Rechtssatz RS0049962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049962
Entscheidungsdatum
13.12.2012
Rechtssatz
Rechtswidriges Organhandeln im Sinne des AHG besteht gerade darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt, sodass der Rechtsträger, für den gehandelt wurde, häufig in dem weiten Sinn, den der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG, § 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87) gibt, " unzuständig" ist, indem er Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, für die im materiellen Recht jede Grundlage fehlt. "Unzuständig" heißt somit im Sinne dieser Rechtsprechung nicht unbedingt, dass eine andere ("zuständige") Behörde diese Befugnisse hätte.Rechtswidriges Organhandeln im Sinne des AHG besteht gerade darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt, sodass der Rechtsträger, für den gehandelt wurde, häufig in dem weiten Sinn, den der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG, Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87) gibt, " unzuständig" ist, indem er Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, für die im materiellen Recht jede Grundlage fehlt. "Unzuständig" heißt somit im Sinne dieser Rechtsprechung nicht unbedingt, dass eine andere ("zuständige") Behörde diese Befugnisse hätte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 41/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 41/81
Veröff: SZ 54/171 = JBl 1982,434 = ZVR 1982/200 S 196
- 1 Ob 38/04a
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
nur: Rechtswidriges Organhandeln im Sinne des AHG besteht gerade darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt beziehungsweise dass es Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, für die im materiellen Recht jede Grundlage fehlt. (T1); Veröff: SZ 2004/54
- 1 Ob 121/09i
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
Vgl; nur T1; Beisatz: Die bloße Überschreitung der Zuständigkeit kann die Qualifikation als Organhandlung nicht ausschließen. (T2)
- 1 Ob 208/12p
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/137
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049962
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0010OB00041_8100000_003