Rechtssatz RS0000281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000281
Geschäftszahl
3Ob20/61; 3Ob7/05h
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Rechtssatz
Der Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Gegenleistung ist nicht entsprochen, wenn der zur Verfügung gestellte Gegenstand (eine Maschine) so verrostet ist, daß er nur mehr als Alteisen qualifiziert werden kann. Einer trotz dieses Umstandes eingeleiteten Exekution kann mit Vollstreckungsbekämpfungsklage begegnet werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 20/61
Entscheidungstext OGH 18.01.1961 3 Ob 20/61
JBl 1961/551
- 3 Ob 7/05h
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 7/05h
Abweichend; Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach §35 EO rechtfertigen. (T1); Veröff: SZ 2005/48
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000281
Dokumentnummer
JJR_19610118_OGH0002_0030OB00020_6100000_001