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Rechtssatz RS0000284×

Rechtssatz RS0000284

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000284

Geschäftszahl

3Ob78/63; 3Ob87/65; 3Ob99/85; 3Ob7/05h

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Rechtssatz

Die in einer Klage aufgestellte Behauptung, daß der Beklagte die ihm obliegende Verpflichtung, eine den Vergleichsbestimmungen entsprechende Ersatzwohnung zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt habe, vermag für den Fall, als es sich hiebei um eine Zug-um-Zug-Verpflichtung handelt, eine Oppositionsklage ebenso schlüssig zu begründen vergleiche AnwZ 1931,53, MietSlg 1580,2139), wie sie für die schlüssig Begründung einer Impugnationsklage für den Fall ausreicht, daß eine Verpflichtung des Beklagten zur Vorleistung (§7 Absatz 2, EO) angenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 78/63
    Entscheidungstext OGH 13.05.1963 3 Ob 78/63
    MietSlg 15669
  • 3 Ob 87/65
    Entscheidungstext OGH 23.06.1965 3 Ob 87/65
    Ähnlich; Beisatz: Vollzugshindernis gemäß Punkt 25 (1) DV. Aufschiebung gemäß § 42 (1) Z 4 EO (T1) = MietSlg 17813
  • 3 Ob 99/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 99/85
    Vgl
  • 3 Ob 7/05h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 7/05h
    Vgl aber; Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach §35 EO rechtfertigen. (T2); Veröff: SZ 2005/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000284

Dokumentnummer

JJR_19630513_OGH0002_0030OB00078_6300000_001