Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen. Schäden gemäß § 1 Abs 1 AHG können zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden; auch die - subsidiäre - Geltendmachung eines Anspruchs nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt wegen der durch das AHG gegebenen Beschränkung (§ 1 Abs 1 bzw § 9 Abs 5 AHG) gegen ein Organ nicht in Betracht. Handelte der Beklagte hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG zu verneinen, sondern ist gemäß § 9 Abs 5 AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig (1 Ob 117/97f; ecolex 1996, 597 mwN; 1 Ob 2093/96t uva).Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des Paragraph eins, AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen. Schäden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG können zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden; auch die - subsidiäre - Geltendmachung eines Anspruchs nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt wegen der durch das AHG gegebenen Beschränkung (Paragraph eins, Absatz eins, bzw Paragraph 9, Absatz 5, AHG) gegen ein Organ nicht in Betracht. Handelte der Beklagte hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG zu verneinen, sondern ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig (1 Ob 117/97f; ecolex 1996, 597 mwN; 1 Ob 2093/96t uva).
Gemäß § 56 Abs 2 bis 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl 1986/472 in der derzeit geltenden Fassung, ist der Schulleiter der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer, obliegt ihm die Leitung der Schule, hat er die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften zu sorgen. Als Beamter, auf den das Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl 1979/333, anzuwenden ist, hat er gemäß § 43 Abs 2 dieses Gesetzes in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und hat gemäß § 45 Abs 1 leg cit darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, bis 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl 1986/472 in der derzeit geltenden Fassung, ist der Schulleiter der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer, obliegt ihm die Leitung der Schule, hat er die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften zu sorgen. Als Beamter, auf den das Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl 1979/333, anzuwenden ist, hat er gemäß Paragraph 43, Absatz 2, dieses Gesetzes in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und hat gemäß Paragraph 45, Absatz eins, leg cit darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der gesamte Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, einheitlich als hoheitlich zu beurteilen. Dies ist auch dann der Fall, wenn durch das Handeln die Ausübung hoheitlicher Gewalt bloß vorbereitet wird (1 Ob 117/97f mwN). Nun nahm der Beklagte im beanstandeten Schreiben (Beilage A) zu einem angeblich vom Kläger gegen eine an der vom Beklagten geleiteten Schule tätige Lehrerin erhobenen Vorwurf Stellung. Sowohl vom Inhalt als auch vom äußeren Erscheinungsbild her wurde dieses Schreiben vom Beklagten nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Schulleiter verfaßt. Im Rahmen der ihm dabei zukommenden, zuvor auszugsweise wiedergegebenen Pflichten, insbesondere der ihm obliegenden Dienstaufsicht, nahm der Beklagte zum erhobenen Vorwurf Stellung. Damit ist aber ein derart enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten als Schulleiter gegeben, daß sein Handeln - auch nach außen hin klar erkennbar - nur als solches hoheitlicher Natur und damit als Organ des Rechtsträgers gewertet werden kann (vgl 1 Ob 117/97f; 1 Ob 2093/96t; SZ 63/25). Auch auf § 1330 ABGB gestützte Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die inkriminierten Äußerungen vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG abgegeben wurden (JBl 1996, 601 = 6 Ob 33/95).Nach ständiger Rechtsprechung ist der gesamte Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, einheitlich als hoheitlich zu beurteilen. Dies ist auch dann der Fall, wenn durch das Handeln die Ausübung hoheitlicher Gewalt bloß vorbereitet wird (1 Ob 117/97f mwN). Nun nahm der Beklagte im beanstandeten Schreiben (Beilage A) zu einem angeblich vom Kläger gegen eine an der vom Beklagten geleiteten Schule tätige Lehrerin erhobenen Vorwurf Stellung. Sowohl vom Inhalt als auch vom äußeren Erscheinungsbild her wurde dieses Schreiben vom Beklagten nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Schulleiter verfaßt. Im Rahmen der ihm dabei zukommenden, zuvor auszugsweise wiedergegebenen Pflichten, insbesondere der ihm obliegenden Dienstaufsicht, nahm der Beklagte zum erhobenen Vorwurf Stellung. Damit ist aber ein derart enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten als Schulleiter gegeben, daß sein Handeln - auch nach außen hin klar erkennbar - nur als solches hoheitlicher Natur und damit als Organ des Rechtsträgers gewertet werden kann vergleiche 1 Ob 117/97f; 1 Ob 2093/96t; SZ 63/25). Auch auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die inkriminierten Äußerungen vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG abgegeben wurden (JBl 1996, 601 = 6 Ob 33/95).
Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs als Mangel einer absoluten Prozeßvoraussetzung gemäß § 240 Abs 3 ZPO demnach zu Recht wahrgenommen und das ihm zur Entscheidung verbliebene Klagebegehren zutreffend zurückgewiesen (1 Ob 117/97f mwN).Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs als Mangel einer absoluten Prozeßvoraussetzung gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO demnach zu Recht wahrgenommen und das ihm zur Entscheidung verbliebene Klagebegehren zutreffend zurückgewiesen (1 Ob 117/97f mwN).
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.