Rechtssatz RS0002098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002098
Geschäftszahl
3Ob40/76; 3Ob73/77; 3Ob46/90
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Rechtssatz
1. Grundsätzlich hat der betreibende Gläubiger gemäß § 55 Abs 2 EO die Zulässigkeit der Ausfolgung der hereingebrachten Beträge an ihn nachzuweisen.1. Grundsätzlich hat der betreibende Gläubiger gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EO die Zulässigkeit der Ausfolgung der hereingebrachten Beträge an ihn nachzuweisen.
2. Beantragt der Betreibende Gläubiger die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt), so muß er in solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO behaupten und gemäß § 55 Abs 2 EO beweisen, daß der Ausfolgung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des § 22 Abs 2 DevG nicht entgegensteht. Unterläßt er dies, so stellt dies einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der zur Abweisung zu führen hat.2. Beantragt der Betreibende Gläubiger die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt), so muß er in solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO behaupten und gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EO beweisen, daß der Ausfolgung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, DevG nicht entgegensteht. Unterläßt er dies, so stellt dies einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der zur Abweisung zu führen hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 40/76
Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 40/76
Veröff: SZ 49/71
- 3 Ob 73/77
Entscheidungstext OGH 20.09.1977 3 Ob 73/77
Anm: Veröff: EvBl 1978/44 S 128
- 3 Ob 46/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 46/90
nur: Beantragt der Betreibende Gläubiger die Exekution durch Pfändung
und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den
Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt), so muß er in
solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z
3 EO behaupten und gemäß § 55 Abs 2 EO beweisen, daß der Ausfolgung
der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an ihn (den
Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des § 22 Abs 2 DevG nicht
entgegensteht. (T1)
Anm: Veröff: BankArch 1991,468
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002098
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0030OB00040_7600000_001