- 1 Ob 171/75
Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 171/75
- 1 Ob 47/89
Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 47/89
Ähnlich; Veröff: SZ 63/26 = MR 1990,96
- 9 ObA 228/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 9 ObA 228/93
Auch; nur: Die Widerrufsklage und Beseitigungsklage gegen den Bürgermeister ist dann unzulässig. (T1); Beisatz: Kann ein Anspruch gegen das Organ wegen der im AHG gegebenen Beschränkungen - aus welchen Gründen immer - nicht erhoben werden, so kann dieser Anspruch auch nicht subsidiär nach dem ABGB geltend gemacht werden. (T2)
- 6 Ob 33/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 33/95
Auch
- 1 Ob 303/97h
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
Ähnlich; Beisatz: Wenn eine "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet wird, unterfallen der Unterlassungsanspruch und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Bestimmungen des § 1 Abs 1 beziehungsweise § 9 Abs 5 AHG. (T3)
- 1 Ob 140/98i
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht daran anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. Besteht ein solcher Zusammenhang, so soll das Organ nach den Wertungen des § 9 Abs 5 AHG nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können. (T4)
- 1 Ob 206/98w
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 206/98w
Ähnlich; Beisatz: Auch auf § 1330 ABGB gestützte Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die inkriminierten Äußerungen vom beklagten Schulleiter in seiner Eigenschaft als Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG abgegeben wurden. (T5)
- 1 Ob 306/98a
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 306/98a
Vgl; nur: Die Widerrufsklage und Beseitigungsklage ist dann unzulässig. (T6); Beisatz: Eine durch den Bund herausgegebene und veröffentlichte Broschüre, die vor Gefahren durch Sekten warnt, ist Mittel staatlicher Gefahrenabwehr in Form eines hoheitlichen Informationsakts. Demnach kann der Rechtsträger nicht mit Erfolg auf Unterlassung gemäß § 1330 ABGB geklagt werden. (T7); Veröff: SZ 72/5
- 1 Ob 92/99g
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
Vgl; Beis wie T3
- 1 Ob 38/04a
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/54
- 1 Ob 18/06p
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 18/06p
nur T4; Beisatz: Hier: Presseaussendung des Rektors einer Universität. - ausreichen enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe. (T8)
- 6 Ob 23/08p
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 23/08p
Vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger ist Bürgermeister, der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Äußerungen des Beklagten gegenüber einem Journalisten über Spesenabrechnungen des Klägers. (T9); Beisatz: Ein Prüfungsausschuss nach § 52 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 52 Abs 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (Vorarlberger LGBl 1985/40) einer Vorarlberger Gemeinde ist kein Organ der Gemeinde, sodass keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen. (T10)
- 1 Ob 190/08k
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 190/08k
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/43
- 1 Ob 181/09p
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 181/09p
Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob ein klagsabweisendes Urteil wegen Unschlüssigkeit der Klage als Verbreitung unwahrer und kreditgefährdender Tatsachenbehauptungen über die Qualität der als Klagevertreter eingeschrittenen Rechtsanwälte gewertet werden kann und Amtshaftungsansprüche begründen kann. (T11)
- 1 Ob 208/10k
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
Ähnlich
- 1 Ob 79/12t
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 79/12t
Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG. (T12); Beisatz: Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers. (T13)
- 1 Ob 186/13d
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 186/13d
Auch; Veröff: SZ 2013/110
- 1 Ob 80/22d
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 80/22d
Vgl; Beisatz: Eine allfällige Rechtsschutzlücke zum Nachteil des von einer hoheitlich erfolgten (kreditschädigenden) Äußerung Betroffenen entzieht sich einer Schließung durch die Rechtsprechungsorgane. (T14)
Beisatz: Hier: Interview eines Bürgermeisters. (T15)
- 1 Ob 67/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 67/24w
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6