Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG) mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Die vom Rekursgericht behauptete (und auch in den Entscheidungen 7 Ob 550/93 und 3 Ob 308/98k konstatierte) Rechtsprechungsdivergenz liegt, wie der Oberste Gerichtshof zuletzt bereits wiederholt (1 Ob 21/98i, EvBl 1998/109; 7 Ob 232/01w) betont hat, in Wahrheit nicht vor bzw ist nur eine scheinbare:
Nach einhelliger Judikatur kommt es für die Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die jeweiligen Umstände des konkreten Falles an (RIS-Justiz RS0009667 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 229/01x; 3 Ob 97/01p; 3 Ob 279/01b). Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens (vgl etwa 3 Ob 308/98k; 6 Ob 229/01x; RIS-Justiz RS0047425) oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr (vgl 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 5 Ob 125/01w) oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum (vgl etwa 7 Ob 550/93, EFSlg 71.072 = ÖA 1994, 67/U 92 und 6 Ob 282/97g, EFSlg 83.457: vier Jahre) bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (1 Ob 504, 505/95; 1 Ob 224/98t, ÖA 1999, 120/U 269 = EFSlg 86.370). Ersteres, also die Aufteilung auf so viele Monate, als die Abfertigung dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist allerdings nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest in gewissem Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient (8 Ob 1562/91; 7 Ob 550/93 ua, RIS-Justiz RS0009667). Maßgebend für die Aufteilung einmaliger Zahlungen, wie insbesondere Abfertigungen, sind nach stRsp demnach die Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten (1 Ob 224/98t; 7 Ob 232/01w uva). Es handelt sich dabei also um eine Frage des konkreten Einzelfalles (1 Ob 504, 505/95; 5 Ob 125/01w; RIS-Justiz RS0047428), die die Vorinstanzen im vorliegenden Fall im Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst haben. Es erscheint durchaus sachgerecht, die vom Vater bezogene Abfertigung - wie vom Rekursgericht erläutert - so aufzuteilen, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird.Nach einhelliger Judikatur kommt es für die Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage auf die jeweiligen Umstände des konkreten Falles an (RIS-Justiz RS0009667 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 229/01x; 3 Ob 97/01p; 3 Ob 279/01b). Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens vergleiche etwa 3 Ob 308/98k; 6 Ob 229/01x; RIS-Justiz RS0047425) oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr vergleiche 1 Ob 683/90; 5 Ob 512/94; 5 Ob 125/01w) oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum vergleiche etwa 7 Ob 550/93, EFSlg 71.072 = ÖA 1994, 67/U 92 und 6 Ob 282/97g, EFSlg 83.457: vier Jahre) bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (1 Ob 504, 505/95; 1 Ob 224/98t, ÖA 1999, 120/U 269 = EFSlg 86.370). Ersteres, also die Aufteilung auf so viele Monate, als die Abfertigung dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, ist allerdings nur in jenen Fällen angemessen, in denen die Abfertigung zumindest in gewissem Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes dient (8 Ob 1562/91; 7 Ob 550/93 ua, RIS-Justiz RS0009667). Maßgebend für die Aufteilung einmaliger Zahlungen, wie insbesondere Abfertigungen, sind nach stRsp demnach die Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten (1 Ob 224/98t; 7 Ob 232/01w uva). Es handelt sich dabei also um eine Frage des konkreten Einzelfalles (1 Ob 504, 505/95; 5 Ob 125/01w; RIS-Justiz RS0047428), die die Vorinstanzen im vorliegenden Fall im Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst haben. Es erscheint durchaus sachgerecht, die vom Vater bezogene Abfertigung - wie vom Rekursgericht erläutert - so aufzuteilen, dass unter Bedachtnahme auf eine zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des dem Vater nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird.
Die Behauptung des Revisionsrekurswerbers (der weiterhin eine Aufteilung der Abfertigung auf nur drei Monate anstrebt bzw für angemessen erachtet), die Anrechnung der Abfertigung auf einen längeren Zeitraum werde nach der Judikatur (grundsätzlich) nur dann vorgenommen, wenn es sich um einen Abfertigungsanspruch anlässlich der Pensionierung handle, ist unrichtig. Nach der (bereits zitierten) oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr entscheidend, inwieweit die Abfertigung Überbrückungscharakter hat, oder bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu dienen soll, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen (an dem das unterhaltsberechtigte Kind partizipieren soll). Letzteres wird wohl in der Regel bei Pensionsabfertigungen, kann aber auch, wie der vorliegende Fall zeigt - zumindest teilweise - bei anderen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Abfertigungen der Fall sein (s etwa die dem vorliegenden Fall ganz vergleichbare Causa 7 Ob 232/01w).
Da die Frage des Anrechnungsmodus von Abfertigungen zufolge der dargestellten Einzelfallbezogenheit nur dann revisibel erscheint, wenn aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Korrektur vorinstanzlicher Entscheidungen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, eine solche erhebliche Fehlbeurteilung hier aber nicht erkannt werden kann, war der Revisionsrekurs des Vaters mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.Da die Frage des Anrechnungsmodus von Abfertigungen zufolge der dargestellten Einzelfallbezogenheit nur dann revisibel erscheint, wenn aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Korrektur vorinstanzlicher Entscheidungen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, eine solche erhebliche Fehlbeurteilung hier aber nicht erkannt werden kann, war der Revisionsrekurs des Vaters mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.