Der Rekurs ist zulässig und teilweise auch berechtigt. Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers sind hinsichtlich der Zulässigkeit seines Revisionsrekurses noch die Rechtsmittelbestimmungen des AußStrG in der vor der Wertgrenzen-Novelle 1989 geltenden Fassung anzuwenden, weil der zweitinstanzliche Beschluß vor dem 31. Dezember 1989 ergangen ist (Art. XLI Z 5 WGN 1989). Sowohl bei der Frage, in welcher Verfahrensart die Herabsetzung des Unterhalts zu begehren ist, als auch bei der Frage, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt, handelt es sich nicht um eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gemäß § 14 Abs 2 AußStrG (Jud. 60 neu P I und IV; zuletzt 5 Ob 610/89), sodaß der Revisionsrekurs, weil keine Bemessungsfrage betreffend, zulässig ist.Der Rekurs ist zulässig und teilweise auch berechtigt. Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers sind hinsichtlich der Zulässigkeit seines Revisionsrekurses noch die Rechtsmittelbestimmungen des AußStrG in der vor der Wertgrenzen-Novelle 1989 geltenden Fassung anzuwenden, weil der zweitinstanzliche Beschluß vor dem 31. Dezember 1989 ergangen ist ("Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989). Sowohl bei der Frage, in welcher Verfahrensart die Herabsetzung des Unterhalts zu begehren ist, als auch bei der Frage, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt, handelt es sich nicht um eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (Jud. 60 neu P römisch eins und römisch vier; zuletzt 5 Ob 610/89), sodaß der Revisionsrekurs, weil keine Bemessungsfrage betreffend, zulässig ist.
1. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. September 1989, 5 Ob 605/89, EvBl 1990/2, dargelegt, warum er seine frühere Rechtsprechung, daß eine rückwirkende Herabsetzung des Unterhalts nur im streitigen Verfahren begehrt werden könne, nicht aufrechterhalte und ausgesprochen, daß ein solches Begehren, so lange kein Exekutionsverfahren eingeleitet ist, im außerstreitigen Verfahren - genauso wie ein Herabsetzungsantrag für die Zukunft oder ein Erhöhungsantrag für Zukunft oder Vergangenheit - geltend zu machen ist; auf die ausführliche Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen; hievon abzugehen besteht kein Anlaß.
Es wäre vielmehr - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - willkürlich, eine Ausnahme für die rückwirkende Herabsetzung zu machen. Daß nach Bewilligung eines Exekutionsverfahrens mit einer Klage nach § 35 EO vorzugehen ist, gilt für alle Herabsetzungsbegehren, gleichgültig, ob es sich um die Vergangenheit betreffende oder um zukünftig fällig werdende handelt, für die bereits Exekution bewilligt wurde (EFSlg 41.850 mwN ua.). Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Herabsetzungsbegehrens vom 1. November 1987 bis 7. Juli 1988 richtet, im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt; eine Sachentscheidung kommt nicht in Betracht, weil andernfalls der Instanzenzug verkürzt würde.Es wäre vielmehr - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - willkürlich, eine Ausnahme für die rückwirkende Herabsetzung zu machen. Daß nach Bewilligung eines Exekutionsverfahrens mit einer Klage nach Paragraph 35, EO vorzugehen ist, gilt für alle Herabsetzungsbegehren, gleichgültig, ob es sich um die Vergangenheit betreffende oder um zukünftig fällig werdende handelt, für die bereits Exekution bewilligt wurde (EFSlg 41.850 mwN ua.). Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Herabsetzungsbegehrens vom 1. November 1987 bis 7. Juli 1988 richtet, im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt; eine Sachentscheidung kommt nicht in Betracht, weil andernfalls der Instanzenzug verkürzt würde.
Bei der neuerlichen Entscheidung wird das Rekursgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, daß die Sorgepflicht für ein weiteres Kind erst ab März 1988 hinzugekommen ist.
2. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Herabsetzungsbegehrens ab 8. Juli 1988 richtet, ist er nach § 14 Abs 2 AußStrG bekämpfbar, weil das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß im angeführten Umfang abgeändert hat; er ist aber nicht berechtigt.2. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Herabsetzungsbegehrens ab 8. Juli 1988 richtet, ist er nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG bekämpfbar, weil das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß im angeführten Umfang abgeändert hat; er ist aber nicht berechtigt.
Es trifft zu, daß Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Umstandsklausel unterliegen. Tritt eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände ein, können grundsätzlich sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete eine Neufestsetzung des Unterhaltes begehren. Hiebei ist auf die Unterhaltsvereinbarung und die seither eingetretenen Veränderungen Bedacht zu nehmen. Die gerichtliche Neubemessung hat nicht völlig losgelöst von der bisherigen vertraglichen Regelung und der unter Bedachtnahme auf die in diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck gekommenen Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze durch die Parteien zu erfolgen (EFSlg 43.715 mwN); dies muß jedenfalls bezüglich der vom unterhaltspflichtigen Vater vergleichsweise übernommenen Unterhaltspflicht gelten, weil diese zur Gänze seiner Parteidisposition unterliegt.
Eine Vernachlässigung der Relation zwischen dem Einkommen und dem vereinbarten Unterhalt wird daher - abgesehen von einer anderslautenden Vereinbarung, die hier nicht vorliegt - nur dann in Betracht kommen, wenn die Neubemessung des bisher auf Grund eines Vergleiches geregelten Unterhalts nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände vorgenommen werden muß (EFSlg 43.715 mwN ua.). Diese Ausführungen müssen - mit dem Rekursgericht - dahingehend einschränkend verstanden werden, daß dann, wenn sich nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern auch andere für die Unterhaltsbemessung relevante Umstände ändern, z.B. wie hier die Sorgepflicht für ein weiteres Kind hinzukommt, auch auf diese Umstände Bedacht zu nehmen ist.
Der Vater hat sich im Scheidungsvergleich freiwillig zu einem zwar betraglich nicht sehr hohen, im Verhältnis zu seinem damaligen Einkommen aber relativ hohen Unterhalt für seine minderjährigen Kinder verpflichtet. Warum diese vergleichsweise übernommene Vereinbarung sittenwidrig sein sollte, führt er nicht aus und ist auch nicht objektiv erkennbar. Von dieser Relation abzugehen, besteht nur insoweit Anlaß, als die Sorgepflicht für ein weiteres Kleinkind hinzukommt. Da sich das Einkommen des Vaters aber zwischenzeitig wesentlich - um ca. 50 % - erhöht hat, kann er seiner neu hinzugekommenen Sorgepflicht für ein weiteres Kleinkind aus diesem erhöhten Einkommen leicht nachkommen. Für eine Herabsetzung der vergleichsweise übernommenen Unterhaltsverpflichtung besteht daher kein Raum.
Zur nunmehr wesentlich höheren Unterhaltsbemessungsgrundlage ist zu bemerken, daß es sich hiebei um eine reine Bemessungsfrage handelt, die gemäß dem hier noch anzuwendenden § 14 Abs 2 AußStrG aF vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist.Zur nunmehr wesentlich höheren Unterhaltsbemessungsgrundlage ist zu bemerken, daß es sich hiebei um eine reine Bemessungsfrage handelt, die gemäß dem hier noch anzuwendenden Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG aF vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist.