Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
a) Nach nunmehr stRspr des erkennenden Senats (SZ 68/220, SZ 69/49; 1 Ob 117/97f = SZ 70/160 ua, zuletzt 1 Ob 56/98m = RdW 1999, 78;
Zechner in JBl 1996, 47 f, 48; Mader in Schwimann2, § 9 AHG Rz 9)
sind entgegen früherer Rspr gegen das Organ aus dessen hoheitlichem
Handeln gerichtete Klagen in jedem Fall zurück- und deren Begehren in
keinem Fall abzuweisen. Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen
Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ ist
jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei
inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt; dabei kommt es für
die prozessualen Konsequenzen der Bejahung eines solchen absoluten
Prozeßhindernisses nicht darauf an, ob sich dieses bereits aus der
Klageerzählung ergibt oder ob erst im Lauf des Verfahrens offenkundig
wird, daß das Klagebegehren ausdrücklich auf Amtshaftung gestützt
oder darauf gerade nicht gestützt wird, und ob der Anspruch in merito
zu Recht besteht (1 Ob 303/97h = RdW 1998, 263; 1 Ob 306/98a ua). Das
Gesetz hat die materiellrechtliche Norm des § 1 Abs 1 erster Satz
AHG, nach der das Organ selbst dem Geschädigten nicht haftet, somit
durch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 9 Abs 5 AHG ergänzt.
Der erkennende Senat sprach in einer Reihe von Entscheidungen
(zuletzt 1 Ob 306/98a mit einem Katalog der bisherigen
Entscheidungen, weiters 1 Ob 206/98w) aus, der Unterlassungs- und der
Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen
gemäß § 1330 ABGB unterfalle den Bestimmungen des § 1 Abs 1 und § 9
Abs 5 AHG. Demgemäß lassen sich solche Ansprüche weder gegen den
Rechtsträger noch gegen ein Organ durchsetzen. An dieser Auffassung wurde ungeachtet der Bedenken Kleteckas (in ecolex 1990, 607, ecolex 1993, 441 ff und ecolex 1996, 597), der zumindest auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsklagen gegen das Organ für zulässig hält, sollte die Tatsachenmitteilung nicht Teil eines hoheitlichen Akts im "engeren Sinn" sein, jedoch Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren de lege lata als ausgeschlossen ansieht, ausdrücklich festgehalten (1 Ob 303/97h; 1 Ob 140/98i; 1 Ob 306/98a). Eine allfällige Rechtsschutzlücke zum Nachteil des durch - im obigen Sinn - hoheitlich erfolgte kreditschädigende Äußerungen Betroffenen entzieht sich einer Schließung durch die Rechtsprechungsorgane (SZ 70/160; 1 Ob 303/97h ua).Rechtsträger noch gegen ein Organ durchsetzen. An dieser Auffassung wurde ungeachtet der Bedenken Kleteckas (in ecolex 1990, 607, ecolex 1993, 441 ff und ecolex 1996, 597), der zumindest auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützte Unterlassungsklagen gegen das Organ für zulässig hält, sollte die Tatsachenmitteilung nicht Teil eines hoheitlichen Akts im "engeren Sinn" sein, jedoch Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren de lege lata als ausgeschlossen ansieht, ausdrücklich festgehalten (1 Ob 303/97h; 1 Ob 140/98i; 1 Ob 306/98a). Eine allfällige Rechtsschutzlücke zum Nachteil des durch - im obigen Sinn - hoheitlich erfolgte kreditschädigende Äußerungen Betroffenen entzieht sich einer Schließung durch die Rechtsprechungsorgane (SZ 70/160; 1 Ob 303/97h ua).
b) Es ist daher zu prüfen, ob der Mißtrauensantrag, der die
inkriminierten Tatsachenmitteilungen enthielt, Teil eines
hoheitlichen Akts im engeren Sinn war oder zumindest einen
hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit einer
hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. Denn ist eine Aufgabe ihrem
Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es nach stRspr auch alle mit
ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß
vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art,
wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (stRspr: SZ 70/160 uva; RIS-Justiz RS0049948; Mader aaO § 1 AHG Rz 27 mwN). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlichen Interessen dient (SZ 69/188), und gilt auch bei Befugnis- oder Zuständigkeitsüberschreitung, ja sogar bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Handlungen (stRspr: SZ 70/160 ua; Mader aaO § 1 AHG Rz 27). Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anläßlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden, etwa wenn das Organ etwas aus privater Gefälligkeit (SZ 55/82) tut. Zu untersuchen ist dies hier an folgender Rechtslage:wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (stRspr: SZ 70/160 uva; RIS-Justiz RS0049948; Mader aaO Paragraph eins, AHG Rz 27 mwN). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlichen Interessen dient (SZ 69/188), und gilt auch bei Befugnis- oder Zuständigkeitsüberschreitung, ja sogar bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Handlungen (stRspr: SZ 70/160 ua; Mader aaO Paragraph eins, AHG Rz 27). Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anläßlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden, etwa wenn das Organ etwas aus privater Gefälligkeit (SZ 55/82) tut. Zu untersuchen ist dies hier an folgender Rechtslage:
Gemäß Art 116 Abs 1 B-VG gliedert sich jedes Land in Gemeinden. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Im Rahmen der Verfassung ist zur Regelung der Gemeindeorganisation, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers vorgesehen ist, die Landesgesetzgebung zuständig. Die Länder haben die betreffenden Regelungen in "Gemeindeordnungen" getroffen (Walter/Mayer, Grundriß des österr.Gemäß Artikel 116, Absatz eins, B-VG gliedert sich jedes Land in Gemeinden. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Im Rahmen der Verfassung ist zur Regelung der Gemeindeorganisation, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers vorgesehen ist, die Landesgesetzgebung zuständig. Die Länder haben die betreffenden Regelungen in "Gemeindeordnungen" getroffen (Walter/Mayer, Grundriß des österr.
Bundesverfassungsrechts8 Rz 871), in Oberösterreich durch die Oö GemO
1990, LGBl 1990/91 idgF. Als Organe der Gemeinde sind gemäß Art 117
Abs 1 B-VG der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der
Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper, der
Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat in Städten mit eigenem Statut)
und der Bürgermeister zwingend vorgesehen. § 17 Oö GemO 1990 folgt
dieser Verfassungsbestimmung. Die Verwaltung der Gemeinde führen
entsprechend dem Grundsatz des Art 20 Abs 1 erster Satz B-VG "nach
den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte
berufsmäßige Organe". Unter dem Gesetzesausdruck "Organe" sind hier
eindeutig die Organwalter (Funktionäre und Bedienstete) zu verstehen.
Die Mitglieder des Gemeinderats, die nur auf Zeit gewählt werden dürfen, sind Organe der Gemeinde (Neuhofer, Gemeinderecht2 171). Die Aufgaben des Gemeinderats ergeben sich grundsätzlich aus der Gemeindeordnung (Stolzlechner, Einführung in das öffentliche Recht Rz 466). Fast alle Gemeindeordnungen sehen das Rechtsinstitut der Abberufung vor (Neuhofer aaO 171). Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö GemO 1990 - idF vor der hier noch nicht anzuwendenden Novelle LGBl 1996/82 - lauten dazu:Die Mitglieder des Gemeinderats, die nur auf Zeit gewählt werden dürfen, sind Organe der Gemeinde (Neuhofer, Gemeinderecht2 171). Die Aufgaben des Gemeinderats ergeben sich grundsätzlich aus der Gemeindeordnung (Stolzlechner, Einführung in das öffentliche Recht Rz 466). Fast alle Gemeindeordnungen sehen das Rechtsinstitut der Abberufung vor (Neuhofer aaO 171). Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö GemO 1990 - in der Fassung vor der hier noch nicht anzuwendenden Novelle LGBl 1996/82 - lauten dazu:
§ 23Paragraph 23
Mandatsverlust
(1) ...
(2) Den Verlust des Mandates hat die Landesregierung in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Art 141 Abs 1 lit c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, so tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache im Sinne dieses Absatzes allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung anhängiges Verfahren ist einzustellen.(2) Den Verlust des Mandates hat die Landesregierung in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, so tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache im Sinne dieses Absatzes allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung anhängiges Verfahren ist einzustellen.
§ 30Paragraph 30
Erledigung des Mandates eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes wird erledigt:
...
(b) durch Mandatsverlust (Abs 3).(b) durch Mandatsverlust (Absatz 3,).
...
(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes wird seines Mandates verlustig:
...
(d) durch Abberufung (§ 31).(d) durch Abberufung (Paragraph 31,).
(4) Der Verlust des Mandates tritt im Falle des Abs 3 lit a von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs 3 lit b bis d gilt § 23 Abs 2 sinngemäß.(4) Der Verlust des Mandates tritt im Falle des Absatz 3, Litera a, von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Absatz 3, Litera b bis d gilt Paragraph 23, Absatz 2, sinngemäß.
(5) Das Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird durch die Erledigung des Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes - ausgenommen den Fall des Abs 3 lit a - nicht berührt.(5) Das Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird durch die Erledigung des Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes - ausgenommen den Fall des Absatz 3, Litera a, - nicht berührt.
§ 31Paragraph 31
Abberufung
(1) Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die übrigen Vorstandsmitglieder können von ihrem Mandat im Gemeindevorstand auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden.
(2) Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Gemeindevorstandes stimmberechtigt waren. ... Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel(n) der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antrags- noch unterschriftsberechtigt.
(3) Über einen nach den vorstehenden Bestimmungen gültig eingebrachten Mißtrauensantrag ist in der nächsten Sitzung des Gemeindesrates, die spätestens binnen acht Wochen anzuberaumen ist, in geheimer Abstimmung Beschluß zu fassen. Für diesen Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich.
...
Die Abberufung ist einer der Fälle, in denen ein Mitglied des Gemeindevorstands seines Mandats in diesem Kollegialorgan verlustig wird (Putschögl/Neuhofer, Oö Gemeindeordnung 1990, § 31 Erl. II.2.). Der Mandatsverlust tritt nicht mit dem Beschluß über die Annahme des Mißtrauensantrags ein, sondern erst, sobald er nach Antrag des Gemeinderats vom Verfassungsgerichtshof (§ 71 Abs 1 VerfGG 1953) oder durch Bescheid der Landesregierung ausgesprochen wird (Putschögl/Neuhofer aaO § 23 Erl. II.6. f, § 30 Erl. II.3., § 31 Erl. II.6.; vgl dazu auch Neuhofer aaO 219 f). Das Mißtrauensvotum als Instrument aus dem "parlamentarischen Waffenarsenal" wird im Verfassungsrecht (Art 74 B-VG) als die Interorgankontrolle des Parlaments gegenüber der Regierung und als ein Wesenselement des parlamentarischen Systems überhaupt betrachtet. Es handelt sich um eine Rechtsschutzeinrichtung, die letzte Möglichkeit, die dem Parlament gegeben ist, um seinen Willen gegenüber der Verwaltung durchzusetzen (Welan, Das Mißtrauensvotum nach der österreichischen Bundesverfassung in ÖJZ 1967, 561, 563 mwN). Auf der Ebene der Gemeinde sind der Mißtrauensantrag und die Abstimmung darüber dem Bürgermeister - als exekutivem Leitungsorgan einer Gemeinde (Stolzlechner aaO Rz 468) - gegenüber gleichfalls Kontrollmaßnahmen durch den Gemeinderat (bzw seine Mitglieder) als zentrales Beschlußfassungs- und Kontrollorgan der Gemeinde, dem nach Art 118 Abs 5 B-VG alle anderen Gemeindeorgane für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich verantwortlich sind (vgl dazu Walter/Mayer aaO Rz 871; Stolzlechner aaO Rz 467). Eine Rechtsschutzmaßnahme, wie die Kontrolle eines gewählten Gemeindeorgans durch ein anderes Gemeindeorgan im Rahmen der Gemeindeselbstverwaltung, kann aber schon begrifflich nur eine solche der Hoheitsverwaltung sein (vgl 6 Ob 33/95 = JBl 1996, 601 zum Kontrollausschuß nach der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993). Insoweit ist auch die schriftliche Antragstellung durch Gemeinderatsmitglieder in ausreichender Anzahl (als Gültigkeitserfordernis des Antrags) selbst unabdingbare Voraussetzung für die Abstimmung über den Mißtrauensantrag als Hoheitsakt und deshalb selbst als hoheitlich zu beurteilen. Überdies kann die Billigung des Mißtrauensantrags durch den Gemeinderat auch zum Mandatsverlust durch Bescheid der Oö Landesregierung oder durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs führen (§ 23 Abs 2 Oö GemO 1990) und ist insoweit auch unmittelbare und unabdingbare Voraussetzung für die gesetzlich umschriebene Ausübung hoheitlicher Gewalt durch hoheitlich handelnde Organe des Landes und des Bundes. Jene Gemeinderäte, die in ausreichender Zahl als Teil eines Kollegialorgans der Gemeinde einen wirksamen Mißtrauensantrag als Rechtsschutzmaßnahme gegen den Bürgermeister einbringen und darüber (mit-)abstimmen, handeln auch dann im Rahmen ihres (gemeinde)hoheitlichen kontrollierenden Aufgabenbereichs, wenn die gegen den Bürgermeister erhobenen Vorwürfe im Mißtrauensantrag - wie hier, wie ganz überwiegend - Bereiche betreffen, in denen die Gemeinde regelmäßig privatwirtschaftlich tätig wird. Tatsachenmitteilungen in der schriftlichen Ausfertigung eines wirksamen Mißtrauensantrags nach § 31 Oö GemO 1990 idgF stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der antragstellenden und darüber abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats.Die Abberufung ist einer der Fälle, in denen ein Mitglied des Gemeindevorstands seines Mandats in diesem Kollegialorgan verlustig wird (Putschögl/Neuhofer, Oö Gemeindeordnung 1990, Paragraph 31, Erl. römisch zwei.2.). Der Mandatsverlust tritt nicht mit dem Beschluß über die Annahme des Mißtrauensantrags ein, sondern erst, sobald er nach Antrag des Gemeinderats vom Verfassungsgerichtshof (Paragraph 71, Absatz eins, VerfGG 1953) oder durch Bescheid der Landesregierung ausgesprochen wird (Putschögl/Neuhofer aaO Paragraph 23, Erl. römisch zwei.6. f, Paragraph 30, Erl. römisch zwei.3., Paragraph 31, Erl. römisch zwei.6.; vergleiche dazu auch Neuhofer aaO 219 f). Das Mißtrauensvotum als Instrument aus dem "parlamentarischen Waffenarsenal" wird im Verfassungsrecht (Artikel 74, B-VG) als die Interorgankontrolle des Parlaments gegenüber der Regierung und als ein Wesenselement des parlamentarischen Systems überhaupt betrachtet. Es handelt sich um eine Rechtsschutzeinrichtung, die letzte Möglichkeit, die dem Parlament gegeben ist, um seinen Willen gegenüber der Verwaltung durchzusetzen (Welan, Das Mißtrauensvotum nach der österreichischen Bundesverfassung in ÖJZ 1967, 561, 563 mwN). Auf der Ebene der Gemeinde sind der Mißtrauensantrag und die Abstimmung darüber dem Bürgermeister - als exekutivem Leitungsorgan einer Gemeinde (Stolzlechner aaO Rz 468) - gegenüber gleichfalls Kontrollmaßnahmen durch den Gemeinderat (bzw seine Mitglieder) als zentrales Beschlußfassungs- und Kontrollorgan der Gemeinde, dem nach Artikel 118, Absatz 5, B-VG alle anderen Gemeindeorgane für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich verantwortlich sind vergleiche dazu Walter/Mayer aaO Rz 871; Stolzlechner aaO Rz 467). Eine Rechtsschutzmaßnahme, wie die Kontrolle eines gewählten Gemeindeorgans durch ein anderes Gemeindeorgan im Rahmen der Gemeindeselbstverwaltung, kann aber schon begrifflich nur eine solche der Hoheitsverwaltung sein vergleiche 6 Ob 33/95 = JBl 1996, 601 zum Kontrollausschuß nach der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993). Insoweit ist auch die schriftliche Antragstellung durch Gemeinderatsmitglieder in ausreichender Anzahl (als Gültigkeitserfordernis des Antrags) selbst unabdingbare Voraussetzung für die Abstimmung über den Mißtrauensantrag als Hoheitsakt und deshalb selbst als hoheitlich zu beurteilen. Überdies kann die Billigung des Mißtrauensantrags durch den Gemeinderat auch zum Mandatsverlust durch Bescheid der Oö Landesregierung oder durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs führen (Paragraph 23, Absatz 2, Oö GemO 1990) und ist insoweit auch unmittelbare und unabdingbare Voraussetzung für die gesetzlich umschriebene Ausübung hoheitlicher Gewalt durch hoheitlich handelnde Organe des Landes und des Bundes. Jene Gemeinderäte, die in ausreichender Zahl als Teil eines Kollegialorgans der Gemeinde einen wirksamen Mißtrauensantrag als Rechtsschutzmaßnahme gegen den Bürgermeister einbringen und darüber (mit-)abstimmen, handeln auch dann im Rahmen ihres (gemeinde)hoheitlichen kontrollierenden Aufgabenbereichs, wenn die gegen den Bürgermeister erhobenen Vorwürfe im Mißtrauensantrag - wie hier, wie ganz überwiegend - Bereiche betreffen, in denen die Gemeinde regelmäßig privatwirtschaftlich tätig wird. Tatsachenmitteilungen in der schriftlichen Ausfertigung eines wirksamen Mißtrauensantrags nach Paragraph 31, Oö GemO 1990 idgF stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der antragstellenden und darüber abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats.
Demnach kann dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein. Die Erwägungen der im Rechtsmittel genannten Entscheidung 6 Ob 654, 655/88 = JBl 1990, 378 sind auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragbar, ging es doch dort nicht um Tatsachenmitteilungen in einem Mißtrauensantrag nach der Oö GemO 1990.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.