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Rechtssatz RS0000265×

Rechtssatz RS0000265

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000265

Geschäftszahl

3Ob107/69; 3Ob99/85; 3Ob124/91; 3Ob7/05h; 3Ob292/05w

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Rechtssatz

Nach Lehre (Neumann - Lichtblau S 374) und Rechtsprechung (GLUNF 4578, AnwZ 1931 S 53 ua) kann der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO, und zwar nur dann geltend machen, wenn die Verpflichtung zur Gegenleistung im Exekutionstitel ausgesprochen ist (Neumann - Lichtblau S 374 und SZ 13/148). Einwendungen nach Paragraph 36, EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 107/69
    Entscheidungstext OGH 12.11.1969 3 Ob 107/69
    Veröff: EvBl 1970/167 S 272
  • 3 Ob 99/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 3 Ob 99/85
    Vgl
  • 3 Ob 124/91
    Entscheidungstext OGH 22.01.1992 3 Ob 124/91
    Auch; Veröff: SZ 65/10
  • 3 Ob 7/05h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 7/05h
    Auch; nur: Der Umstand, dass ein betreibender Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat, kann nur mittels Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO geltend machen. Einwendungen nach § 36 EO können auf eine derartige Behauptung nicht mit Erfolg gestützt werden. (T1); Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach § 35 EO rechtfertigen. (T2); Veröff: SZ 2005/48
  • 3 Ob 292/05w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 292/05w
    nur T1; Veröff: SZ 2006/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000265

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19691112_OGH0002_0030OB00107_6900000_001