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Rechtssatz RS0001569×

Rechtssatz RS0001569

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001569

Geschäftszahl

6Ob615/79; 6Ob648/79; 3Ob46/90; 3Ob129/07b

Entscheidungsdatum

26.09.2007

Rechtssatz

Der Beschluß nach Paragraph 7, Absatz 3, EO dient ausschließlich der Beseitigung einer zuunrecht erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Er hat nicht nur die Entscheidung selbst unberührt zu lassen, sondern darf nach der beschränkten verfahrensrechtlichen Funktion der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Paragraph 4, Absatz 2, EO auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen nicht mehr aufrollen. In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 615/79
    Entscheidungstext OGH 09.05.1979 6 Ob 615/79
  • 6 Ob 648/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 648/79
  • 3 Ob 46/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 46/90
    nur: In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine
    verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr
    Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den
    Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das
    Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO
    nicht. (T1)
    Anm: Veröff: BankArch 1991,468
  • 3 Ob 129/07b
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 129/07b
    Auch; nur: In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001569

Im RIS seit

09.05.1979

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19790509_OGH0002_0060OB00615_7900000_001