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Rechtssatz RS0002098

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002098

Geschäftszahl

3Ob40/76; 3Ob73/77; 3Ob46/90

Entscheidungsdatum

19.12.1990

Norm

DevG §22 Abs2
EO §54 Abs1 Z3
EO §55 Abs2

Rechtssatz

1. Grundsätzlich hat der betreibende Gläubiger gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EO die Zulässigkeit der Ausfolgung der hereingebrachten Beträge an ihn nachzuweisen.

2. Beantragt der Betreibende Gläubiger die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt), so muß er in solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO behaupten und gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EO beweisen, daß der Ausfolgung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, DevG nicht entgegensteht. Unterläßt er dies, so stellt dies einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der zur Abweisung zu führen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 40/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 40/76
    Veröff: SZ 49/71
  • 3 Ob 73/77
    Entscheidungstext OGH 20.09.1977 3 Ob 73/77
    Anm: Veröff: EvBl 1978/44 S 128
  • 3 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 46/90
    nur: Beantragt der Betreibende Gläubiger die Exekution durch Pfändung
    und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den
    Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt), so muß er in
    solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z
    3 EO behaupten und gemäß § 55 Abs 2 EO beweisen, daß der Ausfolgung
    der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an ihn (den
    Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des § 22 Abs 2 DevG nicht
    entgegensteht. (T1)
    Anm: Veröff: BankArch 1991,468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002098

Im RIS seit

01.06.1976

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0030OB00040_7600000_001