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Rechtssatz RS0118967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118967

Geschäftszahl

1Ob38/04a

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Rechtssatz

Die Volksanwaltschaft ist zur Prüfung von vermuteten Missständen "in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" berechtigt. Damit erstreckt sich ihre Zuständigkeit auf die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um unmittelbare oder mittelbare, um hoheitliche oder nicht hoheitliche Besorgung von Aufgaben handelt. Der Kontrolle der Volksanwaltschaft unterliegt hingegen nicht die privatwirtschaftliche Tätigkeit vom Bund verschiedener Rechtsträger, so etwa der verstaatlichten Industrie oder der verstaatlichten Banken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/04a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
    Veröff: SZ 2004/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118967

Dokumentnummer

JJR_20040416_OGH0002_0010OB00038_04A0000_002