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Rechtssatz RS0000281×

Rechtssatz RS0000281

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000281

Geschäftszahl

3Ob20/61; 3Ob7/05h

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Rechtssatz

Der Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Gegenleistung ist nicht entsprochen, wenn der zur Verfügung gestellte Gegenstand (eine Maschine) so verrostet ist, daß er nur mehr als Alteisen qualifiziert werden kann. Einer trotz dieses Umstandes eingeleiteten Exekution kann mit Vollstreckungsbekämpfungsklage begegnet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 20/61
    Entscheidungstext OGH 18.01.1961 3 Ob 20/61
    JBl 1961/551
  • 3 Ob 7/05h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 7/05h
    Abweichend; Beisatz: Hat der Betreibende zwecks Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrags nach dem eine Geldforderung enthaltenden Exekutionstitel Zug-um-Zug eine bestimmte Sache zurückzustellen, kann der Verpflichtete der titulierten Geldforderung Mängel- und Wertverlust der zurückzustellenden Sache nicht wirksam entgegenhalten. Aus der vom Betreibenden zu verantwortenden Verschlechterung der Zug-um-Zug zurückzustellenden Sache abzuleitende Wertersatzansprüche können allenfalls Einwendungen nach §35 EO rechtfertigen. (T1); Veröff: SZ 2005/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000281

Dokumentnummer

JJR_19610118_OGH0002_0030OB00020_6100000_001