Die Revision ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Verpflichteten schon für den 8.1.1982 (Begründung der Grundschuld) als Deviseninländer behandelt. Gemäß § 1 Abs 1 Z 9 DevG ist eine natürliche Person Inländer im Sinne des Devisengesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ferner die sich schon über drei Monate in Österreich aufhält. Zur Begründung der Deviseninländereigenschaft genügt eine dieser drei Voraussetzungen (EvBl 1964/117). Bei einem sogenannten Doppelwohnsitz ist die Deviseninländereigenschaft gegeben (Schwarzer-Csoklich-List, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht4, 391 Anm 2 zu § 1 Abs 1 Z 9 DevG). Nach den getroffenen Feststellungen hält sich der Verpflichtete nicht mehr an seinem früheren Wohnsitz in der BRD auf, sondern begründete nach und nach immer intensivere geschäftliche Bindungen in Österreich und hielt sich vor allem seit der Begründung einer Beziehung zu einer anderen Frau im Herbst 1981 überwiegend in Österreich auf. Diese Art des Aufenthaltes erlaubt den zwingenden Schluß, daß der Verpflichtete seit Herbst 1981 einen Aufenthalt in Österreich unter solchen Umständen begründet hat, die auf einen längeren, wenn auch vielleicht nicht dauernden Aufenthalt schließen lassen. Dies reicht aber für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 1 Abs 1 Z 9 DevG aus (Schwarzer-Csoklich-List aaO Anm 3). Auf die in der Revision besonders hervorgehobenen zusätzlichen Aktivitäten des Verpflichteten in der BRD kommt es nicht an; denn es genügt, wenn jedenfalls auch in Österreich ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt. Damit ist zu untersuchen, welche für den vorliegenden Fall erheblichen Vorgänge der Genehmigungspflicht nach dem Devisengesetz unterlagen und ob wegen des Fehlens solcher Genehmigungen der allein geltend gemachte Widerspruchsgrund nach § 81 Z 4 EO vorliegt. Gemäß § 14 Abs 1 DevG bedarf unter anderem die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger der devisenbehördlichen Genehmigung. Gemäß § 22 Abs 1 DevG sind Rechtsgeschäfte, die dieser Vorschrift widersprechen, nichtig. Wenn zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich ist, so ist gemäß § 22 Abs 2 DevG die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.Zutreffend hat das Berufungsgericht den Verpflichteten schon für den 8.1.1982 (Begründung der Grundschuld) als Deviseninländer behandelt. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG ist eine natürliche Person Inländer im Sinne des Devisengesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ferner die sich schon über drei Monate in Österreich aufhält. Zur Begründung der Deviseninländereigenschaft genügt eine dieser drei Voraussetzungen (EvBl 1964/117). Bei einem sogenannten Doppelwohnsitz ist die Deviseninländereigenschaft gegeben (Schwarzer-Csoklich-List, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht4, 391 Anmerkung 2 zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG). Nach den getroffenen Feststellungen hält sich der Verpflichtete nicht mehr an seinem früheren Wohnsitz in der BRD auf, sondern begründete nach und nach immer intensivere geschäftliche Bindungen in Österreich und hielt sich vor allem seit der Begründung einer Beziehung zu einer anderen Frau im Herbst 1981 überwiegend in Österreich auf. Diese Art des Aufenthaltes erlaubt den zwingenden Schluß, daß der Verpflichtete seit Herbst 1981 einen Aufenthalt in Österreich unter solchen Umständen begründet hat, die auf einen längeren, wenn auch vielleicht nicht dauernden Aufenthalt schließen lassen. Dies reicht aber für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG aus (Schwarzer-Csoklich-List aaO Anmerkung 3). Auf die in der Revision besonders hervorgehobenen zusätzlichen Aktivitäten des Verpflichteten in der BRD kommt es nicht an; denn es genügt, wenn jedenfalls auch in Österreich ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt. Damit ist zu untersuchen, welche für den vorliegenden Fall erheblichen Vorgänge der Genehmigungspflicht nach dem Devisengesetz unterlagen und ob wegen des Fehlens solcher Genehmigungen der allein geltend gemachte Widerspruchsgrund nach Paragraph 81, Ziffer 4, EO vorliegt. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, DevG bedarf unter anderem die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger der devisenbehördlichen Genehmigung. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, DevG sind Rechtsgeschäfte, die dieser Vorschrift widersprechen, nichtig. Wenn zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich ist, so ist gemäß Paragraph 22, Absatz 2, DevG die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
Die Begründung der Grundschuld zugunsten des Devisenausländers, die Aufnahme des Kredites bei einer ausländischen Kreditunternehmung, die Abtretung der Rechte aus der Grundschuld zur Besicherung dieser Kreditforderung (und einer weiteren Forderung gegen eine von der verpflichteten Partei betriebene Autofirma) waren daher durchwegs bewilligungspflichtig.
Eine generelle Bewilligung der Österreichischen Nationalbank für Rechtsgeschäfte dieser Art liegt nicht vor.
Die in der Revision herangezogene Kundmachung DE 8/87 deckt lediglich die Abtretung der Rechte aus der Grundschuld (= Forderung eines Ausländers gegen einen Inländer) an die betreibende Partei, aber nicht die zwischen der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die Begründung der Grundschuld selbst. Der in der Revision anklingende Standpunkt, es seien die strittigen Rechtsgeschäfte gar nicht mit der verpflichteten Partei selbst, sondern mit einem selbständigen deutschen Unternehmen abgeschlossen worden, widerspricht dem Inhalt der einzelnen Urkunden und den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach der Verpflichtete selbst als Schuldner anzusehen ist. Die Kundmachung DE 9/87 kommt nicht zur Anwendung, weil die Zahlung nicht "auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung" im Sinne der Z 1 lit a dieser Kundmachung erfolgen soll. Die Ansicht, man müsse erst bei der Zahlung der durch ein Exekutionsverfahren eingehenden Beträge darauf achten, daß diese auf ein Interims- oder Sperrkonto der ausländischen betreibenden Partei bei einer inländischen Bank oder einem bevollmächtigten inländischen Rechtsanwalt oder Notar erfolge, kann für Fälle die nicht von der Kundmachung DE 9/87 gedeckt sind, nicht zum Tragen kommen. Die Kundmachung DE 5/87 (generelle Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen aus sonstigen Schuldverpflichtungen) kommt nicht zum Tragen, weil unter "sonstigen Schuldverpflichtungen" nur Schuldverpflichtungen aus sogenannten "Invisibles" ("unsichtbare Transaktionen") wie Dienstleistungsgeschäfte, Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen, von Erträgnissen aus Investitionen im Inland, von Versicherungsprämien, sowie Familien-Unterhaltszahlungen verstanden werden.Die in der Revision herangezogene Kundmachung DE 8/87 deckt lediglich die Abtretung der Rechte aus der Grundschuld (= Forderung eines Ausländers gegen einen Inländer) an die betreibende Partei, aber nicht die zwischen der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die Begründung der Grundschuld selbst. Der in der Revision anklingende Standpunkt, es seien die strittigen Rechtsgeschäfte gar nicht mit der verpflichteten Partei selbst, sondern mit einem selbständigen deutschen Unternehmen abgeschlossen worden, widerspricht dem Inhalt der einzelnen Urkunden und den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach der Verpflichtete selbst als Schuldner anzusehen ist. Die Kundmachung DE 9/87 kommt nicht zur Anwendung, weil die Zahlung nicht "auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung" im Sinne der Ziffer eins, Litera a, dieser Kundmachung erfolgen soll. Die Ansicht, man müsse erst bei der Zahlung der durch ein Exekutionsverfahren eingehenden Beträge darauf achten, daß diese auf ein Interims- oder Sperrkonto der ausländischen betreibenden Partei bei einer inländischen Bank oder einem bevollmächtigten inländischen Rechtsanwalt oder Notar erfolge, kann für Fälle die nicht von der Kundmachung DE 9/87 gedeckt sind, nicht zum Tragen kommen. Die Kundmachung DE 5/87 (generelle Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen aus sonstigen Schuldverpflichtungen) kommt nicht zum Tragen, weil unter "sonstigen Schuldverpflichtungen" nur Schuldverpflichtungen aus sogenannten "Invisibles" ("unsichtbare Transaktionen") wie Dienstleistungsgeschäfte, Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen, von Erträgnissen aus Investitionen im Inland, von Versicherungsprämien, sowie Familien-Unterhaltszahlungen verstanden werden.
Eine spezielle Bewilligung der Österreichischen Nationalbank liegt nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Es ist damit davon auszugehen, daß alle dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte nichtig sind.
Gemäß Art 2 Z 1 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages (BGBl 1960 Nr 105), gemäß Art 13 Abs 1 des Vertrages auch auf Notariatsakte anzuwenden, ist die Anerkennung zu versagen, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates widerspricht, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird. Wenn die in einem ausländischen Notariatsakt beurkundeten Verpflichtungen gegen die zwingenden Normen des inländischen Devisenrechts verstoßen, liegt ein Verstoß gegen den inländischen ordre public vor, weil die Bestimmungen des Devisengesetzes zu den Grundregeln des inländischen Wirtschaftsrechtes gehören (ähnlich für das deutsche Recht Martiny, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechtes, Bd III/1, Kap I Rz 1090 und derselbe in Münchner Kommentar, Bd VII Rz 420, vor Art 12 EGBGB). Gerade wenn eine solche nichtige Verpflichtung nicht in einem Gerichtsverfahren überprüft wird (vgl die obigen Ausführungen zur Kundmachung DE 9/87 "Entscheidung"), in welchem unter anderem auch von Amts wegen auf die Bestimmungen des Devisengesetzes Bedacht zu nehmen ist (Schwimann in Rummel ABGB Rz 10 vor § 35 IPRG), ist zur Vermeidung einer Umgehung des inländischen Devisenrechtes hier ein eher strenger Maßstab am Platze. Die derzeit nicht auszuschließende Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung der einzelnen Rechtsgeschäfte durch die Österreichische Nationalbank reicht daher nicht aus, einen Verstoß gegen den inländischen ordre public vorerst noch nicht anzunehmen. Vielmehr ist zu fordern, daß ein Exekutionsantrag erst berechtigt ist, nachdem die bisher fehlende Bewilligung ergangen ist.Gemäß Artikel 2, Ziffer eins, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages (BGBl 1960 Nr 105), gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Vertrages auch auf Notariatsakte anzuwenden, ist die Anerkennung zu versagen, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates widerspricht, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird. Wenn die in einem ausländischen Notariatsakt beurkundeten Verpflichtungen gegen die zwingenden Normen des inländischen Devisenrechts verstoßen, liegt ein Verstoß gegen den inländischen ordre public vor, weil die Bestimmungen des Devisengesetzes zu den Grundregeln des inländischen Wirtschaftsrechtes gehören (ähnlich für das deutsche Recht Martiny, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechtes, Bd III/1, Kap römisch eins Rz 1090 und derselbe in Münchner Kommentar, Bd römisch sieben Rz 420, vor Artikel 12, EGBGB). Gerade wenn eine solche nichtige Verpflichtung nicht in einem Gerichtsverfahren überprüft wird vergleiche die obigen Ausführungen zur Kundmachung DE 9/87 "Entscheidung"), in welchem unter anderem auch von Amts wegen auf die Bestimmungen des Devisengesetzes Bedacht zu nehmen ist (Schwimann in Rummel ABGB Rz 10 vor Paragraph 35, IPRG), ist zur Vermeidung einer Umgehung des inländischen Devisenrechtes hier ein eher strenger Maßstab am Platze. Die derzeit nicht auszuschließende Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung der einzelnen Rechtsgeschäfte durch die Österreichische Nationalbank reicht daher nicht aus, einen Verstoß gegen den inländischen ordre public vorerst noch nicht anzunehmen. Vielmehr ist zu fordern, daß ein Exekutionsantrag erst berechtigt ist, nachdem die bisher fehlende Bewilligung ergangen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 83 EO und 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 83, EO und 41 und 50 ZPO.