Gemäß § 8 Abs 1 EO ist die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruchs, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug-um-Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, nicht vom Nachweise abhängig, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sicher gestellt sei. § 42 Abs 1 Z 4 EO räumt dem Verpflicheten die Möglichkeit ein, die Aufschiebung der Exekution zu erwirken, wenn in einem Fall des § 8 Abs 1 EO der Betreibende weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist. Daraus kann abgeleitet werden, dass das Gesetz zwar den Anspruch des Verpflichteten, nur gegen Erbringung der Gegenleistung leisten zu müssen, auch im Rahmen der Exekution gewahrt sehen möchte, dass es aber die Sache des Verpflichteten ist, für die Durchsetzung dieses Rechts zu sorgen (Jakusch in Angst, § 8 EO Rz 13). Verweigert der Verpflichtete hingegen die Annahme der ihm angebotenen Gegenleistung, so kann er damit - auch nicht im Weg eines Antrags nach § 42 Abs 1 Z 4 EO - den Vollzug der Exekution nicht verhindern (Jakusch aaO Rz 14 mwN).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EO ist die Bewilligung der Exekution wegen eines Anspruchs, den der Verpflichtete nur gegen eine ihm Zug-um-Zug zu gewährende Gegenleistung zu erfüllen hat, nicht vom Nachweise abhängig, dass die Gegenleistung bereits bewirkt oder doch ihre Erfüllung sicher gestellt sei. Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO räumt dem Verpflicheten die Möglichkeit ein, die Aufschiebung der Exekution zu erwirken, wenn in einem Fall des Paragraph 8, Absatz eins, EO der Betreibende weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist. Daraus kann abgeleitet werden, dass das Gesetz zwar den Anspruch des Verpflichteten, nur gegen Erbringung der Gegenleistung leisten zu müssen, auch im Rahmen der Exekution gewahrt sehen möchte, dass es aber die Sache des Verpflichteten ist, für die Durchsetzung dieses Rechts zu sorgen (Jakusch in Angst, Paragraph 8, EO Rz 13). Verweigert der Verpflichtete hingegen die Annahme der ihm angebotenen Gegenleistung, so kann er damit - auch nicht im Weg eines Antrags nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO - den Vollzug der Exekution nicht verhindern (Jakusch aaO Rz 14 mwN).
Bestreitet der Verpflichtete aber, dass die angebotene, sichergestellte oder bereits erbrachte Gegenleistung angemessen sei, so steht ihm nach überwiegender Ansicht die Impugnationsklage zur Verfügung (3 Ob 20/61 = JBl 1961, 551; Jakusch aaO Rz 14; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 8 EO Rz 21; Heller/Berger/Stix, EO4 220; vgl auch 3 Ob 117/65 = MietSlg 17.814). Zu 3 Ob 107/69 (= EvBl 1970/167 ua; RIS-Justiz RS0000265) wurde die Zulässigkeit der Impugnationsklage für den Fall, dass ein Betreibender die von ihm Zug-um-Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, aber verneint und der Verpflichtete auf die Einwendungen entgegen den Anspruch nach § 35 EO verwiesen. In einigen älteren Entscheidungen (3 Ob 78/63 = MietSlg 15.669 ua; RIS-Justiz RS0000284) wurde für den Einwand der nicht erfüllten Zug-um-Zug Verpflichtung sowohl die Oppositions- als auch die Impugnationsklage als zulässig angesehen.Bestreitet der Verpflichtete aber, dass die angebotene, sichergestellte oder bereits erbrachte Gegenleistung angemessen sei, so steht ihm nach überwiegender Ansicht die Impugnationsklage zur Verfügung (3 Ob 20/61 = JBl 1961, 551; Jakusch aaO Rz 14; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 8, EO Rz 21; Heller/Berger/Stix, EO4 220; vergleiche auch 3 Ob 117/65 = MietSlg 17.814). Zu 3 Ob 107/69 (= EvBl 1970/167 ua; RIS-Justiz RS0000265) wurde die Zulässigkeit der Impugnationsklage für den Fall, dass ein Betreibender die von ihm Zug-um-Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, aber verneint und der Verpflichtete auf die Einwendungen entgegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO verwiesen. In einigen älteren Entscheidungen (3 Ob 78/63 = MietSlg 15.669 ua; RIS-Justiz RS0000284) wurde für den Einwand der nicht erfüllten Zug-um-Zug Verpflichtung sowohl die Oppositions- als auch die Impugnationsklage als zulässig angesehen.
Der erkennende Senat schließt sich der von Jakusch (aaO § 35 Rz 34 sowie § 36 Rz 16) vertretenen Ansicht an, dass schon wegen der als lex specialis anzusehenden Bestimmungen des § 42 Abs 1 Z 4 EO eine Klage nach § 35 EO als Rechtsbehelf für die Geltendmachung der nichterbrachten Gegenleistung nicht in Betracht kommt. Die vorenthaltene Gegenleistung bringt weder den Hauptanspruch zum Erlöschen, noch wird dieser dadurch gestundet. Die Oppositionsklage wäre nur angebracht, wenn die Erbringung der Gegenleistung unmöglich geworden ist, sofern damit feststeht, dass die Bedingung der Hauptleistung nicht mehr eintreten kann und der Hauptanspruch damit endgültig erloschen ist (vgl Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 35 Rz 59). Hat der Verpflichtete die betriebene Leistung nach dem Exekutionstitel nur Zug-um-Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen, so bedeutet dies materiell-rechtlich, dass die Hauptleistung nicht fällig ist, wenn und so lange die Gegenleistung nicht gleichzeitig erbracht wird. Insofern ist die Hauptleistung bedingt. Auch wenn die Erfüllung der Bedingung in diesem Fall nach der Regelung des § 8 Abs 1 EO mit dem Exekutionsantrag nicht zu beweisen ist, wäre das angemessene Rechtsinstitut zur Geltendmachung des Nichteintritts dieser Bedingung die Impugnationsklage. Dem steht aber die Sonderregelung des § 42 Abs 1 Z 4 EO als lex specialis entgegen, wonach der Verpflichtete die Aufschiebung der Exekution beantragen kann, wenn der Betreibende die ihm obliegende Gegenleistung weder erbracht noch sichergestellt hat (Jakusch aaO § 36 Rz 16; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 36 EO Rz 35 mwN).Der erkennende Senat schließt sich der von Jakusch (aaO Paragraph 35, Rz 34 sowie Paragraph 36, Rz 16) vertretenen Ansicht an, dass schon wegen der als lex specialis anzusehenden Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO eine Klage nach Paragraph 35, EO als Rechtsbehelf für die Geltendmachung der nichterbrachten Gegenleistung nicht in Betracht kommt. Die vorenthaltene Gegenleistung bringt weder den Hauptanspruch zum Erlöschen, noch wird dieser dadurch gestundet. Die Oppositionsklage wäre nur angebracht, wenn die Erbringung der Gegenleistung unmöglich geworden ist, sofern damit feststeht, dass die Bedingung der Hauptleistung nicht mehr eintreten kann und der Hauptanspruch damit endgültig erloschen ist vergleiche Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 35, Rz 59). Hat der Verpflichtete die betriebene Leistung nach dem Exekutionstitel nur Zug-um-Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen, so bedeutet dies materiell-rechtlich, dass die Hauptleistung nicht fällig ist, wenn und so lange die Gegenleistung nicht gleichzeitig erbracht wird. Insofern ist die Hauptleistung bedingt. Auch wenn die Erfüllung der Bedingung in diesem Fall nach der Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, EO mit dem Exekutionsantrag nicht zu beweisen ist, wäre das angemessene Rechtsinstitut zur Geltendmachung des Nichteintritts dieser Bedingung die Impugnationsklage. Dem steht aber die Sonderregelung des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO als lex specialis entgegen, wonach der Verpflichtete die Aufschiebung der Exekution beantragen kann, wenn der Betreibende die ihm obliegende Gegenleistung weder erbracht noch sichergestellt hat (Jakusch aaO Paragraph 36, Rz 16; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 36, EO Rz 35 mwN).
Im Gegensatz zu jenen Fällen, in denen das Unmöglichwerden der Gegenleistung die Hauptleistungspflicht zum Erlöschen bringt (Erfüllung synallagmatischer Verträge) oder die Verweigerung der titelgemäßen Gegenleistung die Fälligkeit der Hauptleistung aufschiebt (etwa Verweigerung der Zug-um-Zug geschuldeten Herausgabe oder die Zug-um-Zug Zurverfügungstellung einer bestimmten Ersatzwohnung) ist bei der im vorliegenden Fall zu beurteilenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags - sei es wegen Irrtumsanfechtung, Geltendmachung von laesio enormis oder Nichtigkeit - weder der Bestand der Hauptleistungspflicht (Rückzahlung des Kaufpreises) von der Bewirkung der Zug-um-Zug geschuldeten Gegenleistung (Herausgabe des Gegenstands) abhängig, weshalb eine Oppositionsklage nach § 35 EO unberechtigt wäre, noch ist die Fälligkeit des Hauptanspruchs aufgeschoben, wenn die Zug-um-Zug geschuldete Herausgabe eines bestimmten Gegenstands - hier eines bestimmten LKWs samt Zubehör - zwar angeboten, vom Verpflichteten aber wegen behaupteter Mängel der Sache abgelehnt wurde. Mag auch der Verpflichtete gemäß § 877 ABGB darauf Anspruch haben, den LKW in jenem Zustand zurückzuerhalten, in welchem er sich bei Übergabe an die Betreibende befunden hat, die behaupteten Mängel - seien sie auch noch so gravierend - sind aber nicht geeignet, den titulierten Rückzahlungsanspruch der Betreibenden zu vernichten oder zu hemmen („Zweikondiktionentheorie", wonach die Kondiktionen auch bei angestrebten Synallagma voneinander unabhängig sind; Rummel in Rummel3, vor § 1431 ABGB Rz 24 mwN). Aus allgemeinen Bereicherungsrecht (§ 1041 ABGB), aus Schadenersatz oder bei Unredlichkeit mag sich eine Wertersatzpflicht ableiten lassen (Rummel aaO), dies kann aber nur zu einer Minderung des Rückzahlungsanspruchs führen, welche - soferne sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelverfahren eingetreten ist - mit Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen wäre und allenfalls zu einem (teilweisen) Erlöschen der betriebenen Rückzahlungsforderung führen könnte (vgl zur Wandlung Reischauer in Rummel3 § 932 ABGB Rz 4 mwN). Der erkennende Senat vermag daher die in 3 Ob 20/61 zum Ausdruck gebrachte Ansicht, wonach eine gravierende Entwertung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache eine Impugnationsklage nach § 36 EO rechtfertigen könnte, nicht aufrechtzuerhalten und hält vielmehr zusammenfassend fest: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach § 35 EO rechtfertigen.Im Gegensatz zu jenen Fällen, in denen das Unmöglichwerden der Gegenleistung die Hauptleistungspflicht zum Erlöschen bringt (Erfüllung synallagmatischer Verträge) oder die Verweigerung der titelgemäßen Gegenleistung die Fälligkeit der Hauptleistung aufschiebt (etwa Verweigerung der Zug-um-Zug geschuldeten Herausgabe oder die Zug-um-Zug Zurverfügungstellung einer bestimmten Ersatzwohnung) ist bei der im vorliegenden Fall zu beurteilenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags - sei es wegen Irrtumsanfechtung, Geltendmachung von laesio enormis oder Nichtigkeit - weder der Bestand der Hauptleistungspflicht (Rückzahlung des Kaufpreises) von der Bewirkung der Zug-um-Zug geschuldeten Gegenleistung (Herausgabe des Gegenstands) abhängig, weshalb eine Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO unberechtigt wäre, noch ist die Fälligkeit des Hauptanspruchs aufgeschoben, wenn die Zug-um-Zug geschuldete Herausgabe eines bestimmten Gegenstands - hier eines bestimmten LKWs samt Zubehör - zwar angeboten, vom Verpflichteten aber wegen behaupteter Mängel der Sache abgelehnt wurde. Mag auch der Verpflichtete gemäß Paragraph 877, ABGB darauf Anspruch haben, den LKW in jenem Zustand zurückzuerhalten, in welchem er sich bei Übergabe an die Betreibende befunden hat, die behaupteten Mängel - seien sie auch noch so gravierend - sind aber nicht geeignet, den titulierten Rückzahlungsanspruch der Betreibenden zu vernichten oder zu hemmen („Zweikondiktionentheorie", wonach die Kondiktionen auch bei angestrebten Synallagma voneinander unabhängig sind; Rummel in Rummel3, vor Paragraph 1431, ABGB Rz 24 mwN). Aus allgemeinen Bereicherungsrecht (Paragraph 1041, ABGB), aus Schadenersatz oder bei Unredlichkeit mag sich eine Wertersatzpflicht ableiten lassen (Rummel aaO), dies kann aber nur zu einer Minderung des Rückzahlungsanspruchs führen, welche - soferne sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelverfahren eingetreten ist - mit Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen wäre und allenfalls zu einem (teilweisen) Erlöschen der betriebenen Rückzahlungsforderung führen könnte vergleiche zur Wandlung Reischauer in Rummel3 Paragraph 932, ABGB Rz 4 mwN). Der erkennende Senat vermag daher die in 3 Ob 20/61 zum Ausdruck gebrachte Ansicht, wonach eine gravierende Entwertung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache eine Impugnationsklage nach Paragraph 36, EO rechtfertigen könnte, nicht aufrechtzuerhalten und hält vielmehr zusammenfassend fest: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach Paragraph 35, EO rechtfertigen.
Die Vorinstanzen haben daher die auf die Entwertung des von der Beklagten Zug-um-Zug zurückzustellenden LKWs gestützte Impugnationsklage des zur Kaufpreisrückzahlung verpflichteten Klägers zu Recht abgewiesen.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.