Rechtssatz RS0000172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000172
Geschäftszahl
3Ob49/79; 6Ob615/79; 6Ob648/79; 3Ob46/90
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Rechtssatz
Aus der Rechtsnatur der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgt, daß ihre Aufhebung keine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs 2 und 4 DevG im Exekutionsverfahren ist. Darüber, ob und inwieweit die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, das den Vorschriften des Devisengesetzes widerspricht, noch im Exekutionsverfahren zu beachten ist, haben ausschließlich die mit der Bewilligung und dem Vollzug der Exekution befaßten Gerichte zu befinden.Aus der Rechtsnatur der Vollstreckbarkeitsbestätigung folgt, daß ihre Aufhebung keine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 und 4 DevG im Exekutionsverfahren ist. Darüber, ob und inwieweit die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, das den Vorschriften des Devisengesetzes widerspricht, noch im Exekutionsverfahren zu beachten ist, haben ausschließlich die mit der Bewilligung und dem Vollzug der Exekution befaßten Gerichte zu befinden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 49/79
Entscheidungstext OGH 04.04.1979 3 Ob 49/79
- 6 Ob 615/79
Entscheidungstext OGH 09.05.1979 6 Ob 615/79
- 6 Ob 648/79
Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 648/79
Auch
- 3 Ob 46/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 46/90
Anm: Veröff: BankArch 1991,468
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000172
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19790404_OGH0002_0030OB00049_7900000_001