öffentliches Gut 4227/3. Es handle sich um einen einspurigen Weg, der Fahrspuren von nicht allzu häufigem Befahren zeige, wobei in Richtung Osten gesehen die linke Fahrspur in einer Entfernung von rund 3/4 m von den auf den Parzellen 4193/2 und 4193/1 befindlichen Bäumen verlaufe. Die Fahrspur dieses Weges entspreche lagemäßig dem Weg wie er als Störung des Besitzers der jetzigen Beklagten im Verfahren zu C .../64 vom Erstgericht erkannt worden sei.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Befahrung des Weges sei keineswegs durch Baumbewuchs unmöglich, sondern noch immer in der durch den Endbeschluß verbotenen Art möglich. Schon dadurch erweise sich das nach § 35 EO. allein gestützte Klagebegehren als nicht begrundet. Es erübrige sich daher eine Prüfung in dem Sinn, ob die Kläger die von den Beklagten behauptete Störungshandlung gesetzt haben, weil eine Klage nach § 36 EO. nicht erhoben worden sei.Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Befahrung des Weges sei keineswegs durch Baumbewuchs unmöglich, sondern noch immer in der durch den Endbeschluß verbotenen Art möglich. Schon dadurch erweise sich das nach Paragraph 35, EO. allein gestützte Klagebegehren als nicht begrundet. Es erübrige sich daher eine Prüfung in dem Sinn, ob die Kläger die von den Beklagten behauptete Störungshandlung gesetzt haben, weil eine Klage nach Paragraph 36, EO. nicht erhoben worden sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf. Es führte im wesentlichen aus, wenn auch die Klage als Oppositionsklage bezeichnet und ein entsprechendes Urteilsbegehren gestellt worden sei, handle es sich nach dem Klagsvorbringen doch um eine Impugnationsklage nach § 36 (1) Z. 1 EO. Jedenfalls beinhaltet das Begehren nach § 35 EO. auch ein solches nach § 36 EO. in sich, denn das Verlangen, den Anspruch für erloschen zu erklären, umfasse notwendigerweise auch die Unzulässigerklärung der Exekution. Das Begehren einer Impugnationsklage sei gegenüber dem Begehren einer Oppositionsklage daher kein aliud, sondern ein minus und könne vom Gericht von Amts wegen richtiggestellt werden. Das Erstgericht werde die Klage daher als Impugnationsklage zu behandeln und die in dieser Richtung beantragten Beweise aufzunehmen haben. Es werde hiebei auch zu prüfen sein, ob die Kläger bei Befahren des E,-Weges, wozu sie ja berechtigt seien, tatsächlich die Grenze der Grundstücke der Beklagten überfahren haben, wozu die Feststellung der Grenzen dieser Grundstücke gegenüber dem E.-Weg notwendig sein werde.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf. Es führte im wesentlichen aus, wenn auch die Klage als Oppositionsklage bezeichnet und ein entsprechendes Urteilsbegehren gestellt worden sei, handle es sich nach dem Klagsvorbringen doch um eine Impugnationsklage nach Paragraph 36, (1) Ziffer eins, EO. Jedenfalls beinhaltet das Begehren nach Paragraph 35, EO. auch ein solches nach Paragraph 36, EO. in sich, denn das Verlangen, den Anspruch für erloschen zu erklären, umfasse notwendigerweise auch die Unzulässigerklärung der Exekution. Das Begehren einer Impugnationsklage sei gegenüber dem Begehren einer Oppositionsklage daher kein aliud, sondern ein minus und könne vom Gericht von Amts wegen richtiggestellt werden. Das Erstgericht werde die Klage daher als Impugnationsklage zu behandeln und die in dieser Richtung beantragten Beweise aufzunehmen haben. Es werde hiebei auch zu prüfen sein, ob die Kläger bei Befahren des E,-Weges, wozu sie ja berechtigt seien, tatsächlich die Grenze der Grundstücke der Beklagten überfahren haben, wozu die Feststellung der Grenzen dieser Grundstücke gegenüber dem E.-Weg notwendig sein werde.
Die Beklagten bekämpfen den Aufhebungsbeschluß mit Rekurs, worin sie im wesentlichen die Ansicht vertreten, eine Umwertung der Klage, die offensichtlich eine Oppositionsklage sei, in eine Impugnationsklage, sei nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Parteien nicht Folge.