Rechtssatz RS0001569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001569
Geschäftszahl
6Ob615/79; 6Ob648/79; 3Ob46/90; 3Ob129/07b
Entscheidungsdatum
26.09.2007
Rechtssatz
Der Beschluß nach § 7 Abs 3 EO dient ausschließlich der Beseitigung einer zuunrecht erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Er hat nicht nur die Entscheidung selbst unberührt zu lassen, sondern darf nach der beschränkten verfahrensrechtlichen Funktion der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 4 Abs 2 EO auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen nicht mehr aufrollen. In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO nicht.Der Beschluß nach Paragraph 7, Absatz 3, EO dient ausschließlich der Beseitigung einer zuunrecht erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Er hat nicht nur die Entscheidung selbst unberührt zu lassen, sondern darf nach der beschränkten verfahrensrechtlichen Funktion der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Paragraph 4, Absatz 2, EO auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen nicht mehr aufrollen. In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO nicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 615/79
Entscheidungstext OGH 09.05.1979 6 Ob 615/79
- 6 Ob 648/79
Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 648/79
- 3 Ob 46/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 46/90
nur: In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine
verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. Ihr
Inhalt betrifft lediglich die formelle Vollstreckbarkeit und den
Ablauf der Leistungsfrist. Darüberhinaus reicht auch das
Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO
nicht. (T1)
Anm: Veröff: BankArch 1991,468
- 3 Ob 129/07b
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 3 Ob 129/07b
Auch; nur: In der Bestätigung der Vollstreckbarkeit liegt nur eine verfahrensrechtliche, aber keine materiellrechtliche Aussage. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001569
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19790509_OGH0002_0060OB00615_7900000_001