In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Keiner Erörterung bedarf zunächst, dass jener Teil der behaupteten "Gegenforderungen", die schon nach dem Klagevorbringen nicht Gegenstand des dort angeführten Prozesses waren, jedweder Substantiierung iSd § 226 Abs 1 ZPO entbehren. Nun ist aber weiters von der klagenden Parteien auch nie das Vorbringen der beklagten Partei bestritten worden, sie hätten in dem in der Klage angeführten Verfahren lediglich Forderungen von 12 Mio S geltend gemacht. In dem darüber hinausgehenden Ausmaß kann somit keine Rede davon sein, das in der Folge erstattete Vorbringen enthalte lediglich ungeachtet der Eventualmaxime zulässige Richtigstellungen, Ergänzungen und Erläuterungen des bereits erstatteten Vorbringens (vgl dazu Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 86; Dullinger in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 35 Rz 83, je mN aus der Rsp). Aber auch für Forderungen auf insgesamt 12 Mio S gilt nichts anderes.Keiner Erörterung bedarf zunächst, dass jener Teil der behaupteten "Gegenforderungen", die schon nach dem Klagevorbringen nicht Gegenstand des dort angeführten Prozesses waren, jedweder Substantiierung iSd Paragraph 226, Absatz eins, ZPO entbehren. Nun ist aber weiters von der klagenden Parteien auch nie das Vorbringen der beklagten Partei bestritten worden, sie hätten in dem in der Klage angeführten Verfahren lediglich Forderungen von 12 Mio S geltend gemacht. In dem darüber hinausgehenden Ausmaß kann somit keine Rede davon sein, das in der Folge erstattete Vorbringen enthalte lediglich ungeachtet der Eventualmaxime zulässige Richtigstellungen, Ergänzungen und Erläuterungen des bereits erstatteten Vorbringens vergleiche dazu Jakusch in Angst, EO Paragraph 35, Rz 86; Dullinger in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO Paragraph 35, Rz 83, je mN aus der Rsp). Aber auch für Forderungen auf insgesamt 12 Mio S gilt nichts anderes.
Nach stRsp stellen Urkunden bloße Beweismittel dar und können ein Prozessvorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915). Soweit in manchen Entscheidungen (RIS-Justiz RS0037420) ein Begehren auch dann als bestimmt angesehen wird, wenn zur Identifizierung auf Urkunden wie Bau- und Einreichpläne verwiesen wird, ist dafür für die klagenden Parteien nichts zu gewinnen, weil Voraussetzung in allen Fällen ist, dass diese Urkunden oder Unterlagen zu integrierenden Bestandteilen des Begehrens gemacht werden, wovon bei einem Prozessakt über ein noch dazu bei einem anderen als dem Prozessgericht anhängiges Verfahren keine Rede sein kann. Demgemäß wurde auch bereits entschieden, dass eine aus mehreren Gegenforderungen abgeleitete pauschale Aufrechnungseinrede dem Bestimmtheitsgebot widerstreitet, weil solche Gegenforderungen im Einzelnen aufgegliedert sein müssen (1 Ob 617/91 = SZ 64/160 = JBl 1992, 444 [Ostheim] = EvBl 1992/45). Nichts anderes kann aber für eine auf Aufrechnung gestützte Oppositionsklage gelten. Daraus folgt nun, dass die in der Klage selbst vorgebrachten Umstände keine nach § 35 EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch begründen und somit kein klagestattgebendes Urteil herbeiführen könnten. Die späteren Ausführungen verstoßen somit gegen die Eventualmaxime (3 Ob 64, 65/71; RIS-Justiz RS0001369).Nach stRsp stellen Urkunden bloße Beweismittel dar und können ein Prozessvorbringen nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0037915). Soweit in manchen Entscheidungen (RIS-Justiz RS0037420) ein Begehren auch dann als bestimmt angesehen wird, wenn zur Identifizierung auf Urkunden wie Bau- und Einreichpläne verwiesen wird, ist dafür für die klagenden Parteien nichts zu gewinnen, weil Voraussetzung in allen Fällen ist, dass diese Urkunden oder Unterlagen zu integrierenden Bestandteilen des Begehrens gemacht werden, wovon bei einem Prozessakt über ein noch dazu bei einem anderen als dem Prozessgericht anhängiges Verfahren keine Rede sein kann. Demgemäß wurde auch bereits entschieden, dass eine aus mehreren Gegenforderungen abgeleitete pauschale Aufrechnungseinrede dem Bestimmtheitsgebot widerstreitet, weil solche Gegenforderungen im Einzelnen aufgegliedert sein müssen (1 Ob 617/91 = SZ 64/160 = JBl 1992, 444 [Ostheim] = EvBl 1992/45). Nichts anderes kann aber für eine auf Aufrechnung gestützte Oppositionsklage gelten. Daraus folgt nun, dass die in der Klage selbst vorgebrachten Umstände keine nach Paragraph 35, EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch begründen und somit kein klagestattgebendes Urteil herbeiführen könnten. Die späteren Ausführungen verstoßen somit gegen die Eventualmaxime (3 Ob 64, 65/71; RIS-Justiz RS0001369).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unanfechtbar (Kodek in Rechberger², § 519 ZPO Rz 2 mN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unanfechtbar (Kodek in Rechberger², Paragraph 519, ZPO Rz 2 mN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).