Rechtssatz RS0001369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001369
Entscheidungsdatum
19.06.2013
Rechtssatz
Wenn auch § 35 Abs 3 EO eine verfahrensrechtliche Vorschrift darstellt (Heller-Berger-Stix 419, 3 Ob 12/64, 3 Ob 63/64), so ist die Beurteilung, ob in einer bestimmten Oppositionsklage eine nach § 35 EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch erhoben wurde, als rechtliche Beurteilung anzusehen (vgl ZBl 1927/158, 1 Ob 184/64 ua). Sind die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände untauglich, so verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime; sind hingegen die in der Klage vorgebrachten Umstände grundsätzlich geeignet, ein klagsstattgebendes Urteil herbeizuführen, so können zusätzliche Ausführungen im Zuge des Verfahrens nur als nicht gegen die Eventualmaxime verstoßende und daher zulässige Ergänzungen bzw Erläuterungen verstanden werden (ebenso Heller-Berger-Stix 420, JBl 1935, 321, EvBl 1963/287 ua).Wenn auch Paragraph 35, Absatz 3, EO eine verfahrensrechtliche Vorschrift darstellt (Heller-Berger-Stix 419, 3 Ob 12/64, 3 Ob 63/64), so ist die Beurteilung, ob in einer bestimmten Oppositionsklage eine nach Paragraph 35, EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch erhoben wurde, als rechtliche Beurteilung anzusehen vergleiche ZBl 1927/158, 1 Ob 184/64 ua). Sind die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände untauglich, so verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime; sind hingegen die in der Klage vorgebrachten Umstände grundsätzlich geeignet, ein klagsstattgebendes Urteil herbeizuführen, so können zusätzliche Ausführungen im Zuge des Verfahrens nur als nicht gegen die Eventualmaxime verstoßende und daher zulässige Ergänzungen bzw Erläuterungen verstanden werden (ebenso Heller-Berger-Stix 420, JBl 1935, 321, EvBl 1963/287 ua).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 64/71
Entscheidungstext OGH 23.06.1971 3 Ob 64/71
- 3 Ob 280/01z
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 280/01z
nur: Sind die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände untauglich, so verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime. (T1)
- 3 Ob 30/04i
Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 30/04i
nur T1
- 3 Ob 182/05v
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 182/05v
nur T1
- 3 Ob 198/06y
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 198/06y
nur T1; Beisatz: Hier: Zu der von der klagenden Partei behaupteten Gegenforderung fehlt es in der Klage an jeglichen Tatsachenbehauptungen, aus denen sich deren Zurechtbestehen ableiten ließe. (T2)
- 3 Ob 228/09i
Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 228/09i
Vgl auch
- 3 Ob 90/13a
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0001369
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19710623_OGH0002_0030OB00064_7100000_001