Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Berufungs- bzw Rekursgericht hat erstmals den Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs aufgegriffen, ohne dass dieses Prozesshindernis bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung gewesen wäre. In diesen Fällen ist § 519 Abs 1 ZPO analog anzuwenden und der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0116348). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist aber auch im Provisorialverfahren der Vollrekurs - ohne die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bestehenden Beschränkungen gemäß § 528 ZPO - zulässig, hat doch das Rekursgericht durch die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Abweisung des Provisorialantrags den Rechtsschutz nach einem Sachantrag abschließend verweigert (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, Rz 21 f zu § 519 ZPO mwN).Das Berufungs- bzw Rekursgericht hat erstmals den Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs aufgegriffen, ohne dass dieses Prozesshindernis bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung gewesen wäre. In diesen Fällen ist Paragraph 519, Absatz eins, ZPO analog anzuwenden und der Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0116348). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist aber auch im Provisorialverfahren der Vollrekurs - ohne die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bestehenden Beschränkungen gemäß Paragraph 528, ZPO - zulässig, hat doch das Rekursgericht durch die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Abweisung des Provisorialantrags den Rechtsschutz nach einem Sachantrag abschließend verweigert (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1, Rz 21 f zu Paragraph 519, ZPO mwN).
Gem. § 49 Abs 2 erster Satz UG 2002 haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftunsgesetzes für die von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen Personen im Auftrag der Universität auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden. Es haften dem Geschädigten weder die Universität noch diejenige oder derjenige, die oder der den Schaden zugefügt hat (§ 49 Abs 2 letzter Satz UG). Diese Bestimmung stellt somit ausdrücklich klar, dass im Fall der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben weder die Universität selbst noch ihre Organwalter dem Geschädigten haften (Krejci, Haftungsfragen zu Universitätsgesetz 2002, 37). Entscheidungswesentlich ist demnach, ob die Beklagten in Wahrnehmung hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Aufgaben tätig wurden: Zu beurteilen ist eine vom Erstbeklagten veranlasste Presseaussendung, also ein „neutrales", nicht schon durch die Rechtsordnung in einer bestimmten Rechtsform geregeltes, nach außen in Erscheinung tretendes tatsächliches Verhalten, das in gleicher Weise sowohl in der Hoheitsals auch in der Privatwirtschaftsverwaltung vorkommen kann. Die Zuordnung solcher Realakte zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung wird nach der Rechtsprechung durch deren Zugehörigkeit zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen, wobei der hinreichend enge innere und äußere Zusammenhang des Realakts zu einer bestimmten Materie entscheidend ist. Das Vorliegen von Hoheitsverwaltung wird dann bejaht, wenn der Realakt einen solchen Zusammenhang mit der Aufgabe staatlicher Vollziehung hat, die ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind doch dann alle mit deren Besorgung verbundenen - auch rein tatsächlichen Verhaltensweisen - solche in Vollziehung der Gesetze (Mader in Schwimann, ABGB3, § 1 AHG Rz 27; 1 Ob 306/98a; SZ 64/85; SZ 60/156). Demgemäß wird ein nach Sachgesichtspunkten verknüpfter und der Vollziehung einer bestimmten Verwaltungsmaterie dienender Tätigkeitsbereich, der in seinem Kern der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient, einheitlich als hoheitlich angesehen (1 Ob 306/98a). Dies gilt selbst dann, wenn ein Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen wäre, also bei Befugnis- oder Zuständigkeitsüberschreitung (SZ 54/171 ua), ja sogar bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Handlungen (SZ 54/109; Mader aaO). Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden, etwa wenn das Organ als Privatperson tätig wird (SZ 55/82). Diese Grundsätze gelten auch bei „Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe". Entscheidend ist hier, ob die in der Presseaussendung enthaltene (behauptetermaßen falsche) Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. Nicht maßgeblich ist, ob die Tatsachenmitteilung ein Teil eines hoheitlichen Aktes im engeren Sinn ist (1 Ob 303/97h; 1 Ob 140/98i; 1 Ob 306/98a).Gem. Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz UG 2002 haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftunsgesetzes für die von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen Personen im Auftrag der Universität auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden. Es haften dem Geschädigten weder die Universität noch diejenige oder derjenige, die oder der den Schaden zugefügt hat (Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz UG). Diese Bestimmung stellt somit ausdrücklich klar, dass im Fall der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben weder die Universität selbst noch ihre Organwalter dem Geschädigten haften (Krejci, Haftungsfragen zu Universitätsgesetz 2002, 37). Entscheidungswesentlich ist demnach, ob die Beklagten in Wahrnehmung hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Aufgaben tätig wurden: Zu beurteilen ist eine vom Erstbeklagten veranlasste Presseaussendung, also ein „neutrales", nicht schon durch die Rechtsordnung in einer bestimmten Rechtsform geregeltes, nach außen in Erscheinung tretendes tatsächliches Verhalten, das in gleicher Weise sowohl in der Hoheitsals auch in der Privatwirtschaftsverwaltung vorkommen kann. Die Zuordnung solcher Realakte zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung wird nach der Rechtsprechung durch deren Zugehörigkeit zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen, wobei der hinreichend enge innere und äußere Zusammenhang des Realakts zu einer bestimmten Materie entscheidend ist. Das Vorliegen von Hoheitsverwaltung wird dann bejaht, wenn der Realakt einen solchen Zusammenhang mit der Aufgabe staatlicher Vollziehung hat, die ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind doch dann alle mit deren Besorgung verbundenen - auch rein tatsächlichen Verhaltensweisen - solche in Vollziehung der Gesetze (Mader in Schwimann, ABGB3, Paragraph eins, AHG Rz 27; 1 Ob 306/98a; SZ 64/85; SZ 60/156). Demgemäß wird ein nach Sachgesichtspunkten verknüpfter und der Vollziehung einer bestimmten Verwaltungsmaterie dienender Tätigkeitsbereich, der in seinem Kern der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient, einheitlich als hoheitlich angesehen (1 Ob 306/98a). Dies gilt selbst dann, wenn ein Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen wäre, also bei Befugnis- oder Zuständigkeitsüberschreitung (SZ 54/171 ua), ja sogar bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Handlungen (SZ 54/109; Mader aaO). Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden, etwa wenn das Organ als Privatperson tätig wird (SZ 55/82). Diese Grundsätze gelten auch bei „Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe". Entscheidend ist hier, ob die in der Presseaussendung enthaltene (behauptetermaßen falsche) Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. Nicht maßgeblich ist, ob die Tatsachenmitteilung ein Teil eines hoheitlichen Aktes im engeren Sinn ist (1 Ob 303/97h; 1 Ob 140/98i; 1 Ob 306/98a).
Dass die Presseaussendung sowohl vom Inhalt her als auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach vom Erstbeklagten nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Rektor und Sprecher des Rektorats der zweitbeklagten Universität veranlasst wurde, wird vom Rekurswerber nicht in Zweifel gezogen. Der ausreichend enge innere und äußere Zusammenhang zwischen der vom Erstbeklagten in seiner dienstlichen Funktion auszuübenden Hoheitsgewalt und der Presseaussendung ist an folgenden gesetzlichen Regelungen zu messen:
Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts (§ 1 UG), ihre Rechtsform ist die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 4 UG). Sie haben die im § 3 UG genannten Aufgaben, insbesondere Lehr- und Forschungsaufgaben - also im Wesentlichen im Allgemeininteresse liegende öffentliche Aufgaben - wahrzunehmen (Mayer in Mayer, Kommentar zum UG 2002, § 2 IV) und dabei die in § 2 UG genannten „leitenden Grundsätze" - unter anderem jenen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung - zu beachten. Zu den Aufgaben der Universität gehört auch die Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten (§ 3 Z 11 UG). Eines der obersten Organe der Universität ist gemäß § 20 Abs 1 UG das Rektorat (als Kollegialorgan). Es leitet die Universität und vertritt sie nach außen; es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das UG nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Seine Kompetenzen sind im § 22 Abs 1 UG demonstrativ aufgezählt; weitere ergeben sich aus § 15 Abs 1 UG: Nach dieser Bestimmung hat das Rektorat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und den Haushalt der Universität mit entsprechender Sorgfalt zu führen. Dem Rektorat als zentralem Leitungsorgan unterstehen alle Einrichtungen der Universität; es kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen seiner Auffassung nach im Widerpruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, sodass ihm auch die Rechtsaufsicht zukommt (Mayer, aaO § 22 II 2). Daraus ergibt sich, dass alle Organisationseinheiten - mit Ausnahme der anderen obersten Leitungsorgane - dem Rektorat unterstehen. Dies bedeutet, dass das Rektorat weisungsbefugt ist und die Letztverantwortung für die Tätigkeit aller nachgeordneten Einrichtungen trägt (Mayer, aaO § 22 II1). Von den Kompetenzen des Rektorats sind jene Kompetenzen zu unterscheiden, die dem Rektor bzw der Rektorin als monokratischemUniversitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts (Paragraph eins, UG), ihre Rechtsform ist die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Paragraph 4, UG). Sie haben die im Paragraph 3, UG genannten Aufgaben, insbesondere Lehr- und Forschungsaufgaben - also im Wesentlichen im Allgemeininteresse liegende öffentliche Aufgaben - wahrzunehmen (Mayer in Mayer, Kommentar zum UG 2002, Paragraph 2, römisch vier) und dabei die in Paragraph 2, UG genannten „leitenden Grundsätze" - unter anderem jenen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung - zu beachten. Zu den Aufgaben der Universität gehört auch die Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten (Paragraph 3, Ziffer 11, UG). Eines der obersten Organe der Universität ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, UG das Rektorat (als Kollegialorgan). Es leitet die Universität und vertritt sie nach außen; es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das UG nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Seine Kompetenzen sind im Paragraph 22, Absatz eins, UG demonstrativ aufgezählt; weitere ergeben sich aus Paragraph 15, Absatz eins, UG: Nach dieser Bestimmung hat das Rektorat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und den Haushalt der Universität mit entsprechender Sorgfalt zu führen. Dem Rektorat als zentralem Leitungsorgan unterstehen alle Einrichtungen der Universität; es kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen seiner Auffassung nach im Widerpruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, sodass ihm auch die Rechtsaufsicht zukommt (Mayer, aaO Paragraph 22, römisch zwei 2). Daraus ergibt sich, dass alle Organisationseinheiten - mit Ausnahme der anderen obersten Leitungsorgane - dem Rektorat unterstehen. Dies bedeutet, dass das Rektorat weisungsbefugt ist und die Letztverantwortung für die Tätigkeit aller nachgeordneten Einrichtungen trägt (Mayer, aaO Paragraph 22, II1). Von den Kompetenzen des Rektorats sind jene Kompetenzen zu unterscheiden, die dem Rektor bzw der Rektorin als monokratischem
Organ zukommen: Gemäß § 23 Abs 1 UG ist der Rektor bzw die Rektorin nicht nur Vorsitzender (Vorsitzende) des Rektorats, sondern übt die in § 23 Abs 1 UG genannten weiteren Aufgaben aus. Von besondererOrgan zukommen: Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, UG ist der Rektor bzw die Rektorin nicht nur Vorsitzender (Vorsitzende) des Rektorats, sondern übt die in Paragraph 23, Absatz eins, UG genannten weiteren Aufgaben aus. Von besonderer
Bedeutung ist die Diensthoheit: Nach § 23 Abs 1 Z 5 UG hat der Rektor bzw die Rektorin die Funktion des oder der obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals inne. Weiters kommt ihm bzw ihr die Leitung des „Amts der Universität" zu (§ 23 Abs 1 Z 3 UG). Der Rektor bzw die Rektorin ist als Leiter(in) dieses Amts Dienstbehörde erster Instanz für die der Universität zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Mayer, aaO § 23 I) - damit auch für die der Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Universitätsprofessoren (§ 125 Abs 2 UG), die als Bundesbeamte organisatorisch dem „Amt der Universität" angehören.Bedeutung ist die Diensthoheit: Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, UG hat der Rektor bzw die Rektorin die Funktion des oder der obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals inne. Weiters kommt ihm bzw ihr die Leitung des „Amts der Universität" zu (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, UG). Der Rektor bzw die Rektorin ist als Leiter(in) dieses Amts Dienstbehörde erster Instanz für die der Universität zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten (Mayer, aaO Paragraph 23, römisch eins) - damit auch für die der Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Universitätsprofessoren (Paragraph 125, Absatz 2, UG), die als Bundesbeamte organisatorisch dem „Amt der Universität" angehören.
Von diesen Rechtsgrundlagen ausgehend steht im vorliegenden Fall die inkriminierte Verhaltensweise des Erstbeklagten in ausreichend engem Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Rektors bzw Rektorats:
Voranzustellen ist, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Diensthoheit, wie etwa die Ausübung der Disziplinargewalt, immer hoheitlicher Natur sind (6 Ob 33/95 mwN). Auch die Regelungen der § 15 ff UG über die Gebarung und das Rechnungswesen unterfallen der Hoheitsverwaltung (Krejci, aaO 27). Dies schließt zwar nicht aus, dass auch privatrechtliche Rechtsbeziehungen der Universität der Gebarung und Rechnungslegung unterliegen; insgesamt sind die Regelungen der §§ 15 ff UG aber Teil der Universitätsorganisation. Diese ist öffentlich-rechtlicher Natur, daher auch die Rechnungslegung und Gebarung (Krejci, aaO). Mit der Ausübung der Diensthoheit, nämlich der Suspendierung des Klägers, stand die Presseaussendung in unmittelbarem inhaltlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Nachdem der Rektor tags zuvor als Dienstbehörde erster Instanz diese - der Hoheitsverwaltung zuzuordnende - dienstbehördliche Maßnahme gegen den Kläger ergriffen hatte, setzte das Rektorat in seiner Eigenschaft als zentrales Leitungsorgan die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis. Zugleich informierte das Rektorat die Öffentlichkeit darüber, dass es seinen sich aus §§ 15 ff UG ergebenden Aufgaben, die Gebarung der Universität rechtmäßig, wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und mit entsprechender Sorgfalt zu führen, nachgekommen sei, indem es - zusätzlich zu den dienstbehördlichen Maßnahmen - die in der gegebenen Situation zur Verfügung stehenden Mittel (Veranlassung der Gebarungsprüfung, Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft) ergriffen hat, um Klarheit über die finanzielle Situation des vormals vom Kläger geleiteten Instituts, insbesondere über das Ausmaß der Verbindlichkeiten zu erhalten und weiteren Schaden zu verhindern. Die Presseaussendung ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass das Rektorat von Gesetzes wegen die Letztverantwortung für die Tätigkeiten aller ihm nachgeordneten universitären Einrichtungen trägt, und eine der Aufgaben der Universität darin liegt, die Öffentlichkeit über die (ordnungsgemäße) Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu informieren. Die mit der Information über die gegen den Kläger ergriffenen dienstrechtlichen Maßnahmen - was unbestritten der Hoheitsverwaltung zugehörig ist - verbundenen Mitteilungen bzw Verhaltensweisen sind einheitlich als Akte in Vollziehung der Gesetze anzusehen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die in der Presseaussendung enthaltenen Äußerungen in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenkreis des Erstbeklagten als monokratische Behörde („der Rektor") bzw als Leiter des Rektorats standen. Auch unter der Annahme, der Erstbeklagte habe - wie vom Kläger behauptet - die beanstandeten Äußerungen pflichtwidrig und aus rein persönlichen Beweggründen veranlasst, läge ein Handeln in Vollziehung der Gesetze vor (RIS-Justiz RS0050113). Im Extremfall würde selbst der Missbrauch eines Amtes zu schikanösen oder eigennützigen Zwecken ein Organhandeln nicht ausschließen (1 Ob 117/97f ua; RIS-Justiz RS0103735). Da der Erstbeklagte bei Formulierung der in der Presseaussendung enthaltenen Äußerungen in Vollziehung der Gesetze und somit als Organ im Sinn des § 1 AHG tätig war, kann er gem. § 49 Abs 2 letzter Satz UG nach § 1330 ABGB nicht in Anspruch genommen werden; nach den Wertungen des § 9 Abs 5 AHG soll ein Organ nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können. Der damit vorliegende Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs ist vom Rekursgericht daher - was den Erstbeklagten betrifft - zu Recht aufgegriffen worden. Dass sich die Beklagten auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht berufen haben, ist nicht maßgeblich, ist doch die Unzulässigkeit des Rechtswegs als Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen.Voranzustellen ist, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Diensthoheit, wie etwa die Ausübung der Disziplinargewalt, immer hoheitlicher Natur sind (6 Ob 33/95 mwN). Auch die Regelungen der Paragraph 15, ff UG über die Gebarung und das Rechnungswesen unterfallen der Hoheitsverwaltung (Krejci, aaO 27). Dies schließt zwar nicht aus, dass auch privatrechtliche Rechtsbeziehungen der Universität der Gebarung und Rechnungslegung unterliegen; insgesamt sind die Regelungen der Paragraphen 15, ff UG aber Teil der Universitätsorganisation. Diese ist öffentlich-rechtlicher Natur, daher auch die Rechnungslegung und Gebarung (Krejci, aaO). Mit der Ausübung der Diensthoheit, nämlich der Suspendierung des Klägers, stand die Presseaussendung in unmittelbarem inhaltlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Nachdem der Rektor tags zuvor als Dienstbehörde erster Instanz diese - der Hoheitsverwaltung zuzuordnende - dienstbehördliche Maßnahme gegen den Kläger ergriffen hatte, setzte das Rektorat in seiner Eigenschaft als zentrales Leitungsorgan die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis. Zugleich informierte das Rektorat die Öffentlichkeit darüber, dass es seinen sich aus Paragraphen 15, ff UG ergebenden Aufgaben, die Gebarung der Universität rechtmäßig, wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und mit entsprechender Sorgfalt zu führen, nachgekommen sei, indem es - zusätzlich zu den dienstbehördlichen Maßnahmen - die in der gegebenen Situation zur Verfügung stehenden Mittel (Veranlassung der Gebarungsprüfung, Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft) ergriffen hat, um Klarheit über die finanzielle Situation des vormals vom Kläger geleiteten Instituts, insbesondere über das Ausmaß der Verbindlichkeiten zu erhalten und weiteren Schaden zu verhindern. Die Presseaussendung ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass das Rektorat von Gesetzes wegen die Letztverantwortung für die Tätigkeiten aller ihm nachgeordneten universitären Einrichtungen trägt, und eine der Aufgaben der Universität darin liegt, die Öffentlichkeit über die (ordnungsgemäße) Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu informieren. Die mit der Information über die gegen den Kläger ergriffenen dienstrechtlichen Maßnahmen - was unbestritten der Hoheitsverwaltung zugehörig ist - verbundenen Mitteilungen bzw Verhaltensweisen sind einheitlich als Akte in Vollziehung der Gesetze anzusehen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die in der Presseaussendung enthaltenen Äußerungen in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenkreis des Erstbeklagten als monokratische Behörde („der Rektor") bzw als Leiter des Rektorats standen. Auch unter der Annahme, der Erstbeklagte habe - wie vom Kläger behauptet - die beanstandeten Äußerungen pflichtwidrig und aus rein persönlichen Beweggründen veranlasst, läge ein Handeln in Vollziehung der Gesetze vor (RIS-Justiz RS0050113). Im Extremfall würde selbst der Missbrauch eines Amtes zu schikanösen oder eigennützigen Zwecken ein Organhandeln nicht ausschließen (1 Ob 117/97f ua; RIS-Justiz RS0103735). Da der Erstbeklagte bei Formulierung der in der Presseaussendung enthaltenen Äußerungen in Vollziehung der Gesetze und somit als Organ im Sinn des Paragraph eins, AHG tätig war, kann er gem. Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz UG nach Paragraph 1330, ABGB nicht in Anspruch genommen werden; nach den Wertungen des Paragraph 9, Absatz 5, AHG soll ein Organ nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können. Der damit vorliegende Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs ist vom Rekursgericht daher - was den Erstbeklagten betrifft - zu Recht aufgegriffen worden. Dass sich die Beklagten auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht berufen haben, ist nicht maßgeblich, ist doch die Unzulässigkeit des Rechtswegs als Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß Paragraph 230, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen.
Wie sich aus § 49 Abs 2 UG 2002 ergibt, ist die Universität im Bereich der ihr übertragenen Hoheitsverwaltung für Fehlleistungen ihrer Organwalter nicht selbst amtshaftungspflichtig, sondern an ihrer Stelle der Bund (Krejci aaO, 37). Zufolge des in § 49 Abs 2 UG normierten Haftungsausschlusses ist die zweitbeklagte Universität kein Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 1 AHG (Krejci aaO). Für dennoch wegen hoheitlichen Handelns von Organen gegen die Universität erhobene Ansprüche ist nicht Unzulässigkeit des Rechtswegs gegeben, sondern (lediglich) mangelnde Passivlegitimation. Eine solche Klage ist abzuweisen, weil die Universität mangels Haftung nicht schadenersatzpflichtig ist. Demnach wäre im vorliegenden Fall die gegen die zweitbeklagte Universität gerichtete Klage richtigerweise ab- und nicht zurückzuweisen gewesen. Da der Kläger durch eine Klagsabweisung aber keine vorteilhafte Veränderung seiner Rechtsstellung erfahren könnte, ist sein gegen die zweitbeklagte Universität gerichteter Rekurs ebenfalls materiell nicht berechtigt, kann es doch jedenfalls nicht zu der von ihm gewünschten Klagsstattgebung kommen.Wie sich aus Paragraph 49, Absatz 2, UG 2002 ergibt, ist die Universität im Bereich der ihr übertragenen Hoheitsverwaltung für Fehlleistungen ihrer Organwalter nicht selbst amtshaftungspflichtig, sondern an ihrer Stelle der Bund (Krejci aaO, 37). Zufolge des in Paragraph 49, Absatz 2, UG normierten Haftungsausschlusses ist die zweitbeklagte Universität kein Rechtsträger im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AHG (Krejci aaO). Für dennoch wegen hoheitlichen Handelns von Organen gegen die Universität erhobene Ansprüche ist nicht Unzulässigkeit des Rechtswegs gegeben, sondern (lediglich) mangelnde Passivlegitimation. Eine solche Klage ist abzuweisen, weil die Universität mangels Haftung nicht schadenersatzpflichtig ist. Demnach wäre im vorliegenden Fall die gegen die zweitbeklagte Universität gerichtete Klage richtigerweise ab- und nicht zurückzuweisen gewesen. Da der Kläger durch eine Klagsabweisung aber keine vorteilhafte Veränderung seiner Rechtsstellung erfahren könnte, ist sein gegen die zweitbeklagte Universität gerichteter Rekurs ebenfalls materiell nicht berechtigt, kann es doch jedenfalls nicht zu der von ihm gewünschten Klagsstattgebung kommen.
Soweit sich das als „Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet, ist es als Revisionsrekurs zu behandeln. Ein mangels Rechtswegzulässigkeit oder mangels Passivlegitimation nicht bestehender Anspruch ist aber der Sicherung durch eine Provisorialentscheidung entzogen (1 Ob 303/97h). Damit erweist sich das Rechtsmittel des Klägers zur Gänze als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.Soweit sich das als „Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet, ist es als Revisionsrekurs zu behandeln. Ein mangels Rechtswegzulässigkeit oder mangels Passivlegitimation nicht bestehender Anspruch ist aber der Sicherung durch eine Provisorialentscheidung entzogen (1 Ob 303/97h). Damit erweist sich das Rechtsmittel des Klägers zur Gänze als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, Absatz eins, ZPO.