Rechtssatz RS0047425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047425
Entscheidungsdatum
01.03.2021
Rechtssatz
Einmalige Beträge, die vom Arbeitgeber des Arbeitsverhältnisses neben der nach dem Gesetz gebührenden Abfertigung bezahlt werden (hier: für die freiwillige Abfertigung, die Überbrückungshilfe und die Pensionsabfindung) sind so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des Arbeitseinkommens zufließenden Einkommens etwa der Betrag seines letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 28/94
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 28/94
- 3 Ob 308/98k
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
Auch; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T1)
- 6 Ob 229/01x
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 229/01x
Auch; Beisatz: Dies wird insbesondere in den Fällen einer relativ hohen Abfertigung und einem nicht ganz geringen Eigeneinkommen des Unterhaltspflichtigen vertreten, weil dann nicht davon auszugehen ist, dass die Abfertigung in einem kürzeren Zeitraum zur Gänze verbraucht wird. (T2)
- 7 Ob 211/02h
Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 211/02h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung. (T3)
- 7 Ob 291/05b
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
Auch; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T4)
- 1 Ob 38/09h
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 38/09h
Auch
- 4 Ob 144/16d
Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 144/16d
Auch
- 3 Ob 128/16v
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
Vgl auch
- 3 Ob 146/20x
Entscheidungstext OGH 01.03.2021 3 Ob 146/20x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047425
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0030OB00028_9400000_001