Rechtssatz RS0028306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028306
Geschäftszahl
1Ob9/25; 3Ob308/98k
Entscheidungsdatum
26.04.2000
Rechtssatz
Abfertigung nach dem Gesetz und nach Vertrag. Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages durch den Dienstgeber kann der Angestellte die vertragsmäßig zugesicherte Abfertigung, soweit sie die gesetzliche übersteigt, erst nach Ablauf des Zeitraumes fordern, für den der Dienstvertrag abgeschlossen wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/25
Entscheidungstext OGH 17.01.1925 1 Ob 9/25
Veröff: SZ 7/14
- 3 Ob 308/98k
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
Vgl auch; nur: Abfertigung nach dem Gesetz und nach Vertrag. (T1) Beisatz: Die gesetzliche Abfertigung ist in ihrem Wesen Entgelt. Der Versorgungscharakter und Überbrückungscharakter tritt bei der gesetzlichen Abfertigung in den Hintergrund. Die freiwillige Abfertigung ist ausschließlich dazu bestimmt, dem Arbeitnehmer möglichst den Einkommensausfall zu ersetzen, den er durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erleidet. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Abfertigungsvertrag, Höhe, Umfang, Ausmaß, Ende,
Beendigung, Fälligkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0028306
Dokumentnummer
JJR_19250117_OGH0002_0010OB00009_2500000_001