Rechtssatz RS0118967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118967
Entscheidungsdatum
16.04.2004
Rechtssatz
Die Volksanwaltschaft ist zur Prüfung von vermuteten Missständen "in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" berechtigt. Damit erstreckt sich ihre Zuständigkeit auf die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um unmittelbare oder mittelbare, um hoheitliche oder nicht hoheitliche Besorgung von Aufgaben handelt. Der Kontrolle der Volksanwaltschaft unterliegt hingegen nicht die privatwirtschaftliche Tätigkeit vom Bund verschiedener Rechtsträger, so etwa der verstaatlichten Industrie oder der verstaatlichten Banken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118967
Dokumentnummer
JJR_20040416_OGH0002_0010OB00038_04A0000_002