Rechtssatz RS0003977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003977
Entscheidungsdatum
01.06.1976
Rechtssatz
1. Die Zulässigkeit der Pfändung und der Überweisung einer gepfändeten (bzw zu pfändenden) Geldforderung sind devisenrechtliche verschieden zu beurteilen.
2. Wegen Nichtbeachtung der Bestimmung des § 22 Abs 2 DevG (vom Gericht vor Fassung des Überweisungsbeschlusses auf Grund des Exekutiongsantrages zu pfrüfende devisenrechtliche Zulässigkeit) kann gegen den Überweisungsbeschluß auch dann Rekurs erhoben werden, wenn dieser mit der Pfändung vollkommen übereinstimmt.2. Wegen Nichtbeachtung der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, DevG (vom Gericht vor Fassung des Überweisungsbeschlusses auf Grund des Exekutiongsantrages zu pfrüfende devisenrechtliche Zulässigkeit) kann gegen den Überweisungsbeschluß auch dann Rekurs erhoben werden, wenn dieser mit der Pfändung vollkommen übereinstimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003977
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0030OB00040_7600000_002