Rechtssatz RS0033436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033436
Geschäftszahl
3Ob94/79; 3Ob132/80; 3Ob292/05w; 4Ob20/09h; 4Ob16/17g; 2Ob48/16x
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Die mehreren Forderungen müssen einem Gläubiger zu eigenem Recht zustehen. Die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB ist daher unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter zahlt.Die mehreren Forderungen müssen einem Gläubiger zu eigenem Recht zustehen. Die Verrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB ist daher unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren Mutter zahlt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 94/79
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 94/79
- 3 Ob 132/80
Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 132/80
Auch
- 3 Ob 292/05w
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 292/05w
Veröff: SZ 2006/44
- 4 Ob 20/09h
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 20/09h
Auch
- 4 Ob 16/17g
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 16/17g
Auch; Beisatz: Liegt keine Widmung vor, ist die Zahlung nicht starr nach Köpfen oder nach Billigkeit, sondern in Relation zu den festzustellenden Unterhaltsansprüchen der Kinder zu setzen. (T1)
- 2 Ob 48/16x
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
Vgl auch; Beisatz: Leistet ein Schuldner mehrerer Gläubiger an einen gemeinsamen Empfänger, so ist § 1416 ABGB nicht anwendbar. In diesem Fall ist die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners. Die im Einzelfall gebotene Auslegung der Widmungserklärung erfolgt nach den allgemeinen Regeln der §§ 914 f ABGB. (T2); Veröff: SZ 2017/37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033436
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0030OB00094_7900000_003