Die Frage, ob die Rsp, wonach die bloße Möglichkeit, ein Gestaltungsrecht bereits im Titelverfahren geltend zu machen, den Erfolg einer Oppositionsklage nach § 35 EO verhindere (dagegen jüngst wieder Neumayr, Exekutionsrecht2 146 f), auch auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, bei dem weder die Aufrechnungslage bis zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Titelverfahren eintrat noch, da es sich um Kostenforderungen handelt, die betrieben werden, eine Aufrechnung überhaupt möglich war (3 Ob 290/05a = ecolex 2006, 830), dies besonders wegen der Personalunion zwischen dem Vertreter des Zedenten und des Zessionars der Gegenforderung, hatte der Obersten Gerichtshof bisher nicht zu behandeln. Träfe die von der zweiten Instanz vertretene Rechtsansicht zu, könnte allerdings mit demselben Recht gegen den Oppositionsgrund der Zahlung der Einwand erhoben werden, der Verpflichtete und Kläger im Oppositionsprozess hätte sich eben zur Vermeidung des Prozessverlusts im Titelverfahren bereits in diesem um die Beschaffung der entsprechenden Geldmittel kümmern müssen und er verschleppe mit der späteren Zahlung nur das Exekutionsverfahren. Auf diese Fragen ist allerdings schon deshalb nicht einzugehen, weil es der Oppositionsklage an der erforderlichen Schlüssigkeit mangelt und dieses Gebrechen wegen der Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO auch nicht saniert werden kann.Die Frage, ob die Rsp, wonach die bloße Möglichkeit, ein Gestaltungsrecht bereits im Titelverfahren geltend zu machen, den Erfolg einer Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO verhindere (dagegen jüngst wieder Neumayr, Exekutionsrecht2 146 f), auch auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, bei dem weder die Aufrechnungslage bis zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Titelverfahren eintrat noch, da es sich um Kostenforderungen handelt, die betrieben werden, eine Aufrechnung überhaupt möglich war (3 Ob 290/05a = ecolex 2006, 830), dies besonders wegen der Personalunion zwischen dem Vertreter des Zedenten und des Zessionars der Gegenforderung, hatte der Obersten Gerichtshof bisher nicht zu behandeln. Träfe die von der zweiten Instanz vertretene Rechtsansicht zu, könnte allerdings mit demselben Recht gegen den Oppositionsgrund der Zahlung der Einwand erhoben werden, der Verpflichtete und Kläger im Oppositionsprozess hätte sich eben zur Vermeidung des Prozessverlusts im Titelverfahren bereits in diesem um die Beschaffung der entsprechenden Geldmittel kümmern müssen und er verschleppe mit der späteren Zahlung nur das Exekutionsverfahren. Auf diese Fragen ist allerdings schon deshalb nicht einzugehen, weil es der Oppositionsklage an der erforderlichen Schlüssigkeit mangelt und dieses Gebrechen wegen der Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO auch nicht saniert werden kann.
Wie sich aus den §§ 1438, 1439 ABGB ergibt, wirkt nur die Aufrechnung mit einer richtigen, also wirksam entstandenen und nicht untergegangenen Forderung (Griß in KBB § 1439 ABGB Rz 2; Dullinger in Rummel³ § 1439 ABGB Rz 1 und 2 mwN), die auch fällig sein muss, schuldtilgend (aaO Rz 1). Zu der von der klagenden Partei behaupteten Gegenforderung, deren Bestehen die Beklagte auch im Titelverfahren bestritten hatte, wie sich aus den vom Erstgericht verwerteten Urteilen erster und zweiter Instanz in jenem ergibt, fehlt es in der Klage an jeglichen Tatsachenbehauptungen, aus denen sich deren Zurechtbestehen, also deren Richtigkeit iSd Gesetzes, ableiten ließe. Es wird weder ein Rechtsgrund genannt noch irgendein rechtserzeugender Sachverhalt auch nur angedeutet. Tatsächlich beschränkt sich das Vorbringen diesbezüglich darauf, dass es sich um eine im Titelverfahren eingeklagte Forderung handle, die in weiterer Folge noch dazu als der als Zedentin auftretenden Genossenschaft „angeblich" zustehend bezeichnet wird.Wie sich aus den Paragraphen 1438, 1439, ABGB ergibt, wirkt nur die Aufrechnung mit einer richtigen, also wirksam entstandenen und nicht untergegangenen Forderung (Griß in KBB Paragraph 1439, ABGB Rz 2; Dullinger in Rummel³ Paragraph 1439, ABGB Rz 1 und 2 mwN), die auch fällig sein muss, schuldtilgend (aaO Rz 1). Zu der von der klagenden Partei behaupteten Gegenforderung, deren Bestehen die Beklagte auch im Titelverfahren bestritten hatte, wie sich aus den vom Erstgericht verwerteten Urteilen erster und zweiter Instanz in jenem ergibt, fehlt es in der Klage an jeglichen Tatsachenbehauptungen, aus denen sich deren Zurechtbestehen, also deren Richtigkeit iSd Gesetzes, ableiten ließe. Es wird weder ein Rechtsgrund genannt noch irgendein rechtserzeugender Sachverhalt auch nur angedeutet. Tatsächlich beschränkt sich das Vorbringen diesbezüglich darauf, dass es sich um eine im Titelverfahren eingeklagte Forderung handle, die in weiterer Folge noch dazu als der als Zedentin auftretenden Genossenschaft „angeblich" zustehend bezeichnet wird.
Sind aber die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände untauglich, so verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime (RIS-Justiz RS0001369). Diese ist von Amts wegen zu berücksichtigen (zuletzt 3 Ob 182/05v; RIS-Justiz RS0041951). Damit ist es aber ausgeschlossen, dass der Kläger in einem allenfalls fortzuführenden Verfahren sein Klagebegehren durch Ergänzung noch schlüssig machen könnte. Es wurde daher schon aus diesem Grund jedenfalls zu Recht abgewiesen, weshalb die nach der vom Berufungsgericht übernommenen Ansicht der klagenden Partei angeblich erheblichen Rechtsfragen in Wahrheit nicht zu beantworten sind.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei wies - wenn auch mit abweichender Begründung - auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei hin.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Die beklagte Partei wies - wenn auch mit abweichender Begründung - auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei hin.