Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 113/04w×

Entscheidung 3 Ob 113/04w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob113/04w

Entscheidungsdatum

21.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Wolfgang R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wider die beklagte Partei Rosa ***** R*****, vertreten durch Mag. Gerulf Hochfellner, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO; Streitwert 21.353,67 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 3. Februar 2004, GZ 2 R 193/03m-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger hatte sich im Scheidungsvergleich verpflichtet, den Unterhaltsanspruch der Beklagten wie bei aufrechter Ehe entsprechend Paragraph 94, ABGB zu erfüllen. Im Jahr 2001 hat sich der Kläger ausgehend von der Annahme, dass er der Beklagten 31 % seines Einkommens an Unterhalt zahlen solle und unter Berücksichtigung seiner Sorgepflicht für die damals im 17. Lebensjahr stehende Tochter in einem weiteren Vergleich zu einer bestimmten Unterhaltszahlung verpflichtet. Das Erstgericht bewilligte der Beklagten aufgrund des zuletzt genannten Vergleichs zur Hereinbringung laufenden Unterhalts und zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts von März bis Juni 2003 die Forderungs- bzw Fahrnisexekution gegen den Kläger. Dieser erhob unter Hinweis auf gesundheitsbedingte Einkommensverluste, insbesondere seine Versetzung in den dauernden Ruhestand per Ende September 2003 Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO). Der Kläger sei seiner Unterhaltsverpflichtung regelmäßig nachgekommen, ein Unterhaltsrückstand bestehe nicht; der laufende Unterhalt werde von ihm entsprechend seinem nunmehrigen Einkommen geleistet. Das Berufungsgericht erklärte (in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils) den Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem Vergleich von 2001, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, in Ansehung des Zeitraums von März bis einschließlich Oktober 2003 bis auf einen Betrag von 1.301,67 EUR und seit November 2003 bis auf einen Betrag von monatlich 557 EUR für erloschen und wies das Mehrbegehren, der Unterhaltsanspruch sei zur Gänze erloschen, ab.

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, ob ein Unterhaltspflichtiger, der nicht vorhersehen könne, welche Einkünfte er in Zukunft monatlich beziehen werde, jedoch monatlich im Vorhinein eine Gehaltsabrechnung erhalte, berechtigt sei, unter Berufung auf die Umstandsklausel seine monatliche Berechnung der Unterhaltsansprüche vorzunehmen und dem Unterhaltsberechtigten zu übermitteln, ohne dass er seine Unterhaltspflichten verletze.

Rechtliche Beurteilung

Bei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt (stRsp; RIS-Justiz RS0019018; RS0047529 [T 3, T 4]). Ein Grundsatz der stRsp ist darüber hinaus, dass nur eine wesentliche Änderung der Verhältnisse die Anwendung der Umstandsklausel rechtfertigt, wobei ein Schwellwert von etwa 10 % mehrfach angesprochen wurde (RIS-Justiz RS0018984, RS0007161 [T 8]).

Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist (3 Ob 308/98k = JBl 2001, 55 mwN). Auch Sonderzahlungen zählen zu dem bei Feststellung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigenden Einkommen (stRsp; RIS-Justiz RS0009524).

Die oben dargestellten Grundsätze der Rsp stehen den Überlegungen des Revisionswerbers, der offenbar eine monatliche Anpassung des Unterhaltsanspruchs im Falle eines schwankenden Einkommens anstrebt, entgegen. Da die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung der Rechtsfrage mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage bildet (RIS-Justiz RS0116755), vermag der Revisionswerber eine derartige gravierende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht in keiner Weise aufzuzeigen, wenn dieses den oben dargelegten Grundsätzen der Rsp des Obersten Gerichtshofs folgt. Da die monatliche Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs den oben erwähnten, auf einen von Durchschnittswerten auszugehenden und daher ständige Schwankungen vermeidenden Bemessungsgrundsätzen der Rsp widerspricht, stellt sich die weiters vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beurteilung seiner allfälligen Unterhaltsverletzungen nicht.

Die Revisionsausführungen zu angeblichen Falschberechnungen des Berufungsgerichts verlassen den Boden der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen (Maßgeblichkeit der relativen Unterhaltshöhe von 31 %, Durchschnittseinkommen des Klägers von 2.920 EUR) und lassen überdies die Einbeziehung der Gewerkschaftsbeiträge in die Bemessungsgrundlage unberücksichtigt. Was die vom Revisionswerber verneinte Zulässigkeit der Exekutionsführung durch die Beklagte anlangt, ist überdies darauf zu verweisen, dass sich selbst nach seinen eigenen Berechnungen - wenn auch bloß geringere - Unterhaltsrückstände jedenfalls ergeben.

Da der Schluss der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren im Oktober 2003 lag, hat schon das Erstgericht den bis Oktober 2003 aufgelaufenen Unterhaltsrückstand festgestellt und erst ab November 2003 die (verbleibende) laufende Unterhaltspflicht beurteilt. Das hat mit dem Übergang von Aktiv- zu Pensionsbezügen des Klägers nichts zu tun.

Auch bei Einbeziehung der übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0042392) ergibt sich daher, dass im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen ist. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74106 3Ob113.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00113.04W.0721.000

Dokumentnummer

JJT_20040721_OGH0002_0030OB00113_04W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007161 Rechtssatz 19.11.1991Zivilrecht
Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den (gesamten) Unterhaltsanspruch …
RS0009524 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Sonderzahlungen zählen zum Einkommen.
RS0018984 Rechtssatz 03.12.1991Zivilrecht
Unterhaltsvergleichen wohnt als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit die Umstandsklausel inne; der Unterhaltsanspruch ist daher bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen.
RS0019018 Rechtssatz 01.04.1976Zivilrecht
Bei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.
RS0047509 Rechtssatz 20.04.1993Zivilrecht
Bei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen; für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind stets die Einkommensbezüge während eines längeren …
RS0047529 Rechtssatz 20.12.1973Zivilrecht
Ist ein im Ehescheidungsverfahren zwischen den Ehegatten abgeschlossener, pflegschaftsbehördlich genehmigter Vergleich infolge zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse bei der Neuregelung des gesetzlichen Unterhaltes nicht mehr maßgebend, so gilt das au …
RS0116755 Rechtssatz 18.07.2002Zivilrecht
Die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung der Rechtsfrage ist mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage.