Zu 1.: Der in Ansehung des Drittbeklagten erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, es kommt ihm jedoch keine Berechtigung zu.
Gemäß § 3 Abs 1 des Bundestheaterorganisationsgesetzes (BThOG) BGBl I 1998/108, wurde der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Führung des Betriebs u.a. der Staatsoper die Bundestheater-Holding Gesellschaft mbH und u.a. die Beklagte als deren Tochtergesellschaft zu errichten. Diese Gesellschaften wurden in der Folge auch errichtet. Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100 % im Eigentum des Bundes (richtig wohl: dieser ist zu 100 % an deren Stammkapital beteiligt) und wird mit der Eintragung der in § 3 Abs 1 angeführten GmbH in das Firmenbuch Eigentümerin "aller Geschäftsanteile" an diesen Gesellschaften (§ 3 Abs 3). Die Ausübung der Gesellschafterrechte ihr gegenüber obliegt dem Bundeskanzler (§ 3 Abs 5). Zu den Aufgaben der Bundestheater-Holding GmbH zählen unter anderem die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften und in diesem Zusammenhang unter anderem die Beschlussfassung über die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundestheaterorganisationsgesetzes (BThOG) BGBl römisch eins 1998/108, wurde der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Führung des Betriebs u.a. der Staatsoper die Bundestheater-Holding Gesellschaft mbH und u.a. die Beklagte als deren Tochtergesellschaft zu errichten. Diese Gesellschaften wurden in der Folge auch errichtet. Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100 % im Eigentum des Bundes (richtig wohl: dieser ist zu 100 % an deren Stammkapital beteiligt) und wird mit der Eintragung der in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten GmbH in das Firmenbuch Eigentümerin "aller Geschäftsanteile" an diesen Gesellschaften (Paragraph 3, Absatz 3,). Die Ausübung der Gesellschafterrechte ihr gegenüber obliegt dem Bundeskanzler (Paragraph 3, Absatz 5,). Zu den Aufgaben der Bundestheater-Holding GmbH zählen unter anderem die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften und in diesem Zusammenhang unter anderem die Beschlussfassung über die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h,).
Gemäß Art 148a Abs 1 B-VG kann sich jedermann bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Gemäß Abs 2 ist die Volksanwaltschaft berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.Gemäß Artikel 148 a, Absatz eins, B-VG kann sich jedermann bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Gemäß Absatz 2, ist die Volksanwaltschaft berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
Gemäß § 9 Abs 2 der mit BGBl II 2001/254 kundgemachten Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 2001) ist jeder Volksanwalt berechtigt, zu seinem Prüfbereich zu Themen seiner Wahl Pressekonferenzen oder sonstige Veranstaltungen (auch unter Beteiligung Betroffener, Wissenschafter und Auskunftspersonen) abzuhalten. Davon ist das Kollegium termingerecht zu informieren. Gemäß § 1 Abs 2 der GeO der VA 2001 wird der Aufgabenbereich der Volksanwälte durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Sowohl nach der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft 2001 (BGBl II 2001/255) als auch der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft 2003 (BGBl II 2003/280) obliegen die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich (ua) des Bundeskanzleramtes fallen, dem Volksanwalt Dr. Peter Kostelka (je § 3 Abs 1 Z 1).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der mit BGBl römisch zwei 2001/254 kundgemachten Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 2001) ist jeder Volksanwalt berechtigt, zu seinem Prüfbereich zu Themen seiner Wahl Pressekonferenzen oder sonstige Veranstaltungen (auch unter Beteiligung Betroffener, Wissenschafter und Auskunftspersonen) abzuhalten. Davon ist das Kollegium termingerecht zu informieren. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der GeO der VA 2001 wird der Aufgabenbereich der Volksanwälte durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Sowohl nach der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft 2001 (BGBl römisch zwei 2001/255) als auch der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft 2003 (BGBl römisch zwei 2003/280) obliegen die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich (ua) des Bundeskanzleramtes fallen, dem Volksanwalt Dr. Peter Kostelka (je Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,).
Während sich die Prüfungskompetenz des Rechnungshofs gemäß Art 126b B-VG unter anderem auch auf die Gebarung von Unternehmen, an denen der Bund allein oder mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, erstreckt (vgl VfGHSlg 11.988; 11.989), findet sich eine vergleichbare Norm für die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis VfGHSlg 13.323 die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft zur Prüfung der vom Bund einerseits an die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft und andererseits an die Österreichische Lotto Toto GesmbH übertragenen Ausübung des Tabakmonopols bzw des Glücksspielmonopols verneint. Die Volksanwaltschaft sei nach der Verfassungsrechtslage zur Prüfung von vermuteten Missständen "in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" berechtigt. Damit erstrecke sich ihre Zuständigkeit, worauf eine Wortinterpretation hinweise, auf die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um unmittelbare oder mittelbare, um hoheitliche oder nicht hoheitliche Besorgung von Aufgaben handle. Entgegen der von Korinek (Kontrollprobleme; in Funk, Die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch Privatrechtssubjekte, 127 ff) und Klecatsky/Pickl (Die Volksanwaltschaft, 54) vertretenen Meinung knüpfe Art 148a Abs 1 B-VG an organisatorische Kriterien an; es müsse also der Bund selbst als Rechtsperson auf dem Gebiet des Privatrechts einschreiten. Wie sich unzweifelhaft aus dem Bericht des Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft (421 BlgNR 14. GP, 2) ergebe, falle unter den Begriff "Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" nicht die privatwirtschaftliche Tätigkeit vom Bund verschiedener Rechtsträger, so etwa der verstaatlichten Industrie oder der verstaatlichten Banken, die somit auch nicht der Kontrolle der Volksanwaltschaft unterlägen. Diese im Ausschussbericht vertretene Rechtsansicht habe die Zustimmung der - im Einzelnen zitierten - überwiegenden Lehre gefunden.Während sich die Prüfungskompetenz des Rechnungshofs gemäß Artikel 126 b, B-VG unter anderem auch auf die Gebarung von Unternehmen, an denen der Bund allein oder mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, erstreckt vergleiche VfGHSlg 11.988; 11.989), findet sich eine vergleichbare Norm für die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis VfGHSlg 13.323 die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft zur Prüfung der vom Bund einerseits an die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft und andererseits an die Österreichische Lotto Toto GesmbH übertragenen Ausübung des Tabakmonopols bzw des Glücksspielmonopols verneint. Die Volksanwaltschaft sei nach der Verfassungsrechtslage zur Prüfung von vermuteten Missständen "in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" berechtigt. Damit erstrecke sich ihre Zuständigkeit, worauf eine Wortinterpretation hinweise, auf die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um unmittelbare oder mittelbare, um hoheitliche oder nicht hoheitliche Besorgung von Aufgaben handle. Entgegen der von Korinek (Kontrollprobleme; in Funk, Die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch Privatrechtssubjekte, 127 ff) und Klecatsky/Pickl (Die Volksanwaltschaft, 54) vertretenen Meinung knüpfe Artikel 148 a, Absatz eins, B-VG an organisatorische Kriterien an; es müsse also der Bund selbst als Rechtsperson auf dem Gebiet des Privatrechts einschreiten. Wie sich unzweifelhaft aus dem Bericht des Verfassungsausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft (421 BlgNR 14. GP, 2) ergebe, falle unter den Begriff "Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" nicht die privatwirtschaftliche Tätigkeit vom Bund verschiedener Rechtsträger, so etwa der verstaatlichten Industrie oder der verstaatlichten Banken, die somit auch nicht der Kontrolle der Volksanwaltschaft unterlägen. Diese im Ausschussbericht vertretene Rechtsansicht habe die Zustimmung der - im Einzelnen zitierten - überwiegenden Lehre gefunden.
Stolzlechner (Privatisierung staatlicher Verwaltungsaufgaben und Kontrolle durch die Volksanwaltschaft, ZfV 1997, 1) vertritt die Ansicht, ausgegliederte Privatrechtsträger unterlägen im Hinblick auf die Durchführung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben der Kontrolle der Volksanwaltschaft und bezeichnet insoweit das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs als "missverständlich" (FN 28). Er vertritt jedoch sodann unter Hinweis auf die zitierte überwiegende Verfassungsrechtslehre (FN 31) und auf den bereits zitierten Ausschussbericht die Ansicht, dass dann keine Verwaltungstätigkeit im Sinn des B-VG vorliege, wenn ein vom Bund errichteter, jedoch selbständiger Privatrechtsträger, an dem der Bund beteiligt sei, in der Handlungsform des Privatrechts tätig werde. Diese Tätigkeit unterliege anders als die Ausübung der Beteiligungsrechte durch Bundesorgane nicht der Überprüfung durch die Volksanwaltschaft.
Da im hier zu beurteilenden Bereich eine hoheitliche Tätigkeit der Klägerin zweifellos nicht vorliegt, ist eine Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft in der hier praktizierten, ausschließlich auf die Tätigkeit von Angestellten der Klägerin bezogenen Art zu verneinen (in diesem Sinne wohl auch: Kostelka beim 15. österreichischen Juristentag in Innsbruck, wiedergegeben in Horner/Lachmayer, Grenzen der Ausgliederung, ZfV 2003/1198). Hinweise dafür, dass der Drittbeklagte - wie von ihm behauptet - in Wahrheit die Gestion des zuständigen Staatssekretärs Morak habe prüfen wollen, sind dem Akt in seiner Gesamtheit nicht zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass - wie gerichtsbekannt ist (vgl auch Amtskalender 2003/2004, 33) - dieses Staatssekretariat zum Bundeskanzleramt ressortiert und daher nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit des Volksanwalts Dr. Kostelka, nicht jedoch jene des Drittbeklagten gegeben gewesen wäre.Da im hier zu beurteilenden Bereich eine hoheitliche Tätigkeit der Klägerin zweifellos nicht vorliegt, ist eine Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft in der hier praktizierten, ausschließlich auf die Tätigkeit von Angestellten der Klägerin bezogenen Art zu verneinen (in diesem Sinne wohl auch: Kostelka beim 15. österreichischen Juristentag in Innsbruck, wiedergegeben in Horner/Lachmayer, Grenzen der Ausgliederung, ZfV 2003/1198). Hinweise dafür, dass der Drittbeklagte - wie von ihm behauptet - in Wahrheit die Gestion des zuständigen Staatssekretärs Morak habe prüfen wollen, sind dem Akt in seiner Gesamtheit nicht zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass - wie gerichtsbekannt ist vergleiche auch Amtskalender 2003 aus 2004,, 33) - dieses Staatssekretariat zum Bundeskanzleramt ressortiert und daher nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit des Volksanwalts Dr. Kostelka, nicht jedoch jene des Drittbeklagten gegeben gewesen wäre.
Die in den Art 148a ff B-VG grundsätzlich geregelte Tätigkeit der Volksanwaltschaft ist auch dann der Hoheitsverwaltung zuzuordnen, wenn die Tätigkeit der kontrollierten Organe im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des jeweiligen Rechtsträgers nicht zur Amtshaftung dieses Rechtsträgers führen könnte (Schragel, AHG3 § 1 Rz 89). Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es nach ständiger Rechtsprechung auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RIS-Justiz RS0049948). Dies gilt auch im Falle der Anmaßung einer bestimmten Vollziehungskompetenz durch einen Rechtsträger (JBl 1997, 527), für Verhaltensweisen eines Organs in Überschreitung seines Befugniskreises (SZ 54/171; 1 Ob 117/97f; 1 Ob 303/97h; 1 Ob 140/98i; SZ 72/5; 1 Ob 117/99h), ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen (SZ 54/109; 1 Ob 140/98i ua).Die in den Artikel 148 a, ff B-VG grundsätzlich geregelte Tätigkeit der Volksanwaltschaft ist auch dann der Hoheitsverwaltung zuzuordnen, wenn die Tätigkeit der kontrollierten Organe im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des jeweiligen Rechtsträgers nicht zur Amtshaftung dieses Rechtsträgers führen könnte (Schragel, AHG3 Paragraph eins, Rz 89). Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, so sind es nach ständiger Rechtsprechung auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RIS-Justiz RS0049948). Dies gilt auch im Falle der Anmaßung einer bestimmten Vollziehungskompetenz durch einen Rechtsträger (JBl 1997, 527), für Verhaltensweisen eines Organs in Überschreitung seines Befugniskreises (SZ 54/171; 1 Ob 117/97f; 1 Ob 303/97h; 1 Ob 140/98i; SZ 72/5; 1 Ob 117/99h), ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen (SZ 54/109; 1 Ob 140/98i ua).
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist es nach der Geschäftsordnung Teil der von der Volksanwaltschaft zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben, zum Prüfbereich Pressekonferenzen oder sonstige Veranstaltungen abzuhalten. Derartige Informationsrealakte wurden vom erkennenden Senat schon wiederholt der hoheitlichen Behördentätigkeit zugeordnet (SZ 63/25 [Briefe eines Bürgermeisters in einem gewerberechtlichen Verfahren]; 1 Ob 2/92 [Äußerungen des Leiters einer Bundespolizeidirektion in einem ORF-Interview]; 1 Ob 8/96 [Äußerungen eines Schulorgans]; 1 Ob 303/97h [Äußerungen eines Ministerialrats in einem "Rundbrief"]; 1 Ob 140/98i [Schreiben einer Landesrätin]; 1 Ob 117/98g [Presseaussendung der Gendarmerie]; SZ 72/5 ["Sektenbroschüre" eines Bundesministeriums]).
Die beanstandeten Äußerungen des Drittbeklagten fielen in der Sendung des ORF "Konflikte - Gleiches Recht für alle", die auch heute noch, wie ihre Vorgängersendung, unter dem Schlagwort "Volksanwalt" bekannt ist, wie sich nicht zuletzt aus der Begrüßung des Moderators ("Schönen guten Abend bei Volksanwalt ....") ergibt (siehe das insoweit unbestrittene Transkript der Sendung). Diese Sendung dient gerichtsbekanntermaßen als institutionalisierte Plattform der Volksanwaltschaft, durch die diese ihre Berechtigung gemäß § 9 Abs 2 der Geschäftsordnung, Veranstaltungen zu den Prüfbereichen abzuhalten, verwirklicht. Dass es keinesfalls "Privatsache" des ORF ist, derartige Sendungen zu gestalten, ergibt sich aus § 4 Abs 1 Z 1 und 14 des ORF-Gesetzes, wonach der Österreichische Rundfunk durch die Gesamtheit seiner verbreiteten Programme unter anderem für die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen sowie über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes zu sorgen hat. Konnte schon nach dem Auftreten des Drittbeklagten in der Sendung und den inhaltlichen Zusammenhängen für den Zuschauer kein Zweifel daran bestehen, dass der Drittbeklagte in seiner Funktion als Volksanwalt tätig wurde, stellte er dies selbst unzweideutig mit der Äußerung klar, er habe "durchaus die Einladung an alle Zuseher, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, sich durchaus bei der Volksanwaltschaft zu melden, weil wir nicht haben wollen, dass die schönsten und teuersten Bühnen dieses Landes so behandelt, die Gäste dort so behandelt werden ..." (S 5 des erstinstanzlichen Beschlusses). Ungeachtet der nach den vorliegenden Unterlagen zu verneinenden Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft und des nach dem Akteninhalt anzunehmenden Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft stand daher der Auftritt des Drittbeklagten in der Fernsehsendung in so engem inneren und äußeren Zusammenhang mit seinen hoheitlichen Aufgaben, dass seine Stellungnahmen inhaltlich als Hoheitsakt anzusehen sind. Rechtswidriges Organhandeln im Sinne des AHG besteht gerade (auch) darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt bzw dass es Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, die im materiellen Recht einer Grundlage entbehren (SZ 54/171).Die beanstandeten Äußerungen des Drittbeklagten fielen in der Sendung des ORF "Konflikte - Gleiches Recht für alle", die auch heute noch, wie ihre Vorgängersendung, unter dem Schlagwort "Volksanwalt" bekannt ist, wie sich nicht zuletzt aus der Begrüßung des Moderators ("Schönen guten Abend bei Volksanwalt ....") ergibt (siehe das insoweit unbestrittene Transkript der Sendung). Diese Sendung dient gerichtsbekanntermaßen als institutionalisierte Plattform der Volksanwaltschaft, durch die diese ihre Berechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Geschäftsordnung, Veranstaltungen zu den Prüfbereichen abzuhalten, verwirklicht. Dass es keinesfalls "Privatsache" des ORF ist, derartige Sendungen zu gestalten, ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 14 des ORF-Gesetzes, wonach der Österreichische Rundfunk durch die Gesamtheit seiner verbreiteten Programme unter anderem für die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen sowie über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes zu sorgen hat. Konnte schon nach dem Auftreten des Drittbeklagten in der Sendung und den inhaltlichen Zusammenhängen für den Zuschauer kein Zweifel daran bestehen, dass der Drittbeklagte in seiner Funktion als Volksanwalt tätig wurde, stellte er dies selbst unzweideutig mit der Äußerung klar, er habe "durchaus die Einladung an alle Zuseher, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, sich durchaus bei der Volksanwaltschaft zu melden, weil wir nicht haben wollen, dass die schönsten und teuersten Bühnen dieses Landes so behandelt, die Gäste dort so behandelt werden ..." (S 5 des erstinstanzlichen Beschlusses). Ungeachtet der nach den vorliegenden Unterlagen zu verneinenden Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft und des nach dem Akteninhalt anzunehmenden Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft stand daher der Auftritt des Drittbeklagten in der Fernsehsendung in so engem inneren und äußeren Zusammenhang mit seinen hoheitlichen Aufgaben, dass seine Stellungnahmen inhaltlich als Hoheitsakt anzusehen sind. Rechtswidriges Organhandeln im Sinne des AHG besteht gerade (auch) darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt bzw dass es Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, die im materiellen Recht einer Grundlage entbehren (SZ 54/171).
Hat ein Organ im Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Tätigkeit gegenüber Dritten falsche Tatsachen behauptet, so besteht gegen dieses kein privatrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf. In den bereits zitierten Entscheidungen zur "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" wurde ausgesprochen, dass der darauf gestützte Unterlassungs- und Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Bestimmungen des § 1 Abs 1 und des § 9 Abs 5 AHG unterfalle. Nach letzterer Gesetzesstelle ist dem Geschädigten die Durchsetzung des Ersatzes des Schadens, den ihm ein Organ eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 AHG in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg versagt: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (SZ 68/220; SZ 69/49; RIS-Justiz RS0087676; RS0037787; RS0103666; RS0050130) sind entgegen früherer Judikatur gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen in jedem Fall zurückzuweisen. Zur Sicherung solcher Begehren ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig (SZ 72/5; 1 Ob 117/99h ua). Ein dennoch geführtes Verfahren ist als nichtig aufzuheben.Hat ein Organ im Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Tätigkeit gegenüber Dritten falsche Tatsachen behauptet, so besteht gegen dieses kein privatrechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf. In den bereits zitierten Entscheidungen zur "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" wurde ausgesprochen, dass der darauf gestützte Unterlassungs- und Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach Paragraph 1330, ABGB den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und des Paragraph 9, Absatz 5, AHG unterfalle. Nach letzterer Gesetzesstelle ist dem Geschädigten die Durchsetzung des Ersatzes des Schadens, den ihm ein Organ eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, AHG in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg versagt: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (SZ 68/220; SZ 69/49; RIS-Justiz RS0087676; RS0037787; RS0103666; RS0050130) sind entgegen früherer Judikatur gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen in jedem Fall zurückzuweisen. Zur Sicherung solcher Begehren ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig (SZ 72/5; 1 Ob 117/99h ua). Ein dennoch geführtes Verfahren ist als nichtig aufzuheben.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO sowie auf § 41 Abs 1 und § 50 ZPO. Die für alle drei Beklagten gemeinsam verzeichneten Kosten der nur für den Drittbeklagten zulässigen und erfolgreichen Revisionsrekursbeantwortung sind nach Kopfteilen, somit zu einem Drittel, zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 402, 78, EO sowie auf Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Die für alle drei Beklagten gemeinsam verzeichneten Kosten der nur für den Drittbeklagten zulässigen und erfolgreichen Revisionsrekursbeantwortung sind nach Kopfteilen, somit zu einem Drittel, zuzusprechen.
Zu 2.: Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
Es trifft zu, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung dem Spruch eine andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers entsprechende Fassung geben kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dies in den Klagebehauptungen eine eindeutige Grundlage findet und sich auch inhaltlich mit dem Begehren deckt (4 Ob 2038/96a; RIS-Justiz RS0041254). § 405 ZPO ist auch im Provisorialverfahren zu beachten; gegen diese Bestimmung wird verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (4 Ob 109/94; 4 Ob 239/01b ua). Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 7/94 mit einem der hier zu beurteilenden Verfahrenslage vergleichbaren Fall der Ausdehnung des Klagebegehrens auf das Verbot sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen zu befassen. Er stellte dort klar, dass ein derartiges Verbot vom ursprünglichen, auf einen konkret bezeichneten Wettbewerbsverstoß abstellenden Begehren nicht erfasst sei. Damit bestehe aber keine Möglichkeit, den Spruch im gewünschten Sinne umzuformulieren. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Klagebehauptungen dafür eine eindeutige Grundlage böten. Das Verbot sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen sei weiter als das auf eine bestimmte Ankündigung beschränkte Verbot. Eine Ergänzung des Begehrens auf Ankündigungen gleichen Sinns (gleicher Bedeutung) verstoße gegen § 405 ZPO, weil der Klägerin damit mehr zugesprochen würde als sie begehrt hat. Die Ansicht des Rekursgerichts, die Klägerin habe ihr Unterlassungsbegehren auf die konkret beanstandeten Äußerungen beschränkt, und es finde sich auch in ihrem gesamten Vorbringen keine Grundlage dafür, es darüber hinaus auf sinngleiche Äußerungen auszuweiten, ist gut vertretbar und bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.Es trifft zu, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung dem Spruch eine andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers entsprechende Fassung geben kann, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dies in den Klagebehauptungen eine eindeutige Grundlage findet und sich auch inhaltlich mit dem Begehren deckt (4 Ob 2038/96a; RIS-Justiz RS0041254). Paragraph 405, ZPO ist auch im Provisorialverfahren zu beachten; gegen diese Bestimmung wird verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (4 Ob 109/94; 4 Ob 239/01b ua). Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 7/94 mit einem der hier zu beurteilenden Verfahrenslage vergleichbaren Fall der Ausdehnung des Klagebegehrens auf das Verbot sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen zu befassen. Er stellte dort klar, dass ein derartiges Verbot vom ursprünglichen, auf einen konkret bezeichneten Wettbewerbsverstoß abstellenden Begehren nicht erfasst sei. Damit bestehe aber keine Möglichkeit, den Spruch im gewünschten Sinne umzuformulieren. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Klagebehauptungen dafür eine eindeutige Grundlage böten. Das Verbot sinngleicher (bedeutungsgleicher) Ankündigungen sei weiter als das auf eine bestimmte Ankündigung beschränkte Verbot. Eine Ergänzung des Begehrens auf Ankündigungen gleichen Sinns (gleicher Bedeutung) verstoße gegen Paragraph 405, ZPO, weil der Klägerin damit mehr zugesprochen würde als sie begehrt hat. Die Ansicht des Rekursgerichts, die Klägerin habe ihr Unterlassungsbegehren auf die konkret beanstandeten Äußerungen beschränkt, und es finde sich auch in ihrem gesamten Vorbringen keine Grundlage dafür, es darüber hinaus auf sinngleiche Äußerungen auszuweiten, ist gut vertretbar und bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
Zu 3.: Auch der außerordentliche Revisionsrekurs des Erst- und der Zweitbeklagten ist unzulässig.
Auch in diesem Rechtsmittel wird keine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO umschriebenen Bedeutung zur Darstellung gebracht. Die Beklagten beharren darauf, dass die Frage, ob der Erst- und die Zweitbeklagte einige Minuten vor oder nach Vorstellungsbeginn den Zuschauerraum erreichten, lediglich den irrelevanten Randbereich der beanstandeten Äußerung berühre. Dazu hat bereits das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass das zeitliche Moment hier gerade zum wesentlichen Tatsachenkern zähle. Dem ist zuzustimmen, muss es doch für jedermann einsichtig sein, dass das Personal der Klägerin nach Beginn der Vorstellung ohne deren empfindliche Störung Plätze nicht mehr frei machen kann.Auch in diesem Rechtsmittel wird keine Rechtsfrage der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO umschriebenen Bedeutung zur Darstellung gebracht. Die Beklagten beharren darauf, dass die Frage, ob der Erst- und die Zweitbeklagte einige Minuten vor oder nach Vorstellungsbeginn den Zuschauerraum erreichten, lediglich den irrelevanten Randbereich der beanstandeten Äußerung berühre. Dazu hat bereits das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass das zeitliche Moment hier gerade zum wesentlichen Tatsachenkern zähle. Dem ist zuzustimmen, muss es doch für jedermann einsichtig sein, dass das Personal der Klägerin nach Beginn der Vorstellung ohne deren empfindliche Störung Plätze nicht mehr frei machen kann.
Ansprüche nach § 1330 ABGB richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Täter bewusst fördern (RIS-Justiz RS0031901). Die in hohem Maß einzelfallbezogene Beurteilung des Verhaltens der Beklagten durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Davon, dass der Erst- oder die Zweitbeklagte an der Sendung lediglich teilgenommen hätte, ohne sich mit den dort aufgestellten Behauptungen zu identifizieren (wie dies etwa der Beurteilung in der Entscheidung SZ 70/150 zugrunde lag), kann nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein, war es doch die offenkundige Intention beider Personen, ihnen angeblich zugestoßene Vorfälle öffentlich anzuprangern.Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB richten sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Täter bewusst fördern (RIS-Justiz RS0031901). Die in hohem Maß einzelfallbezogene Beurteilung des Verhaltens der Beklagten durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden. Davon, dass der Erst- oder die Zweitbeklagte an der Sendung lediglich teilgenommen hätte, ohne sich mit den dort aufgestellten Behauptungen zu identifizieren (wie dies etwa der Beurteilung in der Entscheidung SZ 70/150 zugrunde lag), kann nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein, war es doch die offenkundige Intention beider Personen, ihnen angeblich zugestoßene Vorfälle öffentlich anzuprangern.