Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Nach den maßgebenden tatsächlichen Angaben hat der Kläger mit seiner Klagsführung beim Exekutionsgericht geltend gemacht, daß die für die Vollstreckbarkeit des Anspruches erforderliche devisenrechtliche Bewilligung durch die Ö*** N***
ausstehe, und damit Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 EO erhoben. Auch das Klagebegehren auf Unzulässigerklärung der Exekution entspricht der Durchsetzung von Einwendungen nach § 36 EO. Ein verfehltes Klagebegehren würde allerdings nicht schaden, sondern wäre richtigzustellen (vgl Heller-Berger-Stix 403 ff; SZ 42/32; EFSlg 52.301 ua). Der Kläger greift aber eindeutig die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels an und hat mit seiner Klage geltend gemacht, daß eine für diese Vollstreckbarkeit maßgebende Tatsache nicht eingetreten sei. Es handelt sich dabei zwar nicht um den typischen Fall der Klagsführung nach § 36 EO, daß im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit von dem Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist, den der betreibende Gläubiger durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Tatsache nachzuweisen hat, weil im gerichtlichen Vergleich die Vollstreckbarkeit nicht ausdrücklich davon abhängig gemacht wurde, daß die devisenbehördliche Genehmigung erfolgt. Dennoch kann das vom Kläger verfolgte Ziel nur mit einer Vollstreckungsbekämpfungsklage nach § 36 EO erreicht werden. Denn in zumindest analoger Anwendung des § 36 Abs 1 Z 1 EO iVm § 7 Abs 2 EO liegt eine bei Vorliegen bestimmter Tatsachen zu beachtende Rechtsbedingung vor, wenn der Titel oder die dem Vergleich zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte erst mit Bewilligung der Ö*** N*** rückwirkendausstehe, und damit Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd Paragraph 36, EO erhoben. Auch das Klagebegehren auf Unzulässigerklärung der Exekution entspricht der Durchsetzung von Einwendungen nach Paragraph 36, EO. Ein verfehltes Klagebegehren würde allerdings nicht schaden, sondern wäre richtigzustellen vergleiche Heller-Berger-Stix 403 ff; SZ 42/32; EFSlg 52.301 ua). Der Kläger greift aber eindeutig die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels an und hat mit seiner Klage geltend gemacht, daß eine für diese Vollstreckbarkeit maßgebende Tatsache nicht eingetreten sei. Es handelt sich dabei zwar nicht um den typischen Fall der Klagsführung nach Paragraph 36, EO, daß im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit von dem Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist, den der betreibende Gläubiger durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Tatsache nachzuweisen hat, weil im gerichtlichen Vergleich die Vollstreckbarkeit nicht ausdrücklich davon abhängig gemacht wurde, daß die devisenbehördliche Genehmigung erfolgt. Dennoch kann das vom Kläger verfolgte Ziel nur mit einer Vollstreckungsbekämpfungsklage nach Paragraph 36, EO erreicht werden. Denn in zumindest analoger Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, EO liegt eine bei Vorliegen bestimmter Tatsachen zu beachtende Rechtsbedingung vor, wenn der Titel oder die dem Vergleich zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte erst mit Bewilligung der Ö*** N*** rückwirkend
wirksam werden (§ 22 Abs 1 DevG). Ein bewilligungspflichtiger Vergleich enthält kraft Gesetzes die Bedingung, daß die Vollstreckbarkeit vom Eintritt der erforderlichen Genehmigung abhängig ist.wirksam werden (Paragraph 22, Absatz eins, DevG). Ein bewilligungspflichtiger Vergleich enthält kraft Gesetzes die Bedingung, daß die Vollstreckbarkeit vom Eintritt der erforderlichen Genehmigung abhängig ist.
Die vom Titelgericht erteilte Bestätigung bedeutet nur, daß die formelle Vollstreckbarkeit des dort nach § 433 ZPO zur Bereinigung der bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsstreite zu Protokoll genommenen Vergleiches der Aktenlage nach gegeben war. Die durch dieDie vom Titelgericht erteilte Bestätigung bedeutet nur, daß die formelle Vollstreckbarkeit des dort nach Paragraph 433, ZPO zur Bereinigung der bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsstreite zu Protokoll genommenen Vergleiches der Aktenlage nach gegeben war. Die durch die
6. GEN in den § 7 EO eingefügten Absätze 3 bis 6 regeln die Frage, wie die Unrichtigkeit der vom Titelgericht erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geltend zu machen und wahrzunehmen ist (Heller-Berger-Stix 178). Bei einem Vergleich wird die Bestätigung erteilt, wenn ein ohne Vollmacht oder bedingt geschlossener Vergleich durch Nachbringung der Vollmacht oder Unterbleibens des Widerrufes wirksam geworden ist. Der Inhalt der Bestätigung betrifft also nur die formelle Vollstreckbarkeit, ohne daß die sonst im § 7 Abs 1 und Abs 2 EO geforderten Voraussetzungen festgestellt würden (Heller-Berger-Stix 206). Aus dieser Rechtsnatur der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgt, daß ihre Aufhebung keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der zwingenden Vorschriften des § 22 Abs 2 und Abs 4 DevG im Exekutionsverfahren ist. Ob und inwieweit die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die den Vorschriften des Devisengesetzes widersprechen, im Exekutionsverfahren zu beachten ist, haben ausschließlich die mit der Bewilligung und dem Vollzug der Exekution befaßten Gerichte zu entscheiden (so schon 3 Ob 49/79, 6 Ob 615/79 und 6 Ob 648/79, die eine Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wegen devisengesetzlicher Unwirksamkeit der dem erlassenen Zahlungsbefehl zugrunde liegenden Bürgschaftserklärung ablehnten). Überdies eignet sich das einseitig gestaltete Verfahren nach § 7 Abs 3 EO kaum zur Prüfung der materiellrechtlichen Umstände, ob eine Bewilligungspflicht besteht oder ob eine generelle Bewilligung vorliegt. So wird im Falle eines im Ausland entstandenen Titels durch die Einrichtung des Widerspruches auch ein prozeßähnliches Instrument angeboten (vgl 3 Ob 148/88 vom 22. Feber 1989, wo einem ausländischen Notariatsakt wegen Fehlens der devisenrechtlichen Bewilligung der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte des selben Verpflichteten (Klägers) die Vollstreckbarkeit versagt und die bewilligte und vollzogene Exekution für unzulässig erklärt wurde). Da aber die Lösung der Frage, ob devisenrechtliche Vorschriften der Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtung entgegenstehen, von streitigen Tatsachen abhängen kann, ist der Kläger nicht auf ein Verfahren nach § 7 Abs 3 EO zu verweisen. Daß § 7 Abs 6 EO auf diesen Fall nicht Bedacht nimmt, schließt nicht aus, daß auch hier eine Klage nach § 36 EO zugelassen ist. Wegen des Neuerungsverbotes konnte der Kläger auch nicht erfolgreich das von ihm behauptete Hindernis mit Rekurs geltend machen.6. GEN in den Paragraph 7, EO eingefügten Absätze 3 bis 6 regeln die Frage, wie die Unrichtigkeit der vom Titelgericht erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geltend zu machen und wahrzunehmen ist (Heller-Berger-Stix 178). Bei einem Vergleich wird die Bestätigung erteilt, wenn ein ohne Vollmacht oder bedingt geschlossener Vergleich durch Nachbringung der Vollmacht oder Unterbleibens des Widerrufes wirksam geworden ist. Der Inhalt der Bestätigung betrifft also nur die formelle Vollstreckbarkeit, ohne daß die sonst im Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, EO geforderten Voraussetzungen festgestellt würden (Heller-Berger-Stix 206). Aus dieser Rechtsnatur der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgt, daß ihre Aufhebung keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der zwingenden Vorschriften des Paragraph 22, Absatz 2 und Absatz 4, DevG im Exekutionsverfahren ist. Ob und inwieweit die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die den Vorschriften des Devisengesetzes widersprechen, im Exekutionsverfahren zu beachten ist, haben ausschließlich die mit der Bewilligung und dem Vollzug der Exekution befaßten Gerichte zu entscheiden (so schon 3 Ob 49/79, 6 Ob 615/79 und 6 Ob 648/79, die eine Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung wegen devisengesetzlicher Unwirksamkeit der dem erlassenen Zahlungsbefehl zugrunde liegenden Bürgschaftserklärung ablehnten). Überdies eignet sich das einseitig gestaltete Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO kaum zur Prüfung der materiellrechtlichen Umstände, ob eine Bewilligungspflicht besteht oder ob eine generelle Bewilligung vorliegt. So wird im Falle eines im Ausland entstandenen Titels durch die Einrichtung des Widerspruches auch ein prozeßähnliches Instrument angeboten vergleiche 3 Ob 148/88 vom 22. Feber 1989, wo einem ausländischen Notariatsakt wegen Fehlens der devisenrechtlichen Bewilligung der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte des selben Verpflichteten (Klägers) die Vollstreckbarkeit versagt und die bewilligte und vollzogene Exekution für unzulässig erklärt wurde). Da aber die Lösung der Frage, ob devisenrechtliche Vorschriften der Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtung entgegenstehen, von streitigen Tatsachen abhängen kann, ist der Kläger nicht auf ein Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO zu verweisen. Daß Paragraph 7, Absatz 6, EO auf diesen Fall nicht Bedacht nimmt, schließt nicht aus, daß auch hier eine Klage nach Paragraph 36, EO zugelassen ist. Wegen des Neuerungsverbotes konnte der Kläger auch nicht erfolgreich das von ihm behauptete Hindernis mit Rekurs geltend machen.
Es geht hier auch nicht darum, ob (erst) im Zuge der Exekutionsführung Geldtransfers erforderlich werden, die unter Beachtung der Vorschriften des Devisengesetzes abgewickelt werden könnten, sondern darum, ob der gerichtliche Vergleich bis zur Erwirkung der Bewilligung durch die Nationalbank als Exekutionstitel ungeeignet ist, ihm also trotz der Erteilung der Bestätigung der formellen Vollstreckbarkeit in Wahrheit keine materielle Vollstreckbarkeit zukommt. Damit unterscheidet sich der Fall von der von der beklagten Partei angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die zuletzt in dem zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen Exekutionsverfahren Nc 55/88 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis in der Entscheidung zu 3 Ob 146/88 vom 16. November 1988 dahin zusammengefaßt und aufrecht gehalten wurde, daß nicht schon bei Bewilligung der Fahrnisexekution darauf zu achten ist, ob die spätere Leistung des Schuldners nach § 4 DevG nur mit Bewilligung der Ö*** N*** erfolgen darf,Es geht hier auch nicht darum, ob (erst) im Zuge der Exekutionsführung Geldtransfers erforderlich werden, die unter Beachtung der Vorschriften des Devisengesetzes abgewickelt werden könnten, sondern darum, ob der gerichtliche Vergleich bis zur Erwirkung der Bewilligung durch die Nationalbank als Exekutionstitel ungeeignet ist, ihm also trotz der Erteilung der Bestätigung der formellen Vollstreckbarkeit in Wahrheit keine materielle Vollstreckbarkeit zukommt. Damit unterscheidet sich der Fall von der von der beklagten Partei angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die zuletzt in dem zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen Exekutionsverfahren Nc 55/88 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis in der Entscheidung zu 3 Ob 146/88 vom 16. November 1988 dahin zusammengefaßt und aufrecht gehalten wurde, daß nicht schon bei Bewilligung der Fahrnisexekution darauf zu achten ist, ob die spätere Leistung des Schuldners nach Paragraph 4, DevG nur mit Bewilligung der Ö*** N*** erfolgen darf,
wenn erst die Leistung bewilligungspflichtig ist; abgesehen davon wurde im vorliegenden Fall bei der Gehaltsexekution auch die Überweisung beantragt und bewilligt, die nur dann erfolgen darf, wenn ihr § 22 Abs 2 DevG nicht entgegensteht (SZ 49/71 ua). Dort stand jeweils zur Entscheidung, ob § 22 Abs 2 DevG bei der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung anzuwenden ist. Danach ist nämlich eine Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn eine zur Leistung des Schuldners erforderliche Bewilligung erteilt worden ist. Davon ist der Fall des § 22 Abs 1 DevG zu unterscheiden, der den Vorschriften des DevG widersprechende (auch nicht generell bewilligte) Rechtsgeschäfte (also auch Vergleiche) zwingend für nichtig erklärt, es sei denn, sie würden durch die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam. Darauf kommt es hier an. Die Klage ist daher zutreffend auf § 36 EO gestützt und nicht auf § 35 EO. Nach Schaffung des Titels bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz sind nämlich keine den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen eingetreten. Auf die von beiden Parteien nach geschlossener Verhandlung in erster Instanz geltend gemachten Umstände, daß nämlich die Ö*** N*** die Genehmigung des Vergleiches versagt und der Verwaltungsgerichtshof der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist nicht Bedacht zu nehmen, weil es sich um neue, erst nach Schluß der Verhandlung eingetretene und vorgetragene Tatsachen handelt.wenn erst die Leistung bewilligungspflichtig ist; abgesehen davon wurde im vorliegenden Fall bei der Gehaltsexekution auch die Überweisung beantragt und bewilligt, die nur dann erfolgen darf, wenn ihr Paragraph 22, Absatz 2, DevG nicht entgegensteht (SZ 49/71 ua). Dort stand jeweils zur Entscheidung, ob Paragraph 22, Absatz 2, DevG bei der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung anzuwenden ist. Danach ist nämlich eine Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn eine zur Leistung des Schuldners erforderliche Bewilligung erteilt worden ist. Davon ist der Fall des Paragraph 22, Absatz eins, DevG zu unterscheiden, der den Vorschriften des DevG widersprechende (auch nicht generell bewilligte) Rechtsgeschäfte (also auch Vergleiche) zwingend für nichtig erklärt, es sei denn, sie würden durch die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam. Darauf kommt es hier an. Die Klage ist daher zutreffend auf Paragraph 36, EO gestützt und nicht auf Paragraph 35, EO. Nach Schaffung des Titels bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz sind nämlich keine den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen eingetreten. Auf die von beiden Parteien nach geschlossener Verhandlung in erster Instanz geltend gemachten Umstände, daß nämlich die Ö*** N*** die Genehmigung des Vergleiches versagt und der Verwaltungsgerichtshof der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist nicht Bedacht zu nehmen, weil es sich um neue, erst nach Schluß der Verhandlung eingetretene und vorgetragene Tatsachen handelt.
Wohl aber sind die Vorschriften des DevG zu beachten: Nach § 14 Abs 1 DevG bedarf die Aufnahme von Krediten bei Ausländern und die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern - soferne nicht eine generelle Bewilligung erteilt ist - der Bewilligung eines schriftlichen Bewilligungsbescheides der Ö*** N*** nach § 1 Abs 1 Z 13 DevG.Wohl aber sind die Vorschriften des DevG zu beachten: Nach Paragraph 14, Absatz eins, DevG bedarf die Aufnahme von Krediten bei Ausländern und die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern - soferne nicht eine generelle Bewilligung erteilt ist - der Bewilligung eines schriftlichen Bewilligungsbescheides der Ö*** N*** nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, DevG.
Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des DevG nicht entsprechen, sind nach § 22 Abs 1 DevG nichtig; sie sind aber vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird. Da die beklagte Bank-Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland nach § 1 Abs 1 Z 10 DevG Ausländer ist und die Feststellung, daß der Kläger zur Zeit des Vergleichsabschlusses den Wohnsitz im Inland hatte und daher Deviseninländer nach § 1 Abs 1 Z 9 DevG war, unbekämpft blieb, kommt jedenfalls eine Bewilligungspflicht der Übernahme der Zahlungspflicht im gerichtlichen Vergleich in Betracht. Ob dies aber der Fall ist oder ob es sich um ein durch eine generelle Bewilligung gedecktes Rechtsgeschäft handelte, kann abschließend erst beurteilt werden, wenn Feststellungen nachgeholt werden, worauf sich die Übernahme der Zahlungspflicht durch den Kläger im einzelnen gründete. Wie der Oberste Gerichtshof schon zu 3 Ob 148/88 vom 22. Feber 1989 betont hat, gehören die Bestimmungen des Devisengesetzes zu den Grundregeln des inländischen Wirtschaftsrechtes. Dort wurde ein Verstoß gegen den ordre public angenommen, wenn vor Erteilung der erforderlichen Bewilligung nach dem DevG einem Exekutionsantrag auf Grund eines deutschen Notariatsaktes, dem bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte zugrunde lagen, stattgegeben wird. Dies muß auch für einen im Inland geschlossenen prätorischen Vergleich gelten, bei dem die Vergleichsteile entweder davon ausgingen, daß die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte keiner Bewilligung bedürfen oder aber generell bewilligt sind, der aber die zur Beurteilung dieser Fragen maßgebenden Tatsachen nicht offen legten.Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des DevG nicht entsprechen, sind nach Paragraph 22, Absatz eins, DevG nichtig; sie sind aber vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird. Da die beklagte Bank-Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, DevG Ausländer ist und die Feststellung, daß der Kläger zur Zeit des Vergleichsabschlusses den Wohnsitz im Inland hatte und daher Deviseninländer nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG war, unbekämpft blieb, kommt jedenfalls eine Bewilligungspflicht der Übernahme der Zahlungspflicht im gerichtlichen Vergleich in Betracht. Ob dies aber der Fall ist oder ob es sich um ein durch eine generelle Bewilligung gedecktes Rechtsgeschäft handelte, kann abschließend erst beurteilt werden, wenn Feststellungen nachgeholt werden, worauf sich die Übernahme der Zahlungspflicht durch den Kläger im einzelnen gründete. Wie der Oberste Gerichtshof schon zu 3 Ob 148/88 vom 22. Feber 1989 betont hat, gehören die Bestimmungen des Devisengesetzes zu den Grundregeln des inländischen Wirtschaftsrechtes. Dort wurde ein Verstoß gegen den ordre public angenommen, wenn vor Erteilung der erforderlichen Bewilligung nach dem DevG einem Exekutionsantrag auf Grund eines deutschen Notariatsaktes, dem bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte zugrunde lagen, stattgegeben wird. Dies muß auch für einen im Inland geschlossenen prätorischen Vergleich gelten, bei dem die Vergleichsteile entweder davon ausgingen, daß die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte keiner Bewilligung bedürfen oder aber generell bewilligt sind, der aber die zur Beurteilung dieser Fragen maßgebenden Tatsachen nicht offen legten.
Vorweg ist eine verläßliche Entscheidung darüber nicht möglich, ob eine gesetzliche Bedingung, nämlich eine nach dem DevG erforderliche Bewilligung abgeht und daher die Vollstreckbarkeit des Vergleiches fehlt.
Es bedarf der Sachverhaltsverbreiterung in der aufgezeigten Richtung, nämlich welche Schuldverpflichtungen der Kläger gegenüber der beklagten Bank hatte, ob diese aus bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäften entstanden waren und welche Forderung der Bank durch die eingegangene Zahlungsverpflichtung abzustatten war. Sollte die Bewilligung solcher Geschäfte ausstehen und oder auch der gerichtliche Vergleich der Genehmigung bedürftig sein, könnte der Kläger mit seiner Klage durchdringen, weil bis zur endgültigen Wirksamkeit eines Bescheides der Ö*** N***
gleichsam ein Schwebezustand aufrecht bliebe, das Rechtsgeschäft (und auch ein gerichtlicher Vergleich enthält Elemente eines solchen) aber noch nicht wirksam wäre, mit Versagung der Bewilligung sogar endgültige Nichtigkeit nach § 22 Abs 1 DevG vorläge. Ob eine generelle Bewilligung erteilt ist, wird sich nach der Art der Geldverpflichtung und dem Inhalt der jeweils zeitlich maßgeblichen Kundmachungen (vgl insbesonders DE 9/87 P 2 vom 24. Dezember 1986) richten.gleichsam ein Schwebezustand aufrecht bliebe, das Rechtsgeschäft (und auch ein gerichtlicher Vergleich enthält Elemente eines solchen) aber noch nicht wirksam wäre, mit Versagung der Bewilligung sogar endgültige Nichtigkeit nach Paragraph 22, Absatz eins, DevG vorläge. Ob eine generelle Bewilligung erteilt ist, wird sich nach der Art der Geldverpflichtung und dem Inhalt der jeweils zeitlich maßgeblichen Kundmachungen vergleiche insbesonders DE 9/87 P 2 vom 24. Dezember 1986) richten.
Da es der Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Tatsachenfeststellungen nachzutragen, ist die Rechtssache nach der Aufhebung des Urteils der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.