Rechtssatz RS0054260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054260
Entscheidungsdatum
22.02.1989
Rechtssatz
Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 1 Abs 1 Z 9 DevG reicht aus, daß ein Aufenthalt in Österreich unter solchen Umständen begründet wurde, die auf einen längeren, wenn auch vielleicht nicht dauernden Aufenthalt schließen lassen.Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG reicht aus, daß ein Aufenthalt in Österreich unter solchen Umständen begründet wurde, die auf einen längeren, wenn auch vielleicht nicht dauernden Aufenthalt schließen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054260
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_0030OB00148_8800000_003