Rechtssatz RS0033447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033447
Entscheidungsdatum
19.11.2015
Rechtssatz
Ist zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge eine Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt, sind die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. § 1416 ABGB ist in diesem Falle nicht anwendbar (teilweise gegenteilig 1 Ob 620/55).Ist zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge eine Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt, sind die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhaltes zu verwenden und erst die Beträge, die über den laufend zuerkannten Unterhalt hinausgehen, auf den Rückstand zu verrechnen. Paragraph 1416, ABGB ist in diesem Falle nicht anwendbar (teilweise gegenteilig 1 Ob 620/55).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 333/61
Entscheidungstext OGH 20.12.1961 3 Ob 333/61
- 3 Ob 132/80
Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 132/80
Auch
- 1 Ob 2339/96v
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2339/96v
Auch
- 3 Ob 261/99z
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 261/99z
Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete muss dem nächstliegenden, dringendsten Zweck, also der Deckung des laufenden Unterhaltes zugeführt werden. (T1); Veröff: SZ 73/100
- 10 ObS 276/03s
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 276/03s
Beis wie T1; Beisatz: Dieser Grundsatz hat auch bei einer Pfändung eines Pensionseinkommens zu gelten. (T2)
- 3 Ob 292/05w
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 292/05w
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/44
- 7 Ob 115/15k
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 115/15k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0033447
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19611220_OGH0002_0030OB00333_6100000_001