Die Revision ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 94 Abs 2 ABGB hat der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt bis zu dessen Auflösung geführt hat, gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind, soferne nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches ein Missbrauch des Rechtes wäre. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin nach der vorliegenden Sachlage im Grunde als "schlechter verdienendem Ehegatten" der Unterhalts(ergänzungs)anspruch im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB gegen den Beklagten zu (Schwimann in Schwimann, ABGB2 I Rz 13 ff, insbes 19, 21 zu § 94 je mwN).Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB hat der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt bis zu dessen Auflösung geführt hat, gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind, soferne nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches ein Missbrauch des Rechtes wäre. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin nach der vorliegenden Sachlage im Grunde als "schlechter verdienendem Ehegatten" der Unterhalts(ergänzungs)anspruch im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB gegen den Beklagten zu (Schwimann in Schwimann, ABGB2 römisch eins Rz 13 ff, insbes 19, 21 zu Paragraph 94, je mwN).
Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruches ist vom Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist und in das bei unselbständig Erwerbstätigen auch Sonderzahlungen einzubeziehen sind (JBl 1992, 705; JBl 1994, 830). Unter dem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommen ist die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen (JBl 1992, 702; ÖA 1993, 108; 1 Ob 570/93; 8 Ob 1676/92). Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar (JBl 1994, 830 ua).
Zur Form der Einbeziehung der Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht keine einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof hat einerseits ausgesprochen, dass die gesetzliche Abfertigung auf so viele Monate aufzuteilen sei, wie sie Monatsentgelten entspricht (JBl 1994, 830; EFSlg 76.707 ua). Es wurde aber auch die Auffassung vertreten, dass es bei der Einbeziehung der Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die Umstände des konkreten Falles ankomme und die Aufteilung der Abfertigung auf so viele Monate, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsgehalt entspricht, nur in jenen Fällen angemessen sei, in denen die Abfertigung zumindest in gewissem Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes diene, nicht aber, wenn der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension beziehe (EFSlg 64.920).
In der Entscheidung 1 Ob 504, 505/95 (= ÖA 1995, 124) vertrat der Oberste Gerichtshof jedoch die Ansicht, die Abfertigung sei auf einen angemessenen Zeitraum (der statistischen Lebenserwartung) aufzuteilen und folgte der Rechtsprechung, wonach die Aufteilung einmaliger Zahlungen (wie Abfertigungen und Pensionsabfindungen) stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen vorzunehmen und in jenen Fällen, in denen sie zumindest in einem gewissen Ausmaß als Überbrückungshilfe dient, auf so viele Monate aufzuteilen sei, als sie dem zuletzt bezogenen Monatsgehalt entspricht.
Auch hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass beträchtliche Einmalzahlungen wie die Abfertigung bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu dienen, auf einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen (EFSlg 71.072 ua).
In der Entscheidung JBl 1994, 830 vertrat der dritte Senat bereits die Rechtsansicht, die Abfertigung, die nach dem Gesetz gebührt, sei auf Grund ihres Entgeltcharakters auf so viele Monate aufzuteilen, als sie den darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Hingegen seien andere Einmalzahlungen - wie auch die freiwillige Abfertigung - auf Grund ihrer Funktion als Ersatz des Einkommensausfalls auf die einzelnen Monate so aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des Arbeitseinkommens zufließenden Einkommens etwa der Betrag seines letzten durchschnittlichen Einkommens erreicht wird. Diese Ansicht hat der dritte Senat in der Entscheidung 3 Ob 183/94 (= tw EFSlg 76.707) aufrecht erhalten.
Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von diesen Entscheidungen abzugehen.
Die gesetzliche Abfertigung ist in ihrem Wesen Entgelt (SZ 7/14; VwGH JBl 1954, 260; Migsch2, Abfertigung Rz 158 ff; Klein in Runggaldier, Arbeitsrecht 494; aM Schrank in Runggaldier, Abfertigungsrecht 153, abgelehnt allerdings von Runggaldier aaO 6 f). Dem gegenüber tritt der Versorgungs- und Überbrückungscharakter bei der gesetzlichen Abfertigung in den Hintergrund.
Die freiwillige Abfertigung ist ausschließlich dazu bestimmt, dem Arbeitnehmer möglichst den Einkommensausfall zu ersetzen, den er durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erleidet.
Daraus folgt, dass die gesetzliche Abfertigung so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird.
Die Vorinstanzen haben ausgehend von einer anderen Rechtsansicht bei der Einbeziehung der Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zwischen gesetzlicher und freiwilliger Abfertigung sowie freiwilliger "Aliquotierung" unterschieden. Das Erstgericht ging davon aus, dass der dem Beklagten von seinem früheren Arbeitgeber ausbezahlte Nettobetrag von 370.128,30 S auf zwölf Monate entsprechend sechs Monaten gesetzlicher und sechs Monaten freiwilliger Abfertigung aufzuteilen sei. Hiebei ließ es jedoch die freiwillige "Aliquotierung" unberücksichtigt und teilte diese offensichtlich ebenfalls auf zwölf Monatsbeträge auf. Aus der unter Beilage ./1 vorgelegten Gehaltsabrechnung gehen lediglich die für Abfertigung (gesetzliche und freiwillige) und freiwillige "Aliquotierung" veranschlagten Bruttobeträge hervor. Welcher Nettobetrag sich daraus für jede einzelne dieser Positionen ergibt, lässt sich dieser Beilage ebensowenig wie den Urkunden ON 4 und 5 entnehmen.
Der erkennende Senat vertritt im vorliegenden Fall die Auffassung, dass für die Ermittlung des dem Bruttobetrag der gesetzlichen Abfertigung des Beklagten entsprechenden Nettobetrages unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO nach dem Verhältnis der Bruttobeträge (199.702,09 S zu 276.254,55 S 42 % zu 58 %) zum Nettoauszahlungsbetrag (370.128,30 S) vorzugehen ist. Demnach entfällt auf die gesetzliche Abfertigung für sechs Monate der Betrag von 155.454 S, auf den einzelnen Monat darnach 25.909 S. Das Familieneinkommen der Streitteile betrug somit 50.784,75 S (25.909 S + 13.249,50 S [Arbeitslosengeld] + 11,626,25 S [Einkommen der Klägerin]). 32 % davon ergeben 16.251 S. Abzüglich des Einkommens der Klägerin stehen dieser somit für sechs Monate jeweils 4.625 S, insgesamt daher 27.750 S zu. Mit diesem Betrag ist ihr Klagebegehren berechtigt. Da die dem Beklagten darüber hinaus zugeflossenen Beträge im Sinne der dargelegten Rechtslage lediglich zur Anhebung seines Einkommens auf das vorher bestandene Niveau dienten, besteht ein weiterer Anspruch der Klägerin (auch) auf Anteile an diesen freiwillig gewährten Abfertigungsbeträgen im Sinne der insoweit zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz nicht. Das Mehrbegehren ist daher abzuweisen.Der erkennende Senat vertritt im vorliegenden Fall die Auffassung, dass für die Ermittlung des dem Bruttobetrag der gesetzlichen Abfertigung des Beklagten entsprechenden Nettobetrages unter Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach dem Verhältnis der Bruttobeträge (199.702,09 S zu 276.254,55 S 42 % zu 58 %) zum Nettoauszahlungsbetrag (370.128,30 S) vorzugehen ist. Demnach entfällt auf die gesetzliche Abfertigung für sechs Monate der Betrag von 155.454 S, auf den einzelnen Monat darnach 25.909 S. Das Familieneinkommen der Streitteile betrug somit 50.784,75 S (25.909 S + 13.249,50 S [Arbeitslosengeld] + 11,626,25 S [Einkommen der Klägerin]). 32 % davon ergeben 16.251 S. Abzüglich des Einkommens der Klägerin stehen dieser somit für sechs Monate jeweils 4.625 S, insgesamt daher 27.750 S zu. Mit diesem Betrag ist ihr Klagebegehren berechtigt. Da die dem Beklagten darüber hinaus zugeflossenen Beträge im Sinne der dargelegten Rechtslage lediglich zur Anhebung seines Einkommens auf das vorher bestandene Niveau dienten, besteht ein weiterer Anspruch der Klägerin (auch) auf Anteile an diesen freiwillig gewährten Abfertigungsbeträgen im Sinne der insoweit zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz nicht. Das Mehrbegehren ist daher abzuweisen.
Zu dem vom Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Klägerin ist den - im Berufungsurteil im Rahmen der Erledigung der Beweisrüge enthaltenen - Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes beizupflichten, dass schon auf Grund des Vorbringens des Beklagten eine solche Verwirkung auszuschließen ist. Es schadet daher nicht, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge nicht im Einzelnen erledigte. Die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung findet in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die der Beklagte in der Berufung nicht bekämpfte, und von denen daher auszugehen ist, keinerlei Grundlage. Beide Einwände stehen daher dem Erfolg des Klagebegehrens nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.
Angesichts des Erfolges der Klage mit 28,9 % (27.750 S zu 96.000 S) muss von einer Überklagung und daher der Kostenersatzpflicht der Klägerin gemäß § 43 Abs 1 ZPO ausgegangen werden. Im Verfahren erster Instanz hat die Klägerin dem Beklagten 42,2 % seiner Kosten, das sind 8.696,22 S (einschließlich 1.449,37 S USt), zu ersetzen, während dieser ihr 28,9 % der Barauslagen, d. i. 841 S, schuldet; die Gegenverrechnung ergibt einen Anspruch des Beklagten von 7.855,22 S. Im Verfahren zweiter und dritter Instanz obsiegte die Klägerin bezüglich des strittig gebliebenen Begehrens von 74.400 S mit 37,3 %, weshalb sie dem Beklagten 25,4 % seiner diesbezüglich berechtigten Kosten - Barauslagen wurden nicht verzeichnet - zu ersetzen hat; das sind im Berufungsverfahren 2.061,91 S (einschließlich 343,65 S USt) und im Revisionsverfahren 1.237,25 S (einschließlich 206,21 S USt).Angesichts des Erfolges der Klage mit 28,9 % (27.750 S zu 96.000 S) muss von einer Überklagung und daher der Kostenersatzpflicht der Klägerin gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO ausgegangen werden. Im Verfahren erster Instanz hat die Klägerin dem Beklagten 42,2 % seiner Kosten, das sind 8.696,22 S (einschließlich 1.449,37 S USt), zu ersetzen, während dieser ihr 28,9 % der Barauslagen, d. i. 841 S, schuldet; die Gegenverrechnung ergibt einen Anspruch des Beklagten von 7.855,22 S. Im Verfahren zweiter und dritter Instanz obsiegte die Klägerin bezüglich des strittig gebliebenen Begehrens von 74.400 S mit 37,3 %, weshalb sie dem Beklagten 25,4 % seiner diesbezüglich berechtigten Kosten - Barauslagen wurden nicht verzeichnet - zu ersetzen hat; das sind im Berufungsverfahren 2.061,91 S (einschließlich 343,65 S USt) und im Revisionsverfahren 1.237,25 S (einschließlich 206,21 S USt).