Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Nach herschender Rspr ist die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung - die (auch) Arbeitsentgelt ist (JBl 1986, 804; 3 Ob 28/94 = JBl 1994, 830; 3 Ob 183/94 mwN, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 76.707) - im allgemeinen (zu den Ausnahmen siehe 7 Ob 550/93 = ÖA 1994, 67) als einmalige Zahlung bei der Unterhaltsbemessung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (1 Ob 683/90 = RZ 1991/35 = EFSlg 62.144; JBl 1994, 830; 1 Ob 2266/96h = RZ 1997/64 ua). Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist nach stRspr jedenfalls stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen (8 Ob 1562/91; 5 Ob 512/94 = EFSlg 75.588; 1 Ob 504, 505/95 = ÖA 1995, 124; ÖA 1996, 64; RZ 1997/64 ua; RIS-Justiz RS0009667). Wenn die Abfertigung als gesetzlich gebührende einmalige Zahlung für den Unterhaltsschuldner reinen Überbrückungscharakter - bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes - hat und dabei den Einkommensverlust durch den Berufswechsel ausgleichen soll (RZ 1991/35; JBl 1994, 830; 4 Ob 2327/96a = ÖJZ-LSK 1997/180), so kann sie nach einhelliger Rspr des Obersten Gerichtshofs auf soviele Monate aufgeteilt werden, als sie Monatsentgelten entspricht (RZ 1991/35; ÖA 1994, 67; JBl 1994, 830; 5 Ob 1561/94 = EFSlg 74.302; EFSlg 76.707 ua; RIS-Justiz RS0050466).
Anders verhält es sich freilich, wenn dieser Überbrückungscharakter in seiner Bedeutung zurücktritt. Je höher die erlangten Abfertigungsbeträge sind, desto eher müssen sie über einen längeren Zeitraum angemessen verteilt werden, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden (ÖA 1994, 67; JBl 1994, 830; 6 Ob 18/98k), dienen doch beträchtliche Einmalzahlungen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, für einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Daran soll auch das unterhaltsberechtigte Kind im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilnehmen (ÖA 1995, 124). Bereits in der Entscheidung ÖA 1995, 124 ging es um eine hohe Abfertigung anläßlich des Übertritts des Unterhaltspflichtigen in den Ruhestand. Angesichts der nicht unbeträchtlichen monatlichen Pensionsbezüge des Vaters habe sich die Aufteilung der Abfertigung - wie dort ausgeführt wurde - zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren. Eine Abfertigung dient keiner bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht (8 Ob 1562/91; 6 Ob 18/98k). Nach Auffassung des erkennenden Senats tritt der Überbrückungscharakter einer Abfertigung auch dann in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, aber angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und mit keiner neuerlichen (unselbständigen) Beschäftigung, sei es auch mit einem zumutbaren geringeren Einkommen, mehr gerechnet werden kann. Auch in solchen Fällen ist die Abfertigung nicht auf so viele Monate, als sie Monatsentgelten entspricht, sondern auf so viele Monate aufzuteilen, als das der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Denn auch in einem solchen Fall steht die Vorsorge eines höheren Einkommens auf Lebenszeit, somit für einen längeren Zeitraum, eindeutig im Vordergrund, weil klar ist, daß der Unterhaltspflichtige nicht nochmals eine Abfertigung erreichen kann.
Da unter diesen Aspekten die bisherigen Verfahrensergebnisse zur abschließenden rechtlichen Beurteilung dieser Frage nicht ausreichen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und ist dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortgesetzten Verfahren wird dabei, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, besonderes Augenmerk auf die objektive Arbeitsmarktlage, das Alter des Unterhaltspflichtigen, die angesichts seiner Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit sowie auf ein allfällig zu erwartendes Einkommen des Vaters bei einer beruflichen Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater, dessen Ausbildung nach seinem Vorbringen (ON 802) erst im Jänner 2000 enden wird, zu richten sein. Zu berücksichtigen werden dabei auch die Ausbildungskosten des Vaters sein, falls er diese selbst zu tragen hat.
Demnach muß unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.