Begründung:
Der nunmehrige Oppositionskläger und vier Mitangeklagte wurden in einem Strafverfahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer Verbrechen mit Urteil vom 18. Juni 1997, im Strafausmaß abgeändert mit Berufungsurteil vom 20. Mai 1998, zu Freiheitsstrafen verurteilt und alle fünf Verurteilten rechtskräftig zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes vonDer nunmehrige Oppositionskläger und vier Mitangeklagte wurden in einem Strafverfahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer Verbrechen mit Urteil vom 18. Juni 1997, im Strafausmaß abgeändert mit Berufungsurteil vom 20. Mai 1998, zu Freiheitsstrafen verurteilt und alle fünf Verurteilten rechtskräftig zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von
100.000 S = 7.267,28 EUR sowie der Kläger allein zur Zahlung eines
weiteren Teilschmerzengeldes von 10.000 S = 726,73 EUR an die Oppositionsbeklagte verfällt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Strafgerichts vom 12. Februar 2001 wurden alle fünf Verurteilten zur Zahlung der Privatbeteiligungskosten (PB-Kosten) der Beklagten von 261.348,24 S = 18.992,92 EUR verpflichtet.
Der mitverurteilte Andreas S***** (in der Folge nur 2.Verurteilter) bezahlte an die Beklagte aufgrund einer außergerichtlichen Einigung vom Sommer 1999 vereinbarungsgemäß in Raten insgesamt 200.000 S = 14.534,57 EUR, die letzte Rate Ende August/Anfang September 1999. Damit sollten alle Ansprüche einschließlich aller Kostenansprüche der Beklagten ihm gegenüber abgegolten sein. Da die Beklagte damals noch minderjährig war, erteilte das Pflegschaftsgericht am 12. Juli 1999 (rechtskräftig) die pflegschaftsbehördliche Genehmigung auch der Abgeltung aller Ansprüche.
Am 31. Jänner 2000 brachte die Beklagte gegen den Kläger und drei weitere Mitverurteilte (nicht aber gegen den 2.Verurteilten) eine Klage auf Zahlung von 200.000 S = 14.534,57 EUR sA (unter Berücksichtigung der im Strafurteil zugesprochenen 100.000 S und der Teilzahlung des 2.Verurteilten von 200.000 S) und Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden ein. Die Beklagte wurde in diesem Verfahren (im Folgenden nur Schmerzengeldprozess) nach Klagerückziehung unter Anspruchsverzicht - weil die Beklagte und ihre Eltern diesen Prozess nicht mehr fortsetzen wollten - mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. November 2000 zum Ersatz der Kosten ihrer Prozessgegner von je 22.314,60 S verpflichtet. Der Beklagten wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. November 2001, GZ 6 E 5266/01y-2 des Erstgerichts (1.Exekutionsverfahren), zur Hereinbringung des Teilschmerzengeldbetrags von 100.000 S = 7.267,28 EUR die Fahrnis- und die Forderungsexekution nach § 294a EO gegen den Kläger und drei Mitverurteilte (nicht aber gegen den 2.Verurteilten) bewilligt, weiters mit insoweit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2001, GZ 6 E 5638/01d-2 des Erstgerichts (2.Exekutionsverfahren), gegen diese Personen eine weitere Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung ihrer obgenannten PB-Kosten.Am 31. Jänner 2000 brachte die Beklagte gegen den Kläger und drei weitere Mitverurteilte (nicht aber gegen den 2.Verurteilten) eine Klage auf Zahlung von 200.000 S = 14.534,57 EUR sA (unter Berücksichtigung der im Strafurteil zugesprochenen 100.000 S und der Teilzahlung des 2.Verurteilten von 200.000 S) und Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden ein. Die Beklagte wurde in diesem Verfahren (im Folgenden nur Schmerzengeldprozess) nach Klagerückziehung unter Anspruchsverzicht - weil die Beklagte und ihre Eltern diesen Prozess nicht mehr fortsetzen wollten - mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. November 2000 zum Ersatz der Kosten ihrer Prozessgegner von je 22.314,60 S verpflichtet. Der Beklagten wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. November 2001, GZ 6 E 5266/01y-2 des Erstgerichts (1.Exekutionsverfahren), zur Hereinbringung des Teilschmerzengeldbetrags von 100.000 S = 7.267,28 EUR die Fahrnis- und die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO gegen den Kläger und drei Mitverurteilte (nicht aber gegen den 2.Verurteilten) bewilligt, weiters mit insoweit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2001, GZ 6 E 5638/01d-2 des Erstgerichts (2.Exekutionsverfahren), gegen diese Personen eine weitere Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung ihrer obgenannten PB-Kosten.
Der mitverurteilte Jürgen H***** (in der Folge nur 3.Verurteilter) zahlte nach Erhalt der Exekutionsbewilligung am 14. Jänner 2002 an die Beklagte 100.000 S = 7.267,28 EUR ohne Widmung. Hierauf schränkte die Beklagte die im 1.Exekutionsverfahren betriebene Exekution in Ansehung dieses Verpflichteten zur Gänze und in Ansehung der weiteren Verpflichteten, darunter des Klägers, auf restliche 378,90 EUR ein. Nach Erhalt einer Zahlung des Arbeitgebers des Klägers von 614,30 EUR am 9. Jänner 2002 wurde das 1.Exekutionsverfahren am 13. Februar 2002 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt; der Vertreter der Beklagten rechnete den Restbetrag von 235,40 EUR auf die im 2. Exekutionsverfahren betriebene PB-Kostenforderung an. Auf Antrag der Beklagten wurde dieses (1.)Exekutionsverfahren in Ansehung des 3. Mitverurteilten (dort 3.Verpflichteten) am 25. Jänner 2002 eingestellt und in Ansehung der übrigen Verpflichteten auf restliche 15.492,70 EUR (PB-Kosten, Zinsen daraus und Antragskosten von insgesamt 20.357,69 EUR abzüglich von 4.865 EUR aus der Kostenentscheidung im Schmerzengeldprozess zugunsten des nunmehrigen Klägers sowie des 2. und des 4.Verpflichteten) eingeschränkt und am 4. November 2002 - somit nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Oppositionsklage - auf restliches Kapital von 7.487,64 EUR. Der Arbeitgeber des Klägers leistete in diesem Exekutionsverfahren im Zeitraum bis 2. Oktober 2002 Zahlungen von insgesamt 6.103,96 EUR.Der mitverurteilte Jürgen H***** (in der Folge nur 3.Verurteilter) zahlte nach Erhalt der Exekutionsbewilligung am 14. Jänner 2002 an die Beklagte 100.000 S = 7.267,28 EUR ohne Widmung. Hierauf schränkte die Beklagte die im 1.Exekutionsverfahren betriebene Exekution in Ansehung dieses Verpflichteten zur Gänze und in Ansehung der weiteren Verpflichteten, darunter des Klägers, auf restliche 378,90 EUR ein. Nach Erhalt einer Zahlung des Arbeitgebers des Klägers von 614,30 EUR am 9. Jänner 2002 wurde das 1.Exekutionsverfahren am 13. Februar 2002 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt; der Vertreter der Beklagten rechnete den Restbetrag von 235,40 EUR auf die im 2. Exekutionsverfahren betriebene PB-Kostenforderung an. Auf Antrag der Beklagten wurde dieses (1.)Exekutionsverfahren in Ansehung des 3. Mitverurteilten (dort 3.Verpflichteten) am 25. Jänner 2002 eingestellt und in Ansehung der übrigen Verpflichteten auf restliche 15.492,70 EUR (PB-Kosten, Zinsen daraus und Antragskosten von insgesamt 20.357,69 EUR abzüglich von 4.865 EUR aus der Kostenentscheidung im Schmerzengeldprozess zugunsten des nunmehrigen Klägers sowie des 2. und des 4.Verpflichteten) eingeschränkt und am 4. November 2002 - somit nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Oppositionsklage - auf restliches Kapital von 7.487,64 EUR. Der Arbeitgeber des Klägers leistete in diesem Exekutionsverfahren im Zeitraum bis 2. Oktober 2002 Zahlungen von insgesamt 6.103,96 EUR.
Der Kläger begehrte mit seiner Oppositionsklage vom 5. Februar 2002 das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem Beschluss des Strafgerichts vom 12. Februar 2001, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2001, AZ 6 E 5638/01d (2.Exekutionsverfahren), die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt habe, sei erloschen (gehemmt).
Dazu brachte er - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - vor, die vom 2.Mitverurteilten bezahlten 200.000 S = 14.534,57 EUR seien je zur Hälfte auf die titulierte Schadenersatzforderung und auf die bereits entstandenen, aber noch nicht titulierten PB-Kosten der Beklagten angerechnet worden. Die Schadenersatzforderung, zu deren Hereinbringung die Beklagte das 1.Exekutionsverfahren geführt habe, sei mit dieser Zahlung erloschen. Die vom 3.Verurteilten geleisteten 100.000 S = 7.267,28 EUR könnten daher nicht auf das bereits bezahlte Teilschmerzengeld, sondern auf die im 2.Exekutionsverfahren betriebene PB-Kostenforderung angerechnet werden, die in diesem Umfang getilgt sei. Weiters stehe dem Kläger so wie den anderen Verpflichteten eine Gegenforderung aus der Kostenentscheidung im näher genannten Zivilprozess von 4.865 EUR zu.
Die Beklagte wendete ein, sie habe mit dem 2.Mitverurteilten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach er zur Gänze aus der Haftung entlassen worden sei. Die Anrechnung der von ihm geleisteten Beträge auf die Exekutionstitel sei nicht vereinbart worden. Um die sonst geleisteten Zahlungen und Gegenforderungen seien die betreffenden Exekutionsverfahren eingeschränkt worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, die vom 2.Verurteilten geleistete Zahlung von 200.000 S = 14.534,57 EUR sei in den beiden Exekutionsverfahren nicht zu berücksichtigen. Zwischen der Beklagten und dem 2.Verurteilten sei dessen Haftungsentlassung vereinbart worden. Diese sei rechtlich als entgeltlicher Verzicht auf die Exekution der bereits titulierten Forderung sowie auf weitere Ansprüche zu werten. Die Anrechnung der vom 3.Verurteilten geleisteten Zahlung von 100.000 S = 7.267,28 EUR im 1.Exekutionsverfahren sei rechtmäßig erfolgt.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klagestattgebenden
Sinn ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, zur Zeit der - ohne
übereinstimmende Widmung erfolgten - Zahlung von 200.000 S =
14.534,57 EUR durch den 2.Verurteilten habe erst eine titulierte
Forderung der Beklagten (rechtskräftig zugesprochenes
Teilschmerzengeld) von 100.000 S = 7.267,28 EUR existiert. Die noch
nicht bestimmten, aber bereits entstandenen und abzugeltenden
PB-Kosten der Beklagten seien Gegenstand der pflegschaftsbehördlichen
Genehmigung der mit dem 2.Verurteilten getroffenen Vereinbarung
gewesen. Der objektiv erkennbare Zweck der Vereinbarung sei gewesen,
dass der 2.Verurteilte gegenüber der Beklagten aus der Haftung für
alle, auch noch nicht titulierte Ansprüche entlassen werde. Es
bestünden aber keine Anhaltspunkte, dass der 2.Verurteilte die
Zahlung zu Gunsten der anderen Schädiger erbringen und diese von
ihrer Leistungsverpflichtung befreien wollte. Daher sei die von der
Beklagten mit dem 2.Verurteilten getroffene Vereinbarung wie folgt
auszulegen: Mit der Zahlung von 200.000 S = 14.534,57 EUR sollte 1/5
des Teilschmerzengeldes von 100.000 S = 7.267,28 EUR, somit 20.000 S
= 1.453,46 EUR und 1/5 der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht
bestimmten - PB-Kosten von 261.348,24 S = 18.992,92 EUR getilgt
werden, somit 52.269,65 S = 3.798,58 EUR. Mit diesem Betrag sei der
Gegenstand dieses (des 2.) Exekutionsverfahrens bildende Anspruch getilgt, sodass an PB-Kosten ein noch offener Betrag von 209.078,59 S = 15.194,33 EUR verbleibe. 20.000 S = 1.453,46 EUR entfielen auf die Teilschmerzengeldforderung der Klägerin, die Gegenstand des 1. Exekutionsverfahrens gewesen sei. Da die Teilschmerzengeldforderung daher durch diese Zahlung nicht zur Gänze getilgt worden sei, sei die in diesem Verfahren geleistete Zahlung des Arbeitgebers des Klägers von 614,30 EUR nicht zur Gänze auf den Anspruch, der Gegenstand des 2. Exekutionsverfahrens sei, anzurechnen. Eine teilweise Anrechnung sei mit 235,40 EUR erfolgt. Die Außerstreitstellung in einem früheren Verfahren habe keine Rechtswirkung, zumal hier nur eine Tatsache außer Streit gestellt worden und der 2.Verurteilte an diesem Verfahren gar nicht beteiligt gewesen sei.
Der 3.Verurteilte habe 100.000 S = 7.267,28 EUR gezahlt und mit dem Vertreter der Beklagten vereinbart, dass mit dieser Zahlung keine weiteren Ansprüche mehr gegen ihn gestellt und die beiden Exekutionsverfahren eingestellt würden, was tatsächlich geschehen sei. Dass der 3.Verurteilte eine Widmung dieses Betrags vorgenommen habe, ergebe sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht.
Fehle es an einer solchen Widmungserklärung, so sei regelmäßig eine
verhältnismäßige Tilgung der Schulden anzunehmen, sofern dem
Gläubiger mehrere Forderungen zustünden. Hier sei die geleistete
Zahlung verhältnismäßig auf die zum Zeitpunkt der Zahlung offenen
Verbindlichkeiten anzurechnen. Eine restliche
Teilschmerzengeldforderung habe mit 80.000 S = 5.813,83 EUR
ausgehaftet; zuzüglich der Exekutionskosten von 5.213,76 S = 378,90
EUR sei im 1.Exekutionsverfahren eine Forderung von 85.213,76 S
betrieben worden. Im 2.Exekutionsverfahren sei nach Abzug der vom
2. Verurteilten geleisteten Zahlungen eine Forderung von 209.078,59 S
= 15.194,33 EUR betrieben worden. Würden die Beträge von 85.213,76 S
= 6.192,73 EUR und 209.078,59 S = 15.194,33 EUR in Relation gesetzt,
ergebe sich ein Verhältnis von 29 % zu 71 %. Das bedeute, dass die vom 3.Verurteilten geleistete Zahlung zu 29 % auf den im 1. Exekutionsverfahren betriebenen Anspruch und zu 71 % auf den im 2. Exekutionsverfahren betriebenen Anspruch anzurechnen sei. Die Forderung der Beklagten, die Gegenstand des 2.Exekutionsverfahren sei, reduziere sich um die anteilige Zahlung des 3.Verurteilten von 71.000 S (71 % von 100.000 S) auf 138.078,59 S = 10.034,56 EUR. Hievon sei eine Gegenforderung (Kosten) in unbestrittener Höhe von
4.865 EUR sowie eine weitere Gegenforderung von 300,28 EUR und eine anteilige Zahlung von 235,40 EUR abzuziehen, was einen Restbetrag von 4.633,88 EUR ergebe. Im Zuge des Exekutionsverfahrens habe der Arbeitgeber des Klägers Zahlungen von insgesamt 6.130,96 EUR geleistet, die bei Urteilsfällung zu berücksichtigen seien, weil der Oppositionskläger sein Klagebegehren zusätzlich auch auf eine erst im Zuge des Rechtsstreits vorgenommene Erfüllung des Anspruchs des betreibenden Gläubigers stützen könne. Dieses Vorbringen verstoße nicht gegen die Eventualmaxime. Es verbleibe somit keine offene Forderung der Beklagten aus dem Titel der PB-Kosten im Strafverfahren.