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Rechtssatz RS0120996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120996

Geschäftszahl

3Ob292/05w

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Rechtssatz

Der verpflichtete Unterhaltsschuldner kann den Wegfall der Vollstreckbarkeit des einer Exekution gemäß §291c Abs1 EO zur Hereinbringung laufenden Unterhalts zugrunde liegenden Titels jedenfalls dann mit Impugnationsklage (§36 EO) geltend machen, wenn er das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Einstellung nach §291c Absatz 2, EO behauptet, jedoch die dafür maßgebenden Tatsachen (Zahlung der fälligen Forderungen, Zahlung beziehungsweise Erlag für die kommenden zwei Monate) strittig sind.

In einem solchen Fall ändert eine Exekutionseinstellung gemäß §36 Abs3EO nach einer aus diesem Grund erfolgreichen Impugnationsklage indes nichts daran, dass der betreibende Unterhaltsgläubiger im Fall einer neuerlichen Exekutionsführung gemäß §291c Abs1 EO einen Antrag gemäß §291c Abs3 EO stellen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 292/05w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 292/05w
    Veröff: SZ 2006/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120996

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20060329_OGH0002_0030OB00292_05W0000_001