Bei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt (stRsp; RIS-Justiz RS0019018; RS0047529 [T 3, T 4]). Ein Grundsatz der stRsp ist darüber hinaus, dass nur eine wesentliche Änderung der Verhältnisse die Anwendung der Umstandsklausel rechtfertigt, wobei ein Schwellwert von etwa 10 % mehrfach angesprochen wurde (RIS-Justiz RS0018984, RS0007161 [T 8]).
Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist (3 Ob 308/98k = JBl 2001, 55 mwN). Auch Sonderzahlungen zählen zu dem bei Feststellung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigenden Einkommen (stRsp; RIS-Justiz RS0009524).
Die oben dargestellten Grundsätze der Rsp stehen den Überlegungen des Revisionswerbers, der offenbar eine monatliche Anpassung des Unterhaltsanspruchs im Falle eines schwankenden Einkommens anstrebt, entgegen. Da die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung der Rechtsfrage mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts keine erhebliche Rechtsfrage bildet (RIS-Justiz RS0116755), vermag der Revisionswerber eine derartige gravierende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht in keiner Weise aufzuzeigen, wenn dieses den oben dargelegten Grundsätzen der Rsp des Obersten Gerichtshofs folgt. Da die monatliche Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs den oben erwähnten, auf einen von Durchschnittswerten auszugehenden und daher ständige Schwankungen vermeidenden Bemessungsgrundsätzen der Rsp widerspricht, stellt sich die weiters vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beurteilung seiner allfälligen Unterhaltsverletzungen nicht.
Die Revisionsausführungen zu angeblichen Falschberechnungen des Berufungsgerichts verlassen den Boden der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen (Maßgeblichkeit der relativen Unterhaltshöhe von 31 %, Durchschnittseinkommen des Klägers von 2.920 EUR) und lassen überdies die Einbeziehung der Gewerkschaftsbeiträge in die Bemessungsgrundlage unberücksichtigt. Was die vom Revisionswerber verneinte Zulässigkeit der Exekutionsführung durch die Beklagte anlangt, ist überdies darauf zu verweisen, dass sich selbst nach seinen eigenen Berechnungen - wenn auch bloß geringere - Unterhaltsrückstände jedenfalls ergeben.
Da der Schluss der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren im Oktober 2003 lag, hat schon das Erstgericht den bis Oktober 2003 aufgelaufenen Unterhaltsrückstand festgestellt und erst ab November 2003 die (verbleibende) laufende Unterhaltspflicht beurteilt. Das hat mit dem Übergang von Aktiv- zu Pensionsbezügen des Klägers nichts zu tun.
Auch bei Einbeziehung der übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0042392) ergibt sich daher, dass im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen ist. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch bei Einbeziehung der übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0042392) ergibt sich daher, dass im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen ist. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).