Aus der Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen Geldforderungen in der Regel nicht zu erörtern, ob bei der Ausfolgung der durch die Exekutionsführung hereingebrachten Forderung (Versteigerungserlös, abgenommenes oder freiwillig bezahltes Geld) devisenrechtliche Vorschriften einzuhalten sind (SZ 23/220; SZ 24/338; EvBl. 1970/80; EvBl. 1973/185; zuletzt 3 Ob 232/74; 3 Ob 30/75; 3 Ob 38/75). Erst bei der Ausfolgung der vom Gericht hereingebrachten Forderung an den betreibenden Gläubiger ist zu prüfen, ob etwa die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 DevG der Ausfolgung entgegenstehen, wenn dies nach der Sachlage zweifelhaft erscheint und der Nachweis der Zulässigkeit der Ausfolgung des Geldes an den betreibenden Gläubiger von letzteren nicht bereits beigebracht worden ist. Grundsätzlich obliegt es hierbei dem betreibenden Gläubiger, die Zulässigkeit der Ausfolgung der hereingebrachten Beträge an ihn nachzuweisen (§ 55 Abs. 2 EO). Der betreibende Gläubiger, der die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt) beantragt, muß in solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag nach § 54 Abs. 1 Z. 3 EO behaupten und gemäß § 55 Abs. 2 EO beweisen, daß der Ausfolgung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des § 22 Abs. 2 DevG nicht entgegensteht. Unterläßt er dies, so stellt dies einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der zur Abweisung zu führen hat (vgl. Heller - Berger - Stix, 620). Die erwähnten Behauptungen und Nachweise sind deshalb bereits im bzw. mit dem Exekutionsantrag zu erbringen, weil der weitere Vollzug der Forderungsexekution nach der Bewilligung der Überweisung, insbesondere die Ausfolgung der gepfändeten Forderung in der Regel durch den Drittschuldner geschieht und daher eine Bedachtnahme des Gerichtes auf die Bestimmungen des Devisengesetzes im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr möglich ist. Keinesfalls kann die Prüfung, ob die Bestimmung des § 22 Abs. 2 DevG der Leistung an den betreibenden Gläubiger (Überweisungsgläubiger) entgegensteht, dem Drittschuldner überlassen werden; diese Prüfung muß vielmehr schon vor Fassung des Überweisungsbeschlusses vom Gericht auf Grund des Vorbringens im Exekutionsantrag und auf Grund der hiezu angebotenen Beweise vorgenommen werden. Der betreibende Gläubiger, der nach seiner Parteienbezeichnung Devisenausländer sein könnte, muß daher im Antrag auf Überweisung der zu pfändenden oder gepfändeten Forderung behaupten und beweisen, daß die Bestimmung des § 22 Abs. 2 DevG der Leistung durch den Drittschuldner an ihn (Überweisungsgläubiger) nicht entgegensteht. Unterläßt der Gläubiger diesen Nachweis, so ist, wie bereits ausgeführt wurde, der Überweisungsantrag abzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung des OGH, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen Geldforderungen in der Regel nicht zu erörtern, ob bei der Ausfolgung der durch die Exekutionsführung hereingebrachten Forderung (Versteigerungserlös, abgenommenes oder freiwillig bezahltes Geld) devisenrechtliche Vorschriften einzuhalten sind (SZ 23/220; SZ 24/338; EvBl. 1970/80; EvBl. 1973/185; zuletzt 3 Ob 232/74; 3 Ob 30/75; 3 Ob 38/75). Erst bei der Ausfolgung der vom Gericht hereingebrachten Forderung an den betreibenden Gläubiger ist zu prüfen, ob etwa die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, DevG der Ausfolgung entgegenstehen, wenn dies nach der Sachlage zweifelhaft erscheint und der Nachweis der Zulässigkeit der Ausfolgung des Geldes an den betreibenden Gläubiger von letzteren nicht bereits beigebracht worden ist. Grundsätzlich obliegt es hierbei dem betreibenden Gläubiger, die Zulässigkeit der Ausfolgung der hereingebrachten Beträge an ihn nachzuweisen (Paragraph 55, Absatz 2, EO). Der betreibende Gläubiger, der die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt) beantragt, muß in solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO behaupten und gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EO beweisen, daß der Ausfolgung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, DevG nicht entgegensteht. Unterläßt er dies, so stellt dies einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der zur Abweisung zu führen hat vergleiche Heller - Berger - Stix, 620). Die erwähnten Behauptungen und Nachweise sind deshalb bereits im bzw. mit dem Exekutionsantrag zu erbringen, weil der weitere Vollzug der Forderungsexekution nach der Bewilligung der Überweisung, insbesondere die Ausfolgung der gepfändeten Forderung in der Regel durch den Drittschuldner geschieht und daher eine Bedachtnahme des Gerichtes auf die Bestimmungen des Devisengesetzes im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr möglich ist. Keinesfalls kann die Prüfung, ob die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, DevG der Leistung an den betreibenden Gläubiger (Überweisungsgläubiger) entgegensteht, dem Drittschuldner überlassen werden; diese Prüfung muß vielmehr schon vor Fassung des Überweisungsbeschlusses vom Gericht auf Grund des Vorbringens im Exekutionsantrag und auf Grund der hiezu angebotenen Beweise vorgenommen werden. Der betreibende Gläubiger, der nach seiner Parteienbezeichnung Devisenausländer sein könnte, muß daher im Antrag auf Überweisung der zu pfändenden oder gepfändeten Forderung behaupten und beweisen, daß die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, DevG der Leistung durch den Drittschuldner an ihn (Überweisungsgläubiger) nicht entgegensteht. Unterläßt der Gläubiger diesen Nachweis, so ist, wie bereits ausgeführt wurde, der Überweisungsantrag abzuweisen.
Die Zulässigkeit der Pfändung und der Überweisung einer gepfändeten (bzw. zu pfändenden) Geldforderung sind daher devisenrechtlich verschieden zu beurteilen, was im Revisionsrekurs verkannt wird. Wegen der Nichtbeachtung der Bestimmung des § 22 Abs. 2 DevG kann gegen einen Überweisungsbeschluß auch dann Rekurs erhoben werden, wenn dieser Beschluß "mit der Pfändung vollkommen übereinstimmt".Die Zulässigkeit der Pfändung und der Überweisung einer gepfändeten (bzw. zu pfändenden) Geldforderung sind daher devisenrechtlich verschieden zu beurteilen, was im Revisionsrekurs verkannt wird. Wegen der Nichtbeachtung der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, DevG kann gegen einen Überweisungsbeschluß auch dann Rekurs erhoben werden, wenn dieser Beschluß "mit der Pfändung vollkommen übereinstimmt".
Im vorliegenden Fall wird die Exekution von einer in der Schweiz wohnenden Person gegen eine offenbar inländische GmbH im Inland geführt. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, daß die Befriedigung der betreibenden Gläubigerin nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 DevG zulässig ist. Der Exekutionsantrag enthält aber keinerlei Behauptungen und Nachweise, daß diese Bestimmung der Befriedigung der betreibenden Gläubiger nicht entgegensteht. Das Erstgericht hatte seiner Entscheidung als Exekutionsgericht nur das Vorbringen im Exekutionsantrag (Antrag auf Bewilligung der Überweisung zur Einziehung) zugrundezulegen. Da dieser Antrag aber keinerlei Vorbringen zur Zulässigkeit der Befriedigung des betreibenden Gläubigers im Sinne des § 22 Abs. 2 DevG (etwa im Sinne der Ausführungen des Revisionsrekurses AS 53 ff.) enthielt, hätte der Antrag schon aus diesem Gründe abgewiesen werden müssen. Es erübrigt sich demnach, auf die umfassenden Ausführungen der zweiten Instanz und des Rechtsmittelwerbers einzugehen, die sich mit materiellrechtlichen Fragen des Devisenrechtes befassen.Im vorliegenden Fall wird die Exekution von einer in der Schweiz wohnenden Person gegen eine offenbar inländische GmbH im Inland geführt. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, daß die Befriedigung der betreibenden Gläubigerin nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, DevG zulässig ist. Der Exekutionsantrag enthält aber keinerlei Behauptungen und Nachweise, daß diese Bestimmung der Befriedigung der betreibenden Gläubiger nicht entgegensteht. Das Erstgericht hatte seiner Entscheidung als Exekutionsgericht nur das Vorbringen im Exekutionsantrag (Antrag auf Bewilligung der Überweisung zur Einziehung) zugrundezulegen. Da dieser Antrag aber keinerlei Vorbringen zur Zulässigkeit der Befriedigung des betreibenden Gläubigers im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, DevG (etwa im Sinne der Ausführungen des Revisionsrekurses AS 53 ff.) enthielt, hätte der Antrag schon aus diesem Gründe abgewiesen werden müssen. Es erübrigt sich demnach, auf die umfassenden Ausführungen der zweiten Instanz und des Rechtsmittelwerbers einzugehen, die sich mit materiellrechtlichen Fragen des Devisenrechtes befassen.