Aus den Entscheidungsgründen:
Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß zur Beurteilung der Frage, welcher Rechtsträger für die Schädigung durch ein Organverhalten haftbar gemacht werden kann, die funktionelle Zuordnung der Organtätigkeit maßgebend ist. Es kommt nicht darauf an, wessen Organe die angeblich Schuldtragenden nach ihrer dienstrechtlichen Stellung waren, sondern in wessen Namen und für wen sie funktionell tätig wurden. Entscheidend ist damit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen die Organe tätig waren (ZVR 1981/256; ZVR 1981/105; SZ 51/126; SZ 51/2; EvBl. 1978/39; SZ 43/78;
EvBl. 1963/184; SZ 26/51; 1 Ob 14/81; 1 Ob 33/80; 1 Ob 4/79 u. a. Walter - Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts[3], 327; Adamovich, Handbuch[6], 417;
Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG, 39; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 272 f.; Spanner, ÖJZ 1950, 51; Hellbling, JBl. 1949, 183). Für gesetzwidrige Handlungen von Gemeindeorganen in Ausübung des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches haftet das Land (SZ 51/126; EvBl. 1963/184; SZ 26/51).
Die Revisionswerberin ist der Ansicht, daß die für die Zuordnung der Organtätigkeit aufgezeigten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht anzuwenden seien, da die Organhaftung aus einer "faktischen Amtshandlung" abgeleitet werde. Da der VfGH ausgesprochen habe, daß die beklagte Partei die Zuständigkeit nach dem Stmk. NSchG 1976 zu Unrecht in Anspruch genommen habe, könne der in Anspruch genommene Rechtsträger nur im eigenen und nicht in einem übertragenen Wirkungsbereich gehandelt haben. Für diese Auffassung spräche auch das Interesse des Geschädigten, dem bei faktischen Amtshandlungen keine Norm zur Kenntnis gebracht werde, so daß er gar nicht beurteilen könne, ob das schädigende Organhandeln in den Vollzugsbereich eines anderen Rechtsträgers als desjenigen, dessen Organe tätig wurden, falle.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist davon, daß die beklagte Partei auf Grund eines - ausdrücklich auf das Stmk. NSchG 1967 gegrundeten - Antrages des Bezirksnaturschutzbeauftragten tätig wurde und die klagende Partei von der am 5. Juli 1977 erfolgten Entfernung der Ankündigungstafeln mit Schreiben vom 11. Juli 1977 auch unter Berufung auf § 4 Abs. 6 des Stmk. NSchG 1967 verständigte. Die Ausführungen der Revisionswerberin, daß sich die beklagte Partei erst nachträglich im Verfahren vor dem VfGH auf das Steiermärkische Naturschutzgesetz berufen habe, weichen von diesem unstrittigen Sachverhalt ab.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Auszugehen ist davon, daß die beklagte Partei auf Grund eines - ausdrücklich auf das Stmk. NSchG 1967 gegrundeten - Antrages des Bezirksnaturschutzbeauftragten tätig wurde und die klagende Partei von der am 5. Juli 1977 erfolgten Entfernung der Ankündigungstafeln mit Schreiben vom 11. Juli 1977 auch unter Berufung auf Paragraph 4, Absatz 6, des Stmk. NSchG 1967 verständigte. Die Ausführungen der Revisionswerberin, daß sich die beklagte Partei erst nachträglich im Verfahren vor dem VfGH auf das Steiermärkische Naturschutzgesetz berufen habe, weichen von diesem unstrittigen Sachverhalt ab.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Organhandeln einem bestimmten Rechtsträger zuzurechnen ist, kommt es, ebenso wie bei Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein zurechenbares Organhandeln vorliegt, auf den äußeren Tatbestand bzw. den äußeren Anschein der vorgenommenen Handlung (1 Ob 14/81; Nr. 80) Loebenstein - Kaniak a.a.O., 38) und insbesondere die von den handelnden Organen abgegebenen Erklärungen an. Gegenstand des schädigenden Organhandelns war im vorliegenden Fall die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (vgl. Art. 130 Abs. 1 lit. b, 131 a, 144 Abs. 1 B-VG), also ein sogenannter verfahrensfreier Verwaltungsakt. Es kann kein Zweifel bestehen, daß sich die beklagte Partei bei der behördlichen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die klagende Partei - wenn auch materiellrechtlich verfehlt - von vornherein auf die Bestimmung des § 4 Abs. 6 Stmk. NSchG 1967 stützte. Nach dieser Bestimmung sind nichtbewilligte Ankündigungen, die das Landschaftsbild gröblich verunstalten, durch die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen. Die Behörde hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) aufzufordern, den entfernten Gegenstand zu übernehmen. Damit nahm die beklagte Partei, was auch der klagenden Partei nach Erhalt der Verständigung klar sein mußte, die Zuständigkeit als Bezirksverwaltungsbehörde in einer Naturschutzangelegenheit in Anspruch, die gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den Wirkungsbereich des Landes fällt (JBl. 1955, 472; VfSlg. 4237/1962; 4908/1965).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Organhandeln einem bestimmten Rechtsträger zuzurechnen ist, kommt es, ebenso wie bei Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein zurechenbares Organhandeln vorliegt, auf den äußeren Tatbestand bzw. den äußeren Anschein der vorgenommenen Handlung (1 Ob 14/81; Nr. 80) Loebenstein - Kaniak a.a.O., 38) und insbesondere die von den handelnden Organen abgegebenen Erklärungen an. Gegenstand des schädigenden Organhandelns war im vorliegenden Fall die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Litera b,, 131 a, 144 Absatz eins, B-VG), also ein sogenannter verfahrensfreier Verwaltungsakt. Es kann kein Zweifel bestehen, daß sich die beklagte Partei bei der behördlichen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die klagende Partei - wenn auch materiellrechtlich verfehlt - von vornherein auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, Stmk. NSchG 1967 stützte. Nach dieser Bestimmung sind nichtbewilligte Ankündigungen, die das Landschaftsbild gröblich verunstalten, durch die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen. Die Behörde hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) aufzufordern, den entfernten Gegenstand zu übernehmen. Damit nahm die beklagte Partei, was auch der klagenden Partei nach Erhalt der Verständigung klar sein mußte, die Zuständigkeit als Bezirksverwaltungsbehörde in einer Naturschutzangelegenheit in Anspruch, die gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in den Wirkungsbereich des Landes fällt (JBl. 1955, 472; VfSlg. 4237 aus 1962,; 4908 aus 1965,).
Die Organe der beklagten Partei, die als Stadt mit eigenem Statut neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen hat (Art. 118 Abs. 3 B-VG), wurden daher in dem ihr vom Land übertragenen Wirkungsbereich (Art. 118 Abs. 1 B-VG), der die Angelegenheiten umfaßt, die die Gemeinde nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat (Art. 119 Abs. 1 B-VG), tätig. Daß die beklagte Partei bei der Vollziehung dieses verfahrensfreien Verwaltungsaktes die den Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz eingeräumten Befugnisse zur Entfernung nichtbewilligter Ankündigungen überschritt, vermag an der Zurechnung der Handlungen ihrer Organe zum Vollzugsbereich des Landes nichts zu ändern. Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann weder die Qualifikation als Amtshandlung ausschließen (1 Ob 14/81) noch hat sie zur Folge, daß diese Handlung funktionell nicht mehr jenem Rechtsträger, in dessen Vollzugsbereich die gesetzmäßig vollzogene Organhandlung gefallen wäre, zuzurechnen ist. Rechtswidriges Organhandeln in Vollziehung der Gesetze im Sinne des AHG besteht vielmehr gerade darin, daß das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt, so daß der Rechtsträger, für den gehandelt wurde, häufig in dem weiten Sinn, den der VfGH in ständiger Rechtsprechung dem Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG; § 1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862) gibt, "unzuständig" ist, indem er Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, für die im materiellen Recht jede Grundlage fehlt (VfSlg. 5948/1969 u. v. a.; vgl. zu dieser Rechtsprechung Walter - Mayer a.a.O., 365 f.; Adamovich a.a.O., 533 f.; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 209 ff.). "Unzuständig" heißt somit im Sinne dieser Rechtsprechung nicht unbedingt, daß eine andere ("zuständige") Behörde diese Befugnisse hätte. Die Organe der beklagten Partei handelten somit bei der dem gegenständlichen Amtshaftungsanspruch zugrunde liegenden Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt immer noch im Vollzugsbereich des Landes, mag auch ihr Handeln materiellrechtlich verfehlt gewesen sein, weil - richtige Auslegung der angewendeten Bestimmung vorausgesetzt - keine gesetzliche Grundlage für den vorgenommenen verfahrensfreien Verwaltungsakt bestand.Die Organe der beklagten Partei, die als Stadt mit eigenem Statut neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen hat (Artikel 118, Absatz 3, B-VG), wurden daher in dem ihr vom Land übertragenen Wirkungsbereich (Artikel 118, Absatz eins, B-VG), der die Angelegenheiten umfaßt, die die Gemeinde nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat (Artikel 119, Absatz eins, B-VG), tätig. Daß die beklagte Partei bei der Vollziehung dieses verfahrensfreien Verwaltungsaktes die den Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz eingeräumten Befugnisse zur Entfernung nichtbewilligter Ankündigungen überschritt, vermag an der Zurechnung der Handlungen ihrer Organe zum Vollzugsbereich des Landes nichts zu ändern. Eine Überschreitung der Zuständigkeit allein kann weder die Qualifikation als Amtshandlung ausschließen (1 Ob 14/81) noch hat sie zur Folge, daß diese Handlung funktionell nicht mehr jenem Rechtsträger, in dessen Vollzugsbereich die gesetzmäßig vollzogene Organhandlung gefallen wäre, zuzurechnen ist. Rechtswidriges Organhandeln in Vollziehung der Gesetze im Sinne des AHG besteht vielmehr gerade darin, daß das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt, so daß der Rechtsträger, für den gehandelt wurde, häufig in dem weiten Sinn, den der VfGH in ständiger Rechtsprechung dem Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG; Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87 aus 1862,) gibt, "unzuständig" ist, indem er Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, für die im materiellen Recht jede Grundlage fehlt (VfSlg. 5948 aus 1969, u. v. a.; vergleiche zu dieser Rechtsprechung Walter - Mayer a.a.O., 365 f.; Adamovich a.a.O., 533 f.; Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 209 ff.). "Unzuständig" heißt somit im Sinne dieser Rechtsprechung nicht unbedingt, daß eine andere ("zuständige") Behörde diese Befugnisse hätte. Die Organe der beklagten Partei handelten somit bei der dem gegenständlichen Amtshaftungsanspruch zugrunde liegenden Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt immer noch im Vollzugsbereich des Landes, mag auch ihr Handeln materiellrechtlich verfehlt gewesen sein, weil - richtige Auslegung der angewendeten Bestimmung vorausgesetzt - keine gesetzliche Grundlage für den vorgenommenen verfahrensfreien Verwaltungsakt bestand.
Der Revisionswerberin ist einzuräumen, daß es für den Geschädigten bisweilen äußerst schwierig ist, die Frage, welcher Rechtsträger für ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten verantwortlich ist, vorweg richtig zu beurteilen, was die Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen erschwert. Gerade im vorliegenden Fall kommt aber, wie auch die Revisionswerberin einräumt, auch für ihre Organe unverkennbar als Grundlage des beanstandeten Organhandelns nur die Vollziehung des Stmk. NSchG 1976 in Frage. Eine andere Grundlage wurde nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar, so daß auch kein Fall vorliegt, in dem eine Organhandlung mehreren Rechtsträgern zugerechnet werden könnte (vgl. JBl. 1981, 210; 1 Ob 14/81). Der für das beanstandete Organhandeln verantwortliche Rechtsträger ist somit das Land Steiermark, so daß die Vorinstanzen das gegen die Landeshauptstadt Graz gerichtete Klagebegehren zutreffend abwiesen.Der Revisionswerberin ist einzuräumen, daß es für den Geschädigten bisweilen äußerst schwierig ist, die Frage, welcher Rechtsträger für ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten verantwortlich ist, vorweg richtig zu beurteilen, was die Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen erschwert. Gerade im vorliegenden Fall kommt aber, wie auch die Revisionswerberin einräumt, auch für ihre Organe unverkennbar als Grundlage des beanstandeten Organhandelns nur die Vollziehung des Stmk. NSchG 1976 in Frage. Eine andere Grundlage wurde nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar, so daß auch kein Fall vorliegt, in dem eine Organhandlung mehreren Rechtsträgern zugerechnet werden könnte vergleiche JBl. 1981, 210; 1 Ob 14/81). Der für das beanstandete Organhandeln verantwortliche Rechtsträger ist somit das Land Steiermark, so daß die Vorinstanzen das gegen die Landeshauptstadt Graz gerichtete Klagebegehren zutreffend abwiesen.