Rechtssatz RS0000265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000265
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Rechtssatz
Nach Lehre (Neumann - Lichtblau S 374) und Rechtsprechung (GLUNF 4578, AnwZ 1931 S 53 ua) kann der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, und zwar nur dann geltend machen, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung im Exekutionstitel ausgesprochen ist (Neumann - Lichtblau S 374 und SZ 13/148). Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden.Nach Lehre (Neumann - Lichtblau S 374) und Rechtsprechung (GLUNF 4578, AnwZ 1931 S 53 ua) kann der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO, und zwar nur dann geltend machen, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung im Exekutionstitel ausgesprochen ist (Neumann - Lichtblau S 374 und SZ 13/148). Einwendungen nach Paragraph 36, EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 107/69
Entscheidungstext OGH 12.11.1969 3 Ob 107/69
Veröff: EvBl 1970/167 S 272
- 3 Ob 99/85
Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 99/85
Vgl
- 3 Ob 124/91
Entscheidungstext OGH 22.01.1992 3 Ob 124/91
Auch; Veröff: SZ 65/10
- 3 Ob 7/05h
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 7/05h
Auch; nur: Der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, kann nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO geltend machen. Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden. (T1); Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach § 35 EO rechtfertigen. (T2); Veröff: SZ 2005/48
- 3 Ob 292/05w
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 292/05w
nur T1; Veröff: SZ 2006/44
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000265
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0030OB00107_6900000_001