Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat erstmals den Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgegriffen, ohne dass dieses Prozesshindernis bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung gewesen wäre. In diesen Fällen ist § 519 Abs 1 ZPO analog anzuwenden und der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0116348). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist aber auch im Provisorialverfahren der Vollrekurs - ohne die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes bestehenden Beschränkungen gemäß § 528 ZPO - zulässig, hat doch das Rekursgericht durch die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Abweisung des Provisorialantrages den Rechtsschutz nach einem Sachantrag abschließend verweigert (1 Ob 18/06p mwN).Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat erstmals den Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgegriffen, ohne dass dieses Prozesshindernis bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung gewesen wäre. In diesen Fällen ist Paragraph 519, Absatz eins, ZPO analog anzuwenden und der Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0116348). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist aber auch im Provisorialverfahren der Vollrekurs - ohne die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes bestehenden Beschränkungen gemäß Paragraph 528, ZPO - zulässig, hat doch das Rekursgericht durch die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Abweisung des Provisorialantrages den Rechtsschutz nach einem Sachantrag abschließend verweigert (1 Ob 18/06p mwN).
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel im Rahmen der behaupteten Aktenwidrigkeit geltend, das Rekursgericht hätte aufgrund der Aktenlage davon ausgehen müssen, dass Alfred S***** seinerzeit rechtmäßig zum Großprior und damit Oberhaupt der Klägerin gewählt worden sei. Es hätte auch nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte durch eine nach CIC 1983 zuständige kirchliche Autorität zum ständigen oder interimistischen Vertreter der Klägerin berufen worden sei. In ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der von ihr eingeklagte Anspruch sei nicht im kanonischen, sondern im staatlichen Recht begründet und müsse deshalb dem staatlichen Rechtsweg zugänglich sein. Die Vermögensverwaltung gehöre nicht zum Bereich der inneren Angelegenheiten einer kirchlichen Vereinigung. Zu den inneren Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft seien nur jene Angelegenheiten zu zählen, welche den inneren Kern der kirchlichen Betätigung beträfen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären. Keine innerkirchliche Angelegenheit betreffe insbesondere das Verhältnis der Klägerin zu Dritten, etwa zum Österreichischen Patentamt, zu dem die Insignien und Gewänder der Klägerin herstellenden Juwelieren und Schneidern und zu sonstigen Dritten. Im Übrigen sei durch das Urteil des Ordensgerichtes der Klägerin vom 14. 6. 2006 der mit Beschluss des Kapitels vom 8. 9. 2005 ausgesprochene Ausschluss des Beklagten aus dem Orden der Klägerin rechtskräftig bestätigt worden und damit die kirchenrechtliche Vorfrage der fehlenden Vertretungsbefugnis des Beklagten für die Klägerin abschließend geklärt worden. Außerdem habe die Klägerin gemeinsam mit Alfred S***** als ihrem Großprior bei dem in kirchenrechtlichen Angelegenheiten der Klägerin jedenfalls in erster Instanz zuständigen Metropolitan- und Diözesangericht Wien eine Feststellungsklage eingebracht. Das Metropolitan- und Diözesangericht habe mit dem dem Revisionsrekurs der Klägerin angeschlossenen Schreiben vom 8. 9. 2006 nunmehr bestätigt, dass das Ordensgericht der Klägerin am 14. 6. 2006 eine endgültige Entscheidung betreffend die Mitgliedschaft der Beklagten getroffen habe und die am 27. 4. 2006 ausgestellte Bestätigung des erzbischöflichen Ordinariates Wien, welche die alleinige Vertretungsbefugnis des Beklagten für die Klägerin in Österreich nach außen bescheinige, durch die Entscheidung des Ordensgerichtes vom 14. 6. 2006 hinfällig und daher vom erzbischöflichen Ordinariat zu kassieren sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Zutreffend und im Rekursverfahren auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen hat das Erstgericht die Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit der Klägerin bejaht (vgl Aicher in Rummel, ABGB³ § 26 Rz 9 mwN).Zutreffend und im Rekursverfahren auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen hat das Erstgericht die Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit der Klägerin bejaht vergleiche Aicher in Rummel, ABGB³ Paragraph 26, Rz 9 mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat im Rahmen des zulässigen Revisionsrekurses der Klägerin nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu prüfen und von Amts wegen auch das Vorliegen allfälliger weiterer Nichtigkeitsgründe wahrzunehmen. So liegt ein Nichtigkeitsgrund insbesondere auch dann vor, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO). Die Frage, ob unter den Prozessvoraussetzungen eine Rangordnung besteht, tritt dann auf, wenn mehrere Prozessvoraussetzungen (im vorliegenden Fall die gesetzliche Vertretung und die Zulässigkeit des Rechtsweges) zweifelhaft sind. Da das Gesetz die Rangordnung der Prozessvoraussetzungen nicht ausdrücklich regelt, wird zum Teil die Meinung vertreten, alle Prozessvoraussetzungen seien gleichrangig. Das Gericht habe daher aus prozessökonomischen Gründen jene Prozessvoraussetzung zunächst zu prüfen, deren Mangel sich im Einzelfall am leichtesten feststellen lasse. Demgegenüber wird in der Lehre aber auch die Auffassung vertreten, dass eine Rangordnung für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen bestehe, die auch im Gesetz Deckung finde. Danach wäre das Vorliegen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung vor der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen (vgl Fasching, ZPR² Rz 736 f; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 Rz 381).Der Oberste Gerichtshof hat im Rahmen des zulässigen Revisionsrekurses der Klägerin nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu prüfen und von Amts wegen auch das Vorliegen allfälliger weiterer Nichtigkeitsgründe wahrzunehmen. So liegt ein Nichtigkeitsgrund insbesondere auch dann vor, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO). Die Frage, ob unter den Prozessvoraussetzungen eine Rangordnung besteht, tritt dann auf, wenn mehrere Prozessvoraussetzungen (im vorliegenden Fall die gesetzliche Vertretung und die Zulässigkeit des Rechtsweges) zweifelhaft sind. Da das Gesetz die Rangordnung der Prozessvoraussetzungen nicht ausdrücklich regelt, wird zum Teil die Meinung vertreten, alle Prozessvoraussetzungen seien gleichrangig. Das Gericht habe daher aus prozessökonomischen Gründen jene Prozessvoraussetzung zunächst zu prüfen, deren Mangel sich im Einzelfall am leichtesten feststellen lasse. Demgegenüber wird in der Lehre aber auch die Auffassung vertreten, dass eine Rangordnung für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen bestehe, die auch im Gesetz Deckung finde. Danach wäre das Vorliegen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung vor der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen vergleiche Fasching, ZPR² Rz 736 f; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts6 Rz 381).
Prüft man daher im Sinne der zuletzt dargestellten Auffassung zunächst das Vorliegen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Klägerin als juristische Person nach außen hin durch ihren Großprior als ihren gesetzlichen Vertreter rechtswirksam vertreten wird. Nach § 4 Abs 1 ZPO hat der gesetzliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis sowie eine im Einzelfall noch erforderliche besondere Ermächtigung zur Prozessführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten von ihm gesetzten Prozesshandlung urkundlich nachzuweisen. Man wird insbesondere bezüglich der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters eine urkundliche Nachweisung vernünftigerweise aber nur dort fordern können, wo Zweifel über die Vertretungsbefugnis auftauchen können. Eine Unterlassung des urkundlichen Nachweises der gesetzlichen Vertretungsbefugnis in diesen Fällen kann nicht zur sofortigen Zurückweisung der Klage bzw zur Unwirksamkeit der gesetzten Prozesshandlung führen, da das Gericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO von Amts wegen die notwendigen Aufträge zu erteilen hat, um die gesetzliche Vertretungsbefugnis klarzustellen (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 4 ZPO Rz 15).Prüft man daher im Sinne der zuletzt dargestellten Auffassung zunächst das Vorliegen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Klägerin als juristische Person nach außen hin durch ihren Großprior als ihren gesetzlichen Vertreter rechtswirksam vertreten wird. Nach Paragraph 4, Absatz eins, ZPO hat der gesetzliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis sowie eine im Einzelfall noch erforderliche besondere Ermächtigung zur Prozessführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten von ihm gesetzten Prozesshandlung urkundlich nachzuweisen. Man wird insbesondere bezüglich der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters eine urkundliche Nachweisung vernünftigerweise aber nur dort fordern können, wo Zweifel über die Vertretungsbefugnis auftauchen können. Eine Unterlassung des urkundlichen Nachweises der gesetzlichen Vertretungsbefugnis in diesen Fällen kann nicht zur sofortigen Zurückweisung der Klage bzw zur Unwirksamkeit der gesetzten Prozesshandlung führen, da das Gericht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO von Amts wegen die notwendigen Aufträge zu erteilen hat, um die gesetzliche Vertretungsbefugnis klarzustellen (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 4, ZPO Rz 15).
Nach § 41 Abs 1 JN ist, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gericht anhängig wird, von Amts wegen die Zuständigkeit zu prüfen. Diese Prüfung hat gemäß § 41 Abs 2 JN aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind. Diese Vorschrift des § 41 Abs 2 JN bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren (RIS-Justiz RS0046200). Wird vom Beklagten die Unzuständigkeitseinrede erhoben, ist in der Regel nicht mehr nur von den zuständigkeitsbegründenden Tatsachenbehauptungen des Klägers auszugehen, sondern es sind auch die vom Beklagten in der Einrede vorgebrachten Umstände zu prüfen. Eine solche materielle Prüfung hat allerdings dann zu unterbleiben, wenn die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen sind. In einem solchen Fall hat die Entscheidung über die Zuständigkeit nur aufgrund jener Tatsachenbehauptungen zu erfolgen, auf welche der Kläger sein Begehren stützt. Begründen schon diese Klagsangaben die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht, dann ist die Klage zurückzuweisen. Begründen sie die Zuständigkeit, erweisen sie sich aber im Verlauf des Verfahrens als unrichtig, dann ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen (Ballon in Fasching² I § 41 JN Rz 11; Mayr in Rechberger, ZPO² § 41 JN Rz 4; Klauser/Kodek, ZPO16 § 41 JN E 6 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0056159; RS0050455; RS0046201 ua). Diese Judikatur wird vor allem damit begründet, dass die Zuständigkeitsprüfung nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet werden soll (6 Ob 148/04i; 4 Ob 298/02f ua); das Gericht andernfalls, wenn sich im Zuge des Beweisverfahrens das Nichtvorliegen der doppelrelevanten Tatsachen herausstellt, niemals eine - einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehende - meritorische Klagsabweisung, sondern stets nur eine Zurückweisung aussprechen könnte (6 Ob 190/05t) und die vom Beklagten in seiner Unzuständigkeitseinrede erhobenen Behauptungen, die zugleich das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs belegen sollen, eine Sachentscheidung über die Berechtigung des Klagebegehrens erfordern (5 Ob 274/02h).Nach Paragraph 41, Absatz eins, JN ist, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gericht anhängig wird, von Amts wegen die Zuständigkeit zu prüfen. Diese Prüfung hat gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind. Diese Vorschrift des Paragraph 41, Absatz 2, JN bezieht sich auf die erste amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor Einbeziehung des Beklagten in das Verfahren (RIS-Justiz RS0046200). Wird vom Beklagten die Unzuständigkeitseinrede erhoben, ist in der Regel nicht mehr nur von den zuständigkeitsbegründenden Tatsachenbehauptungen des Klägers auszugehen, sondern es sind auch die vom Beklagten in der Einrede vorgebrachten Umstände zu prüfen. Eine solche materielle Prüfung hat allerdings dann zu unterbleiben, wenn die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen sind. In einem solchen Fall hat die Entscheidung über die Zuständigkeit nur aufgrund jener Tatsachenbehauptungen zu erfolgen, auf welche der Kläger sein Begehren stützt. Begründen schon diese Klagsangaben die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht, dann ist die Klage zurückzuweisen. Begründen sie die Zuständigkeit, erweisen sie sich aber im Verlauf des Verfahrens als unrichtig, dann ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen (Ballon in Fasching² I Paragraph 41, JN Rz 11; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 41, JN Rz 4; Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 41, JN E 6 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0056159; RS0050455; RS0046201 ua). Diese Judikatur wird vor allem damit begründet, dass die Zuständigkeitsprüfung nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet werden soll (6 Ob 148/04i; 4 Ob 298/02f ua); das Gericht andernfalls, wenn sich im Zuge des Beweisverfahrens das Nichtvorliegen der doppelrelevanten Tatsachen herausstellt, niemals eine - einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehende - meritorische Klagsabweisung, sondern stets nur eine Zurückweisung aussprechen könnte (6 Ob 190/05t) und die vom Beklagten in seiner Unzuständigkeitseinrede erhobenen Behauptungen, die zugleich das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs belegen sollen, eine Sachentscheidung über die Berechtigung des Klagebegehrens erfordern (5 Ob 274/02h).
Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob Alfred S***** (weiterhin) Großprior der Klägerin ist, diese daher rechtswirksam vertreten und im Rahmen seiner Vertretungsmacht auch wirksam Prozessvollmacht erteilen kann oder ob (nunmehr) der Beklagte Großprior der Klägerin ist, sowohl für die Frage der gesetzlichen Vertretung der Klägerin als auch für die Berechtigung des im Sicherungsverfahren und im Hauptverfahren von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsbegehrens von Bedeutung. Es liegt daher eine sogenannte „doppelrelevante" Tatsache vor, aus der sich sowohl die Beurteilung der Frage der gesetzlichen Vertretung der Klägerin als auch die Begründetheit ihres Anspruches ableiten lässt. Aus den oben dargestellten Erwägungen der Judikatur zu den sogenannten „doppelrelevanten" Tatsachen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage erscheint es nach Auffassung des erkennenden Senates geboten, diese Grundsätze im vorliegenden Fall auch auf die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung (§ 4 ZPO) anzuwenden, zumal sich die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Sinn des § 41 JN nicht nur auf die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern auch auf das Vorliegen aller anderen Prozessvoraussetzungen zu erstrecken hat (Ballon aaO § 41 JN Rz 2). In diesem Sinne wird von Lehre und Rechtsprechung auch der Grundsatz, wonach eine Wahrnehmung des Mangels der Zulässigkeit des Rechtsweges und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht mehr möglich ist, wenn bereits eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung erfolgt ist (§ 42 Abs 3 JN), wegen der insoweit vergleichbaren Situation auf alle Prozesshindernisse ausgedehnt (Klauser/Kodek aaO § 41 JN E 24 ff mwN). Es muss daher auch im vorliegenden Fall die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens für die Prüfung der notwendigen gesetzlichen Vertretung der Klägerin ausreichen.Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob Alfred S***** (weiterhin) Großprior der Klägerin ist, diese daher rechtswirksam vertreten und im Rahmen seiner Vertretungsmacht auch wirksam Prozessvollmacht erteilen kann oder ob (nunmehr) der Beklagte Großprior der Klägerin ist, sowohl für die Frage der gesetzlichen Vertretung der Klägerin als auch für die Berechtigung des im Sicherungsverfahren und im Hauptverfahren von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsbegehrens von Bedeutung. Es liegt daher eine sogenannte „doppelrelevante" Tatsache vor, aus der sich sowohl die Beurteilung der Frage der gesetzlichen Vertretung der Klägerin als auch die Begründetheit ihres Anspruches ableiten lässt. Aus den oben dargestellten Erwägungen der Judikatur zu den sogenannten „doppelrelevanten" Tatsachen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage erscheint es nach Auffassung des erkennenden Senates geboten, diese Grundsätze im vorliegenden Fall auch auf die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung (Paragraph 4, ZPO) anzuwenden, zumal sich die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Sinn des Paragraph 41, JN nicht nur auf die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern auch auf das Vorliegen aller anderen Prozessvoraussetzungen zu erstrecken hat (Ballon aaO Paragraph 41, JN Rz 2). In diesem Sinne wird von Lehre und Rechtsprechung auch der Grundsatz, wonach eine Wahrnehmung des Mangels der Zulässigkeit des Rechtsweges und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht mehr möglich ist, wenn bereits eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung erfolgt ist (Paragraph 42, Absatz 3, JN), wegen der insoweit vergleichbaren Situation auf alle Prozesshindernisse ausgedehnt (Klauser/Kodek aaO Paragraph 41, JN E 24 ff mwN). Es muss daher auch im vorliegenden Fall die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens für die Prüfung der notwendigen gesetzlichen Vertretung der Klägerin ausreichen.
Im gegenständlichen Fall wurde nach der Behauptung der Klägerin Alfred S***** am 29. 11. 2003 in die Funktion eines Oberhauptes der Klägerin mit dem Titel „Großprior" gewählt und ist daher zur alleinigen Vertretung der Klägerin nach außen befugt. Nach dem maßgebenden Vorbringen der Klägerin hat Alfred S***** sein Amt bisher nicht zurückgelegt und wurde auch nicht von den Mitgliedern der Klägerin oder von einem anderen kirchenrechtlich dazu befugten Organ aus seinem Amt abberufen. Die Klägerin hat somit ausreichend Tatsachen vorgetragen, aus denen das Vertretungsrecht des Alfred S***** für die Klägerin im Sinne der oben dargelegten Ausführungen abgeleitet werden kann. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden gesetzlichen Vertretung (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) liegt daher ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht vor.Im gegenständlichen Fall wurde nach der Behauptung der Klägerin Alfred S***** am 29. 11. 2003 in die Funktion eines Oberhauptes der Klägerin mit dem Titel „Großprior" gewählt und ist daher zur alleinigen Vertretung der Klägerin nach außen befugt. Nach dem maßgebenden Vorbringen der Klägerin hat Alfred S***** sein Amt bisher nicht zurückgelegt und wurde auch nicht von den Mitgliedern der Klägerin oder von einem anderen kirchenrechtlich dazu befugten Organ aus seinem Amt abberufen. Die Klägerin hat somit ausreichend Tatsachen vorgetragen, aus denen das Vertretungsrecht des Alfred S***** für die Klägerin im Sinne der oben dargelegten Ausführungen abgeleitet werden kann. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden gesetzlichen Vertretung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) liegt daher ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der Klägerin nicht vor.
Im Folgenden ist nunmehr zu prüfen, ob der vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO) vorliegt.Im Folgenden ist nunmehr zu prüfen, ob der vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO) vorliegt.
Gemäß § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Ob der Rechtsweg zulässig ist, hängt also davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und - falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - dass dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich den Gerichten entzogen ist (RIS-Justiz RS0045452). Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der behauptete Sachverhalt in der Klage maßgebend (RIS-Justiz RS0045584).Gemäß Paragraph eins, JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Ob der Rechtsweg zulässig ist, hängt also davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und - falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird - dass dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich den Gerichten entzogen ist (RIS-Justiz RS0045452). Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der behauptete Sachverhalt in der Klage maßgebend (RIS-Justiz RS0045584).
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist an sich unzweifelhaft eine bürgerliche Rechtssache. Zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen sind mangels gegenteiliger Anordnung die Gerichte berufen. Gemäß Art 15 StGG ordnet und verwaltet allerdings jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig. In diese darf daher weder durch Gesetz noch durch Akte der Vollziehung eingegriffen werden (vgl VfSlg 16.395 uva).Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist an sich unzweifelhaft eine bürgerliche Rechtssache. Zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen sind mangels gegenteiliger Anordnung die Gerichte berufen. Gemäß Artikel 15, StGG ordnet und verwaltet allerdings jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig. In diese darf daher weder durch Gesetz noch durch Akte der Vollziehung eingegriffen werden vergleiche VfSlg 16.395 uva).
In Bezug auf diese inneren Angelegenheiten der Kirche ist somit auch der Rechtsweg ausgeschlossen. Lehre und Judikatur sind sich darüber weitgehend einig, dass zu den inneren Angelegenheiten jene zu zählen sind, die den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Kirchen und Religionsgesellschaften in der Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären (SZ 69/53, SZ 60/80, SZ 60/138 mwN ua). Wenn auch wiederholt betont wurde, dass die Abgrenzung, was zu den inneren Angelegenheiten zählt, Schwierigkeiten bereite (SZ 60/138) und dieser Bereich nicht erschöpfend aufgezählt werden könne (SZ 60/80, SZ 47/135 mit ausführlicher Darstellung der Lehre), so besteht doch Übereinstimmung dahin, dass zu den inneren Angelegenheiten auch die Verfassung und innere Organisation der Kirche, etwa die Einrichtung und Abschaffung von Ämtern, die Abberufung von Ämtern oder die Art der Amtsführung gehören (SZ 69/53, SZ 61/96, SZ 60/80 mwN ua; RIS-Justiz RS0073133), zumal das Bestehen einer inneren Organisation Voraussetzung für die Ausübung der Selbstverwaltung ist. Zu der Frage der inneren Organisation gehören daher alle Fragen, die mit der Begründung und dem Verlust von Organstellungen zusammenhängen (E. Melichar, Die verfassungsrechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften in JBl 1957, 57 ff und 123 ff [124]).
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Kern geltend, dass der Beklagte nicht ihr (nach außen vertretungsbefugtes) Organ sei und dass er daher die mit einer solchen Organstellung verbundene Tätigkeiten zu unterlassen habe. Bei der Frage der Bestellung der Funktionsträger der Klägerin und damit auch bezüglich der Frage der Organstellung des Beklagten handelt es sich nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes um innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung, in welche ein Eingreifen des Staates und damit auch der Gerichte unzulässig ist. Die strittige Frage der Organstellung des Beklagten ist daher im innerkirchlichen Bereich zu klären. Nach Ansicht des erkennenden Senates würde aber auch die von der Klägerin angestrebte Untersagung der aus der, wie dargelegt vom Gericht nicht überprüfbaren, Organstellung des Beklagten erfließenden Tätigkeiten im Rahmen seiner kirchlichen Funktion einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung bedeuten (vgl auch 2 Ob 589/86). Diesem innerkirchlichen Bereich muss im vorliegenden Fall nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes auch die mit der strittigen Organstellung des Beklagten untrennbar verbundene Vermögensverwaltung zugerechnet werden (vgl auch Kalb/Potz/Schinkele, Rechtsgeschäfte mit kirchlichen juristischen Personen, öarr 2001, 353 ff; J. Schima jun., Die gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat, ÖJZ 1965, 533 ff [538]; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte 414 ua). Denn auch die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der kirchlichen Rechtssubjekte erfolgt durch die nach dem Kirchenrecht dazu berufenen Organe (Klauser/Kodek aaO § 6 ZPO E 15 mwN). Weiters ist in diesem Zusammenhang die gebotene Unterordnung jeder Vermögensverwaltung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft unter die Zielsetzung einer Beförderung der rein innerkirchlichen Anliegen, um deretwillen der Staat für seinen Bereich die Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommen hat, zu berücksichtigen. Dass die Normen über die Vertretung nach außen auch Auswirkungen auf außerhalb der Kirche bzw Religionsgesellschaft stehende Personen haben, weil diese nur Rechte aus Rechtshandlungen von Organen erwerben können, daher die Rechtswirkung der betreffenden Handlung davon abhängig ist, dass die Normen über die Begründung der Organstellung eingehalten wurden, ändert entgegen der Ansicht der Klägerin daran nichts. Es handelt sich hier nämlich nur um eine Reflexwirkung der Norm über die Organstellung, wie sie bei derartigen Normen gegenüber dem Empfänger von Willenserklärungen stets eintritt. Der unmittelbare Inhalt der Norm erschöpft sich in der Aussage, dass das Handeln einer natürlichen Person der Kirche bzw einer rechtsfähigen kirchlichen Vereinigung als eigenes Handeln zuzurechnen ist. Im Übrigen wird der Dritte ohnedies in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand nach den Regeln des bürgerlichen Rechts geschützt (vgl E. Melichar, Die verfassungsrechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, JBl 1957, 57 ff und 123 ff [125]).Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Kern geltend, dass der Beklagte nicht ihr (nach außen vertretungsbefugtes) Organ sei und dass er daher die mit einer solchen Organstellung verbundene Tätigkeiten zu unterlassen habe. Bei der Frage der Bestellung der Funktionsträger der Klägerin und damit auch bezüglich der Frage der Organstellung des Beklagten handelt es sich nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes um innere Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung, in welche ein Eingreifen des Staates und damit auch der Gerichte unzulässig ist. Die strittige Frage der Organstellung des Beklagten ist daher im innerkirchlichen Bereich zu klären. Nach Ansicht des erkennenden Senates würde aber auch die von der Klägerin angestrebte Untersagung der aus der, wie dargelegt vom Gericht nicht überprüfbaren, Organstellung des Beklagten erfließenden Tätigkeiten im Rahmen seiner kirchlichen Funktion einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche bzw kirchlichen Vereinigung bedeuten vergleiche auch 2 Ob 589/86). Diesem innerkirchlichen Bereich muss im vorliegenden Fall nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes auch die mit der strittigen Organstellung des Beklagten untrennbar verbundene Vermögensverwaltung zugerechnet werden vergleiche auch Kalb/Potz/Schinkele, Rechtsgeschäfte mit kirchlichen juristischen Personen, öarr 2001, 353 ff; J. Schima jun., Die gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat, ÖJZ 1965, 533 ff [538]; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte 414 ua). Denn auch die Verwaltung und Vertretung des Vermögens der kirchlichen Rechtssubjekte erfolgt durch die nach dem Kirchenrecht dazu berufenen Organe (Klauser/Kodek aaO Paragraph 6, ZPO E 15 mwN). Weiters ist in diesem Zusammenhang die gebotene Unterordnung jeder Vermögensverwaltung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft unter die Zielsetzung einer Beförderung der rein innerkirchlichen Anliegen, um deretwillen der Staat für seinen Bereich die Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommen hat, zu berücksichtigen. Dass die Normen über die Vertretung nach außen auch Auswirkungen auf außerhalb der Kirche bzw Religionsgesellschaft stehende Personen haben, weil diese nur Rechte aus Rechtshandlungen von Organen erwerben können, daher die Rechtswirkung der betreffenden Handlung davon abhängig ist, dass die Normen über die Begründung der Organstellung eingehalten wurden, ändert entgegen der Ansicht der Klägerin daran nichts. Es handelt sich hier nämlich nur um eine Reflexwirkung der Norm über die Organstellung, wie sie bei derartigen Normen gegenüber dem Empfänger von Willenserklärungen stets eintritt. Der unmittelbare Inhalt der Norm erschöpft sich in der Aussage, dass das Handeln einer natürlichen Person der Kirche bzw einer rechtsfähigen kirchlichen Vereinigung als eigenes Handeln zuzurechnen ist. Im Übrigen wird der Dritte ohnedies in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand nach den Regeln des bürgerlichen Rechts geschützt vergleiche , E. Melichar, Die verfassungsrechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, JBl 1957, 57 ff und 123 ff [125]).
Die zwischen den Parteien strittige Frage der Organstellung und Vertretungsbefugnis des Beklagten ist daher Bestandteil des Bereiches der inneren Angelegenheiten und somit nicht durch staatliche Gerichte, sondern ausschließlich durch die dazu berufenen kirchlichen Instanzen zu lösen. Soweit die Klägerin geltend macht, das Rekursgericht hätte davon ausgehen müssen, dass diese Frage innerkirchlich im Sinne ihres Prozessstandpunktes bereits endgültig entschieden worden sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes bezüglich der Organstellung und Vertretungsbefugnis des Beklagten nach dem maßgeblichen kirchlichen Recht eine noch ungeklärte Rechtslage vor. Es lag damals zwar bereits das Urteil des Ordensgerichtes der Klägerin vom 14. 6. 2006 vor, wonach der Beklagte mit Beschluss des Kapitels vom 8. 9. 2005 rechtswirksam aus dem Orden der Klägerin ausgeschlossen worden sei, andererseits lag aber auch die Bestätigung des erzbischöflichen Ordinariates der Erzdiözese Wien vom 27. 4. 2006 vor, wonach der Beklagte zur alleinigen Vertretung der Klägerin nach außen befugt sei. Es kann im Sinne der dargelegten Ausführungen jedenfalls nicht Aufgabe staatlicher Instanzen sein, diese unterschiedlichen kirchlichen Rechtsauffassungen zu überprüfen oder eine davon abweichende eigene Rechtsauffassung an die Stelle der kirchlichen zu setzen. Wie die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs selbst einräumt, ist das Metropolitan- und Diözesangericht Wien in kirchenrechtlichen Angelegenheiten der Klägerin jedenfalls in erster Instanz zuständig. Die Klägerin hat daher nach ihrem eigenen Vorbringen gemeinsam mit Alfred S***** eine entsprechende Feststellungsklage beim Metropolitan- und Diözesangericht Wien eingebracht. Die Vorlage des Schreibens des Metropolitan- und Diözesangerichtes Wien vom 8. 9. 2006 im Revisionsrekurs der Klägerin verstößt jedoch gegen das Neuerungsverbot und ist daher nicht beachtlich. Es ist zwar richtig, dass Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände wie Prozessvoraussetzungen (hier: Zulässigkeit des Rechtsweges) betreffen, nicht dem Neuerungsverbot unterliegen. Gemäß § 42 Abs 1 JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen trotz gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine a limine-Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (hier: Zulässigkeit des Rechtsweges) vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen (7 Ob 47/04v mwN; Klauser/Kodek aaO § 42 JN E 20 ua). Auf das erst nach der Beschlussfassung des Rekursgerichtes ausgestellte Schreiben des Metropolitan- und Diözesangerichtes Wien vom 8. 9. 2006 ist somit nicht Bedacht zu nehmen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Schreiben vom 8. 9. 2006 überhaupt um eine für die Gerichte verbindliche Entscheidung der Frage, wer vertretungsbefugtes Organ („Großprior") der Klägerin ist, durch die dafür zuständige Kirchenbehörde handelt.Die zwischen den Parteien strittige Frage der Organstellung und Vertretungsbefugnis des Beklagten ist daher Bestandteil des Bereiches der inneren Angelegenheiten und somit nicht durch staatliche Gerichte, sondern ausschließlich durch die dazu berufenen kirchlichen Instanzen zu lösen. Soweit die Klägerin geltend macht, das Rekursgericht hätte davon ausgehen müssen, dass diese Frage innerkirchlich im Sinne ihres Prozessstandpunktes bereits endgültig entschieden worden sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes bezüglich der Organstellung und Vertretungsbefugnis des Beklagten nach dem maßgeblichen kirchlichen Recht eine noch ungeklärte Rechtslage vor. Es lag damals zwar bereits das Urteil des Ordensgerichtes der Klägerin vom 14. 6. 2006 vor, wonach der Beklagte mit Beschluss des Kapitels vom 8. 9. 2005 rechtswirksam aus dem Orden der Klägerin ausgeschlossen worden sei, andererseits lag aber auch die Bestätigung des erzbischöflichen Ordinariates der Erzdiözese Wien vom 27. 4. 2006 vor, wonach der Beklagte zur alleinigen Vertretung der Klägerin nach außen befugt sei. Es kann im Sinne der dargelegten Ausführungen jedenfalls nicht Aufgabe staatlicher Instanzen sein, diese unterschiedlichen kirchlichen Rechtsauffassungen zu überprüfen oder eine davon abweichende eigene Rechtsauffassung an die Stelle der kirchlichen zu setzen. Wie die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs selbst einräumt, ist das Metropolitan- und Diözesangericht Wien in kirchenrechtlichen Angelegenheiten der Klägerin jedenfalls in erster Instanz zuständig. Die Klägerin hat daher nach ihrem eigenen Vorbringen gemeinsam mit Alfred S***** eine entsprechende Feststellungsklage beim Metropolitan- und Diözesangericht Wien eingebracht. Die Vorlage des Schreibens des Metropolitan- und Diözesangerichtes Wien vom 8. 9. 2006 im Revisionsrekurs der Klägerin verstößt jedoch gegen das Neuerungsverbot und ist daher nicht beachtlich. Es ist zwar richtig, dass Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände wie Prozessvoraussetzungen (hier: Zulässigkeit des Rechtsweges) betreffen, nicht dem Neuerungsverbot unterliegen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen trotz gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine a limine-Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (hier: Zulässigkeit des Rechtsweges) vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen (7 Ob 47/04v mwN; Klauser/Kodek aaO Paragraph 42, JN E 20 ua). Auf das erst nach der Beschlussfassung des Rekursgerichtes ausgestellte Schreiben des Metropolitan- und Diözesangerichtes Wien vom 8. 9. 2006 ist somit nicht Bedacht zu nehmen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Schreiben vom 8. 9. 2006 überhaupt um eine für die Gerichte verbindliche Entscheidung der Frage, wer vertretungsbefugtes Organ („Großprior") der Klägerin ist, durch die dafür zuständige Kirchenbehörde handelt.
Da somit diese auch für das Provisorialverfahren entscheidungswesentliche Frage der Organstellung für die Klägerin durch die zuständigen kirchlichen Instanzen zu klären ist, wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges vom Rekursgericht mit Recht verneint.
Der Revisionsrekurs der Klägerin musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 402 Abs 4, § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.